Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 164

BGBl. 1998 I S. 164 · 117.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 164
                                                      Sechstes Gesetz
                                                 zur Reform des Strafrechts
                                                         (6. StrRG)
                                                       Vom 26. Januar 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

              Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:

                             „Inhaltsübersicht
                             Allgemeiner Teil

                             Erster Abschnitt
                             Das Strafgesetz

                                Erster Titel
                             Geltungsbereich
      §   1   Keine Strafe ohne Gesetz
      §   2   Zeitliche Geltung
      §   3   Geltung für Inlandstaten
      §   4   Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft-
              fahrzeugen
      §   5   Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

      §   6   Auslandstaten gegen international geschützte
              Rechtsgüter
      §   7   Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
      §   8   Zeit der Tat
      §   9   Ort der Tat
      § 10    Sondervorschriften für Jugendliche und Heran-
              wachsende

                               Zweiter Titel

                             Sprachgebrauch

      § 11    Personen- und Sachbegriffe

      § 12    Verbrechen und Vergehen

                             Zweiter Abschnitt

                                  Die Tat

                                Erster Titel
                      Grundlagen der Strafbarkeit
      § 13    Begehen durch Unterlassen
      § 14    Handeln für einen anderen
      § 15    Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

§ 16    Irrtum über Tatumstände
§ 17    Verbotsirrtum

§ 18    Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19    Schuldunfähigkeit des Kindes

§ 20    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

§ 21    Verminderte Schuldfähigkeit

                         Zweiter Titel

                           Versuch

§ 22    Begriffsbestimmung
§ 23    Strafbarkeit des Versuchs
§ 24    Rücktritt

                          Dritter Titel
                   Täterschaft und Teilnahme
§ 25    Täterschaft

§ 26    Anstiftung
§ 27    Beihilfe
§ 28    Besondere persönliche Merkmale
§ 29    Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 30    Versuch der Beteiligung
§ 31    Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

                          Vierter Titel

                     Notwehr und Notstand
§ 32    Notwehr
§ 33    Überschreitung der Notwehr
§ 34    Rechtfertigender Notstand
§ 35    Entschuldigender Notstand

                         Fünfter Titel
                 Straflosigkeit parlamenta-

             rischer Äußerungen und Berichte

§ 36    Parlamentarische Äußerungen

§ 37    Parlamentarische Berichte

                       Dritter Abschnitt

                     Rechtsfolgen der Tat

                          Erster Titel
                            Strafen
                        Freiheitsstrafe
§ 38    Dauer der Freiheitsstrafe
§ 39    Bemessung der Freiheitsstrafe
BGBl. 1998, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165
                         Geldstrafe
§ 40   Verhängung in Tagessätzen
§ 41   Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

§ 42   Zahlungserleichterungen

§ 43   Ersatzfreiheitsstrafe

                     Vermögensstrafe

§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe

                        Nebenstrafe

§ 44   Fahrverbot
                        Nebenfolgen
§ 45   Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
       Stimmrechts

§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes

§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

                        Zweiter Titel

                       Strafbemessung
§ 46   Grundsätze der Strafzumessung
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 47   Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
§ 48   (weggefallen)
§ 49   Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 50   Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 51   Anrechnung

                         Dritter Titel

                  Strafbemessung bei
             mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52   Tateinheit
§ 53   Tatmehrheit
§ 54   Bildung der Gesamtstrafe

§ 55   Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

                         Vierter Titel

             Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56   Strafaussetzung

§ 56a Bewährungszeit
§ 56b Auflagen

§ 56c Weisungen
§ 56d Bewährungshilfe
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
§ 56g Straferlaß
§ 57   Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheits-
       strafe
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-
      heitsstrafe
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-
      heitsstrafe als Gesamtstrafe

§ 58   Gesamtstrafe und Strafaussetzung

                        Fünfter Titel

             Verwarnung mit Strafvorbehalt;
                  Absehen von Strafe
§ 59   Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 60    Absehen von Strafe

                        Sechster Titel

         Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 61    Übersicht

§ 62    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

             Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 63    Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
        haus
§ 64    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 65    (weggefallen)

§ 66    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 67    Reihenfolge der Vollstreckung

§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
§ 67d Dauer der Unterbringung
§ 67e Überprüfung
§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 67g Widerruf der Aussetzung
                      Führungsaufsicht
§ 68    Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer

§ 68b Weisungen

§ 68c Dauer der Führungsaufsicht
§ 68d Nachträgliche Entscheidungen
§ 68e Beendigung der Führungsaufsicht
§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Straf-
      restes

§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

               Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69    Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr

                        Berufsverbot

§ 70    Anordnung des Berufsverbots
§ 70a Aussetzung des Berufsverbots
§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
      Berufsverbots

                Gemeinsame Vorschriften
§ 71    Selbständige Anordnung
§ 72    Verbindung von Maßregeln

                        Siebenter Titel
                    Verfall und Einziehung

§ 73    Voraussetzungen des Verfalls

§ 73a Verfall des Wertersatzes
§ 73b Schätzung

§ 73c Härtevorschrift

§ 73d Erweiterter Verfall
§ 73e Wirkung des Verfalls
§ 74    Voraussetzungen der Einziehung
§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
BGBl. 1998, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166
      § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
      § 74c Einziehung des Wertersatzes

      § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

      § 74e Wirkung der Einziehung

      § 74f Entschädigung

      § 75     Sondervorschrift für Organe und Vertreter

                       Gemeinsame Vorschriften
      § 76     Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein-
               ziehung des Wertersatzes
      § 76a Selbständige Anordnung

                            Vierter Abschnitt
               Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

      § 77     Antragsberechtigte

      § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten

      § 77b Antragsfrist

      § 77c Wechselseitig begangene Taten

      § 77d Zurücknahme des Antrags
      § 77e Ermächtigung und Strafverlangen

                            Fünfter Abschnitt
                                  Verjährung
                                  Erster Titel
                         Verfolgungsverjährung
      § 78     Verjährungsfrist

      § 78a Beginn

      § 78b Ruhen

      § 78c Unterbrechung

                              Zweiter Titel
                        Vollstreckungsverjährung
      § 79     Verjährungsfrist
      § 79a Ruhen
      § 79b Verlängerung

                            Besonderer Teil

                            Erster Abschnitt

                           Friedensverrat,
                      Hochverrat und Gefährdung
                   des demokratischen Rechtsstaates

                                  Erster Titel

                             Friedensverrat
      § 80     Vorbereitung eines Angriffskrieges
      § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg

                              Zweiter Titel
                                  Hochverrat
      § 81     Hochverrat gegen den Bund
      § 82     Hochverrat gegen ein Land
      § 83     Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh-
               mens
      § 83a Tätige Reue

                                  Dritter Titel

             Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

      § 84     Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten
               Partei
      § 85     Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86    Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-
        widriger Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
      Organisationen

§ 87    Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

§ 88    Verfassungsfeindliche Sabotage

§ 89    Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr
        und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 90    Verunglimpfung des Bundespräsidenten
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-
      sungsorganen
§ 91    Anwendungsbereich

                         Vierter Titel

                Gemeinsame Vorschriften

§ 92    Begriffsbestimmungen

§ 92a Nebenfolgen

§ 92b Einziehung

                    Zweiter Abschnitt
                  Landesverrat und
           Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93    Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 94    Landesverrat
§ 95    Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 96    Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaf-
        ten von Staatsgeheimnissen

§ 97    Preisgabe von Staatsgeheimnissen

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-
      nisses
§ 98    Landesverräterische Agententätigkeit
§ 99    Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 100   Friedensgefährdende Beziehungen
§ 100a Landesverräterische Fälschung
§ 101   Nebenfolgen

§ 101a Einziehung

                       Dritter Abschnitt

          Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102   Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
        Staaten

§ 103   Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-
        scher Staaten
§ 104   Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen aus-
        ländischer Staaten
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung

                       Vierter Abschnitt
          Straftaten gegen Verfassungsorgane
          sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105   Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106   Nötigung des Bundespräsidenten und von Mit-
        gliedern eines Verfassungsorgans

§ 106a Bannkreisverletzung

§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

§ 107   Wahlbehinderung
§ 107a Wahlfälschung
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
BGBl. 1998, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108    Wählernötigung
§ 108a Wählertäuschung
§ 108b Wählerbestechung
§ 108c Nebenfolgen
§ 108d Geltungsbereich
§ 108e Abgeordnetenbestechung

                       Fünfter Abschnitt
          Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109    Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
§§ 109b und 109c (weggefallen)
§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

§ 109i   Nebenfolgen

§ 109k Einziehung

                     Sechster Abschnitt
            Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110    (weggefallen)
§ 111    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 112    (weggefallen)

§ 113    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§ 114    Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungs-
         beamten gleichstehen
§§ 115 bis 119 (weggefallen)
§ 120    Gefangenenbefreiung
§ 121    Gefangenenmeuterei
§ 122    (weggefallen)

                    Siebenter Abschnitt
          Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123    Hausfriedensbruch
§ 124    Schwerer Hausfriedensbruch
§ 125    Landfriedensbruch
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
§ 126    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung
         von Straftaten
§ 127    Bildung bewaffneter Gruppen

§ 128    (weggefallen)
§ 129    Bildung krimineller Vereinigungen

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 130    Volksverhetzung

§ 130a Anleitung zu Straftaten

§ 131    Gewaltdarstellung

§ 132    Amtsanmaßung
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und
       Abzeichen
§ 133    Verwahrungsbruch
§ 134    Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
§ 135    (weggefallen)
§ 136    Verstrickungsbruch; Siegelbruch

§ 137   (weggefallen)
§ 138   Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 139   Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 140   Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 141   (weggefallen)
§ 142   Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§§ 143 und 144 (weggefallen)
§ 145   Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
        Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-
       aufsicht
§ 145b (weggefallen)
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
§ 145d Vortäuschen einer Straftat

                        Achter Abschnitt

             Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 146   Geldfälschung

§ 147   Inverkehrbringen von Falschgeld

§ 148   Wertzeichenfälschung

§ 149   Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-
        zeichen
§ 150   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 151   Wertpapiere
§ 152   Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
        Währungsgebiets

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
       Euroschecks

                      Neunter Abschnitt
         Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153   Falsche uneidliche Aussage
§ 154   Meineid

§ 155   Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156   Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 157   Aussagenotstand
§ 158   Berichtigung einer falschen Angabe
§ 159   Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 160   Verleitung zur Falschaussage
§§ 161 und 162 (weggefallen)
§ 163   Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Ver-
        sicherung an Eides Statt

                      Zehnter Abschnitt

                  Falsche Verdächtigung

§ 164   Falsche Verdächtigung

§ 165   Bekanntgabe der Verurteilung

                        Elfter Abschnitt

                       Straftaten,
                 welche sich auf Religion
              und Weltanschauung beziehen
§ 166   Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
        schaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 167   Störung der Religionsausübung
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
§ 168   Störung der Totenruhe
BGBl. 1998, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168
                            Zwölfter Abschnitt
                             Straftaten gegen
                           den Personenstand,
                          die Ehe und die Familie
      § 169   Personenstandsfälschung

      § 170   Verletzung der Unterhaltspflicht

      § 171   Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
      § 172   Doppelehe
      § 173   Beischlaf zwischen Verwandten

                          Dreizehnter Abschnitt

                           Straftaten gegen
                    die sexuelle Selbstbestimmung

      § 174   Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

      § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich
             Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in
             Einrichtungen
      § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-
             stellung
      § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines
             Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-
             hältnisses

      § 175   (weggefallen)

      § 176   Sexueller Mißbrauch von Kindern

      § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

      § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

      § 177   Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

      § 178   Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes-
              folge
      § 179   Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

      § 180   Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

      § 180a Förderung der Prostitution
      § 180b Menschenhandel
      § 181   Schwerer Menschenhandel
      § 181a Zuhälterei
      § 181b Führungsaufsicht
      § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      § 182   Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
      § 183   Exhibitionistische Handlungen
      § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
      § 184   Verbreitung pornographischer Schriften
      § 184a Ausübung der verbotenen Prostitution

      § 184b Jugendgefährdende Prostitution

      § 184c Begriffsbestimmungen

                          Vierzehnter Abschnitt
                               Beleidigung
      § 185   Beleidigung
      § 186   Üble Nachrede
      § 187   Verleumdung
      § 188   Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen
              des politischen Lebens
      § 189   Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
      § 190   Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
      § 191   (weggefallen)
      § 192   Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
      § 193   Wahrnehmung berechtigter Interessen
      § 194   Strafantrag

§§ 195 bis 198 (weggefallen)
§ 199   Wechselseitig begangene Beleidigungen
§ 200   Bekanntgabe der Verurteilung

                    Fünfzehnter Abschnitt

                Verletzung des persönlichen
               Lebens- und Geheimbereichs
§ 201   Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 202   Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten

§ 203   Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204   Verwertung fremder Geheimnisse

§ 205   Strafantrag

§§ 206 bis 210 (weggefallen)

                    Sechzehnter Abschnitt
                Straftaten gegen das Leben
§ 211   Mord
§ 212   Totschlag

§ 213   Minder schwerer Fall des Totschlags

§§ 214 und 215 (weggefallen)

§ 216   Tötung auf Verlangen

§ 217   (weggefallen)

§ 218   Schwangerschaftsabbruch

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Fest-
       stellung; unrichtige ärztliche Feststellung
§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwanger-
       schaftsabbruch

§ 219   Beratung der Schwangeren in einer Not- und
        Konfliktlage
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der
       Schwangerschaft
§ 220   (weggefallen)
§ 220a Völkermord
§ 221   Aussetzung
§ 222   Fahrlässige Tötung

                    Siebzehnter Abschnitt
                      Straftaten gegen
               die körperliche Unversehrtheit

§ 223   Körperverletzung

§ 224   Gefährliche Körperverletzung
§ 225   Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 226   Schwere Körperverletzung
§ 227   Körperverletzung mit Todesfolge
§ 228   Einwilligung
§ 229   Fahrlässige Körperverletzung
§ 230   Strafantrag
§ 231   Beteiligung an einer Schlägerei
§§ 232 und 233 (weggefallen)

                    Achzehnter Abschnitt
         Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 234   Menschenraub
§ 234a Verschleppung
BGBl. 1998, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169
§ 235   Entziehung Minderjähriger
§ 236   Kinderhandel
§§ 237 und 238 (weggefallen)
§ 239   Freiheitsberaubung
§ 239a Erpresserischer Menschenraub
§ 239b Geiselnahme
§ 239c Führungsaufsicht
§ 240   Nötigung
§ 241   Bedrohung
§ 241a Politische Verdächtigung

                    Neunzehnter Abschnitt

               Diebstahl und Unterschlagung

§ 242   Diebstahl

§ 243   Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 244   Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungs-
        einbruchdiebstahl
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl

§ 245   Führungsaufsicht

§ 246   Unterschlagung
§ 247   Haus- und Familiendiebstahl

§ 248   (weggefallen)

§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger

       Sachen

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

§ 248c Entziehung elektrischer Energie

                    Zwanzigster Abschnitt
                    Raub und Erpressung
§ 249   Raub
§ 250   Schwerer Raub
§ 251   Raub mit Todesfolge
§ 252   Räuberischer Diebstahl
§ 253   Erpressung
§ 254   (weggefallen)
§ 255   Räuberische Erpressung
§ 256   Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter
        Verfall

                 Einundzwanzigster Abschnitt

                 Begünstigung und Hehlerei

§ 257   Begünstigung

§ 258   Strafvereitelung

§ 258a Strafvereitelung im Amt

§ 259   Hehlerei

§ 260   Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§ 261   Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Ver-
        mögenswerte

§ 262   Führungsaufsicht

               Zweiundzwanzigster Abschnitt
                     Betrug und Untreue
§ 263   Betrug
§ 263a Computerbetrug
§ 264   Subventionsbetrug
§ 264a Kapitalanlagebetrug

§ 265   Versicherungsmißbrauch
§ 265a Erschleichen von Leistungen
§ 265b Kreditbetrug
§ 266   Untreue
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

              Dreiundzwanzigster Abschnitt
                      Urkundenfälschung
§ 267   Urkundenfälschung
§ 268   Fälschung technischer Aufzeichnungen

§ 269   Fälschung beweiserheblicher Daten

§ 270   Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 271   Mittelbare Falschbeurkundung

§ 272   (weggefallen)

§ 273   Verändern von amtlichen Ausweisen
§ 274   Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-
        bezeichnung

§ 275   Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-
        weisen

§ 276   Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

§ 277   Fälschung von Gesundheitszeugnissen

§ 278   Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 279   Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 280   (weggefallen)
§ 281   Mißbrauch von Ausweispapieren
§ 282   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

              Vierundzwanzigster Abschnitt
                       Konkursstraftaten
§ 283   Bankrott
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
§ 283c Gläubigerbegünstigung
§ 283d Schuldnerbegünstigung

              Fünfundzwanzigster Abschnitt

                      Strafbarer Eigennutz

§ 284   Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

§ 285   Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

§ 286   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

§ 287   Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer

        Ausspielung

§ 288   Vereiteln der Zwangsvollstreckung

§ 289   Pfandkehr

§ 290   Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

§ 291   Wucher
§ 292   Jagdwilderei
§ 293   Fischwilderei
§ 294   Strafantrag
§ 295   Einziehung
§ 296   (weggefallen)
§ 297   Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen
        durch Bannware
BGBl. 1998, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
                   Sechsundzwanzigster Abschnitt
                  Straftaten gegen den Wettbewerb
      § 298   Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
              schreibungen
      § 299   Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
              Verkehr
      § 300   Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
              Bestechung im geschäftlichen Verkehr

      § 301   Strafantrag

      § 302   Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

                   Siebenundzwanzigster Abschnitt
                            Sachbeschädigung
      § 303   Sachbeschädigung
      § 303a Datenveränderung
      § 303b Computersabotage
      § 303c Strafantrag

      § 304   Gemeinschädliche Sachbeschädigung

      § 305   Zerstörung von Bauwerken

      § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

                    Achtundzwanzigster Abschnitt
                     Gemeingefährliche Straftaten
      § 306   Brandstiftung
      § 306a Schwere Brandstiftung
      § 306b Besonders schwere Brandstiftung
      § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
      § 306d Fahrlässige Brandstiftung
      § 306e Tätige Reue
      § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
      § 307   Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
      § 308   Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
      § 309   Mißbrauch ionisierender Strahlen
      § 310   Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungs-
              verbrechens
      § 311   Freisetzen ionisierender Strahlen
      § 312   Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen An-

              lage

      § 313   Herbeiführen einer Überschwemmung

      § 314   Gemeingefährliche Vergiftung

      § 314a Tätige Reue

      § 315   Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
              Luftverkehr
      § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
      § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
      § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
      § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
      § 316   Trunkenheit im Verkehr
      § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
      § 316b Störung öffentlicher Betriebe
      § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
      § 317   Störung von Fernmeldeanlagen
      § 318   Beschädigung wichtiger Anlagen
      § 319   Baugefährdung
      § 320   Tätige Reue
      § 321   Führungsaufsicht
      § 322   Einziehung

§ 323   (weggefallen)
§ 323a Vollrausch
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

              Neunundzwanzigster Abschnitt
               Straftaten gegen die Umwelt

§ 324   Gewässerverunreinigung

§ 324a Bodenverunreinigung

§ 325   Luftverunreinigung
§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht-
       ionisierenden Strahlen
§ 326   Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§ 327   Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§ 328   Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und
        anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

§ 329   Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

§ 330   Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
§ 330b Tätige Reue
§ 330c Einziehung
§ 330d Begriffsbestimmungen

                    Dreißigster Abschnitt
                       Straftaten im Amt
§ 331   Vorteilsannahme
§ 332   Bestechlichkeit
§ 333   Vorteilsgewährung
§ 334   Bestechung
§ 335   Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
        Bestechung
§ 336   Unterlassen der Diensthandlung
§ 337   Schiedsrichtervergütung
§ 338   Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 339   Rechtsbeugung

§ 340   Körperverletzung im Amt

§§ 341 und 342 (weggefallen)

§ 343   Aussageerpressung

§ 344   Verfolgung Unschuldiger

§ 345   Vollstreckung gegen Unschuldige

§§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 348   Falschbeurkundung im Amt
§§ 349 bis 351 (weggefallen)
§ 352   Gebührenüberhebung
§ 353   Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
       sonderen Geheimhaltungspflicht
§ 353c (weggefallen)
§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§ 354   Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 355   Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 356   Parteiverrat
§ 357   Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 358   Nebenfolgen“.
BGBl. 1998, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
       gefügt:

       „6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des
            § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen
            eine Person richtet, die im Inland ihren
            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
            hat;“.
    b) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
       „b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182,
           wenn der Täter Deutscher ist;“.

 3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungs-
           verbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308
           Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;“.
    b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

       „7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151

           und 152), Fälschung von Zahlungskarten und

           Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1
           bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,
           152 und 152a Abs. 5);“.

 4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Abs. 2
    Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1
    Nr. 2 bis 4“ ersetzt.

 5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174 bis 176,
    179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a“ durch die
    Angabe „§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3,
    §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a“
    ersetzt.

 6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 176, 177

    und 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ ersetzt.

 7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „306, 308, 310b
    bis 311a, 312“ durch die Angabe „306 bis 306c, 307
    bis 309“ ersetzt.

 8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187a“ durch die
    Angabe „§ 188“ ersetzt.

 9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2

    Nr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die

    Wörter „schweren Körperverletzung (§ 224)“ durch

    die Wörter „schweren Gesundheitsschädigung“ er-

    setzt.

10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),“.

    b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
       „6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den
           Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1
           bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1
           bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des
           § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
           § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3
           oder 4 oder

       „7. ein gemeingefährliches Vergehen in den
           Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des
           § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des
           § 318 Abs. 1“.

11. § 127 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 127
                Bildung bewaffneter Gruppen
      Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder
    andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder
    befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe an-
    schließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst
    unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

    oder mit Geldstrafe bestraft.“

12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche
        Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
        307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309
        Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3

        oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c

        Abs. 1 bis 3“.

13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 werden die Wörter „Fälschung von
       Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-
       karten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1,
       Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „Fälschung von
       Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks
       in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
    b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

       „9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
           der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
           § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5,
           der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des

           § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c“.

14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einen
    Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)“ durch die
    Wörter „einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr
    (§ 316c Abs. 1)“ ersetzt.

15. § 142 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Ab-

       sätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann

       von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,

       wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierund-

       zwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb
       des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht

       bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, frei-
       willig die Feststellungen nachträglich ermöglicht
       (Absatz 3).“
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16. § 144 wird aufgehoben.

17. § 146 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
       nicht unter zwei Jahren“ durch die Wörter „Frei-
       heitsstrafe nicht unter einem Jahr“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als

         Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten

         Begehung einer Geldfälschung verbunden hat,
         so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
         Jahren.“
      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
         gefaßt:
          „(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
         auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
         Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
         auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
         Jahren zu erkennen.“

18. § 152a wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 152a

                 Fälschung von Zahlungskarten
                und Vordrucken für Euroschecks
         (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um
      eine solche Täuschung zu ermöglichen,

      1. inländische oder ausländische Zahlungskarten
         oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder ver-
         fälscht oder

      2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder

         einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen

         überläßt oder gebraucht,

      wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
      Jahren bestraft.
        (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
      Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
      Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden
      hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
      Jahren.
        (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
      auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
      Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
      auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
      zu erkennen.

        (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind
      Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
      1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs-
         verkehr zu einer garantierten Zahlung zu ver-
         anlassen, und

      2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
         gegen Nachahmung gesichert sind.

        (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von
      Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“

19. § 168 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 168
                     Störung der Totenruhe
         (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des
      Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines
      verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile
      einer solchen oder die Asche eines verstorbenen
      Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfen-
      den Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungs-
    stätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Toten-

    gedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort

    beschimpfenden Unfug verübt.

      (3) Der Versuch ist strafbar.“

20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige
    § 171 wird § 172.

21. § 174a wird wie folgt gefaßt:

                           „§ 174a
                   Sexueller Mißbrauch
        von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
        Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

       (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen
    oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person,
    die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
    oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
    Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen
    oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.

       (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die
    in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige

    Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Be-

    aufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch

    mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit
    oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Hand-
    lungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-
    nehmen läßt.
      (3) Der Versuch ist strafbar.“

22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt:
                           „§ 174c
                  Sexueller Mißbrauch
           unter Ausnutzung eines Beratungs-,
        Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

       (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
    ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
    oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
    zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut
    ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs-
    oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich
    von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen
    an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen
    Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
    Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von
    ihr vornehmen läßt.
      (3) Der Versuch ist strafbar.“

23. § 176 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
       sätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt:
        „(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
       mit Geldstrafe wird bestraft, wer
BGBl. 1998, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173
      1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor-
         nimmt,

      2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-

         lungen an sich vornimmt, oder

      3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi-
         scher Abbildungen oder Darstellungen, durch
         Abspielen von Tonträgern pornographischen
         Inhalts oder durch entsprechende Reden ein-
         wirkt.

        (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
      Taten nach Absatz 3 Nr. 3.“

24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b ein-
    gefügt:
                        „§ 176a

        Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
     (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den
   Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht
   unter einem Jahr bestraft, wenn

   1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind
      den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
      Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm
      vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den
      Körper verbunden sind,

   2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
      wird,

   3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer
      schweren Gesundheitsschädigung oder einer
      erheblichen Schädigung der körperlichen oder
      seelischen Entwicklung bringt oder

   4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
      einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt
      worden ist.
     (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
   bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als
   Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt,

   die Tat zum Gegenstand einer pornographischen

   Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3
   oder 4 verbreitet werden soll.

     (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist

   auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

   Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
   auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
   zu erkennen.
     (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
   bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1
   und 2

   1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
   2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
      (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird
   die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf

   behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
   worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt
   worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
   einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach
   deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1
   oder 2 wäre.

                            § 176b

      Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

      Verursacht der Täter durch den sexuellen Miß-

    brauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig
    den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange
    Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
    Jahren.“

25. § 177 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 177
             Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

      (1) Wer eine andere Person
    1. mit Gewalt,

    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
       oder Leben oder
    3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der
       Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
    Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder
    einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe
    nicht unter einem Jahr bestraft.

      (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
    Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
    schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
       oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer
       vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,
       die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
       wenn sie mit einem Eindringen in den Körper
       verbunden sind (Vergewaltigung), oder

    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
       wird.
      (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist
    zu erkennen, wenn der Täter

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-

       zeug bei sich führt,

    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
       den Widerstand einer anderen Person durch

       Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern

       oder zu überwinden, oder

    3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
       schweren Gesundheitsschädigung bringt.
      (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
    zu erkennen, wenn der Täter

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
       liches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
       a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

       b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

      (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
    auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
    Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3
    und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren zu erkennen.“
BGBl. 1998, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt:
                             „§ 178

                     Sexuelle Nötigung und
                 Vergewaltigung mit Todesfolge
        Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung
      oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig
      den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
      Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
      Jahren.“

27. § 179 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 179
                     Sexueller Mißbrauch
                widerstandsunfähiger Personen
        (1) Wer eine andere Person, die
      1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
         oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrank-

         heit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-
         störung oder
      2. körperlich

      zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
      daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
      sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
      ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
      Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
         (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstands-
      unfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß

      er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit

      dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
      vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
      nehmen zu lassen.
        (3) Der Versuch ist strafbar.
        (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
      zu erkennen, wenn
      1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
         oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-
         nimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die
         mit einem Eindringen in den Körper verbunden
         sind,
      2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
         wird oder
      3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr
         einer schweren Gesundheitsschädigung oder
         einer erheblichen Schädigung der körperlichen
         oder seelischen Entwicklung bringt.

        (5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2
      und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
      fünf Jahren zu erkennen.
        (6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.“

28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „einen
    anderen, dem“ durch die Wörter „eine andere Person,
    der“ ersetzt.

29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
      fünf Jahren wird bestraft, wer
      1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,
         ausbeutet oder

    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere
       Person bei der Ausübung der Prostitution über-
       wacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände
       der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maß-
       nahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die
       Prostitution aufzugeben,
    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
    die über den Einzelfall hinausgehen.

       (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die
    Prostitutionsausübung einer anderen Person durch

    Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hin-
    blick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über
    den Einzelfall hinausgehen.“

30. § 181b wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 181b

                      Führungsaufsicht

      In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180,
    180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungs-
    aufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“

31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl „5“ durch die
    Zahl „3“ ersetzt.

32. § 184 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“

       durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren“
       durch die Wörter „bis zu zehn Jahren“ ersetzt.

33. § 187a wird § 188.

34. In § 213 werden die Wörter „von dem Getöteten“
    durch die Wörter „von dem getöteten Menschen“ und
    die Wörter „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    fünf Jahren“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe von
    einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.

35. § 217 wird aufgehoben.

36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 224“ durch
    die Angabe „§ 226“ ersetzt.

37. § 221 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 221
                         Aussetzung

     (1) Wer einen Menschen
    1. in eine hilflose Lage versetzt oder

    2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn
       in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen
       verpflichtet ist,
    und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer
    schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
    bestraft.
BGBl. 1998, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175
    (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
   Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
   1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht,
      die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der
      Lebensführung anvertraut ist, oder

   2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädi-
      gung des Opfers verursacht.
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
   Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
   Jahren.
    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist
   auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
   Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
   auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
   zu erkennen.“

38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird
    wie folgt gefaßt:

                   „Siebzehnter Abschnitt
                      Straftaten gegen
               die körperliche Unversehrtheit

                            § 223

                      Körperverletzung
      (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
   oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits-
   strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Der Versuch ist strafbar.

                            § 224

                Gefährliche Körperverletzung

      (1) Wer die Körperverletzung
   1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesund-
      heitsschädlichen Stoffen,
   2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefähr-
      lichen Werkzeugs,
   3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

   4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
      oder

   5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
   begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
   bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
   Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
   bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

                            § 225
            Mißhandlung von Schutzbefohlenen

      (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder
   eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose
   Person, die
   1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
   2. seinem Hausstand angehört,
   3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt über-
      lassen worden oder
   4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
      nisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch bös-
willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu
sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.

  (2) Der Versuch ist strafbar.
  (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene
Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheits-
   schädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
   oder seelischen Entwicklung

bringt.
  (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
                        § 226

             Schwere Körperverletzung

  (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die
verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
   Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die
   Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder
   dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in

   Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder
   Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
  (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.

  (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
                        § 227

          Körperverletzung mit Todesfolge

   (1) Verursacht der Täter durch die Körperver-
letzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.

  (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
                        § 228
                     Einwilligung
  Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechts-
widrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die
guten Sitten verstößt.
BGBl. 1998, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176
                              § 229

                  Fahrlässige Körperverletzung

         Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung

      einer anderen Person verursacht, wird mit Frei-
      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
      bestraft.
                              § 230

                           Strafantrag

         (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
      und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229
      werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
      die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
      öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
      Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt
      die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körper-

      verletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die

      Angehörigen über.

         (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für

      den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

      einen Soldaten der Bundeswehr während der Aus-

      übung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
      Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
      Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger
      von Ämtern der Kirchen und anderen Religions-
      gesellschaften des öffentlichen Rechts.

                              § 231

                 Beteiligung an einer Schlägerei
         (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem
      von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon
      wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu
      drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch
      die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines
      Menschen oder eine schwere Körperverletzung
      (§ 226) verursacht worden ist.
        (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der
      Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß
      ihm dies vorzuwerfen ist.“

39. § 234 wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 234

                         Menschenraub

         (1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch
      Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
      List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen,
      in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder
      dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen
      Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheits-
      strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
        (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

      Jahren.“

40. § 235 wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 235

                   Entziehung Minderjähriger

        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
      Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt,
       durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder

       durch List oder

    2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

    den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem
    Pfleger entzieht oder vorenthält.
       (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern,
    einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

    1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

    2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin ver-
       bracht worden ist oder es sich dorthin begeben
       hat.
      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des
    Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

      (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

    Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes

       oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

       einer erheblichen Schädigung der körperlichen

       oder seelischen Entwicklung bringt oder

    2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht,
       sich oder einen Dritten zu bereichern.
      (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
    des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
    unter drei Jahren.

      (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
    auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
    Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5
    auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
    zu erkennen.
       (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den
    Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es
    sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
    besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-
    folgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
    hält.“

41. § 236 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 236

                         Kinderhandel
       (1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind

    unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder
    Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt
    und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
    sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
    Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und
    dafür ein Entgelt gewährt.
      (2) Wer unbefugt

    1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren

       vermittelt oder
    2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat,
       daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren
       auf Dauer bei sich aufnimmt,

    und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,

    sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1,
BGBl. 1998, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177
    daß die vermittelte Person in das Inland oder in das
    Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheits-

    strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

      (3) Der Versuch ist strafbar.

      (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied
       einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
       Begehung eines Kinderhandels verbunden hat,

       oder
    2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat
       in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der
       körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

      (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
    bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei
    Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung
    des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes
    oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe
    nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder

    von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“

42. § 238 wird aufgehoben.

43. § 239 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 239

                      Freiheitsberaubung

      (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere
    Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis
    zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
       (2) Der Versuch ist strafbar.
      (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit
       beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene
       Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung
       des Opfers verursacht.
      (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine
    während der Tat begangene Handlung den Tod des
    Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
    Jahren.

       (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3
    ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
    Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
    Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
    erkennen.“

44. § 239a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „anderen“ jeweils durch
       das Wort „Menschen“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das
       Wort „wenigstens“ eingefügt.

45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert:
    a) Das Wort „anderen“ wird jeweils durch das Wort
       „Menschen“ ersetzt.
    b) Die Angabe „(§ 224)“ wird durch die Angabe
       „(§ 226)“ ersetzt.

46. § 240 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Wort „anderen“ durch

           das Wort „Menschen“ ersetzt und die Wörter
           „ , in besonders schweren Fällen mit Freiheits-
           strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“
           gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
       Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
       Regel vor, wenn der Täter

       1. eine andere Person zu einer sexuellen Hand-
          lung nötigt,
       2. eine Schwangere zum Schwangerschafts-
          abbruch nötigt oder

       3. seine Befugnisse oder seine Stellung als

          Amtsträger mißbraucht.“

47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort „anderen“ jeweils
    durch das Wort „Menschen“ ersetzt.

48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     „(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
    anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
    oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft.“

49. § 243 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter
       „eine Wohnung,“ gestrichen und in Nummer 6 die
       Wörter „eines anderen“ durch die Wörter „einer
       anderen Person“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die
       Angabe „Satz 2“ eingefügt.

50. § 244 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 244
                  Diebstahl mit Waffen;
       Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

      (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
    zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
       anderer Beteiligter

       a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
          zeug bei sich führt,

       b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
          um den Widerstand einer anderen Person
          durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
          verhindern oder zu überwinden,
    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
       Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
       hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
       mitglieds stiehlt oder
BGBl. 1998, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178
      3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung
         der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit
         einem falschen Schlüssel oder einem anderen
         nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
         Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung ver-
         borgen hält.
        (2) Der Versuch ist strafbar.
        (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
      §§ 43a und 73d anzuwenden.“

51. § 244a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch
         die Angabe „Nr. 1 oder 3“ ersetzt.

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.

52. § 246 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 246
                         Unterschlagung

         (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
      einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Frei-
      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
      bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
      mit schwererer Strafe bedroht ist.

        (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem
      Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
      zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
        (3) Der Versuch ist strafbar.“

53. § 248c wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
         Wörter „oder einem Dritten“ eingefügt.

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
      Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-
      fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
      Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die
      Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzu-
      eignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
      bestraft.“

55. § 250 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 250

                         Schwerer Raub

        (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu
      erkennen, wenn

      1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
         a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
            Werkzeug bei sich führt,
         b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
            um den Widerstand einer anderen Person
            durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
            verhindern oder zu überwinden,

       c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr
          einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
          oder
    2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
       sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
       Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
       anderen Bandenmitglieds begeht.
      (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
    erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
    am Raub
    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
       liches Werkzeug verwendet,

    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei
       sich führt oder

    3. eine andere Person
       a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
       b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
       (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
    ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
    zehn Jahren.“

56. In § 251 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das Wort
    „wenigstens“ und nach dem Wort „anderen“ das
    Wort „Menschen“ eingefügt.

57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
    oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
    zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
    und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
    eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
    Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheits-
    strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

58. § 263 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        „(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
       Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
       Regel vor, wenn der Täter
       1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
          handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
          von Urkundenfälschung oder Betrug verbun-
          den hat,

       2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
          herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch
          die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
          große Zahl von Menschen in die Gefahr des
          Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

       3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
          bringt,

       4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
          Amtsträger mißbraucht oder
       5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem
          er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
          Sache von bedeutendem Wert in Brand ge-
          setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
          teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken
          oder Stranden gebracht hat.“
BGBl. 1998, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
       zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-
       heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
       wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer
       Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
       Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267
       bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“
    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
    d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn
       der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich
       zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
       den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden
       hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der
       Täter gewerbsmäßig handelt.“

59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“
    ersetzt.

60. § 264 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.“
    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
       sätze 4 bis 8.
    c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3“ durch die
       Zahl „4“ ersetzt.
    d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
       „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.

61. § 265 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 265

                   Versicherungsmißbrauch
       (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung,
    Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder
    Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in
    ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
    oder einem anderen überläßt, um sich oder einem
    Dritten Leistungen aus der Versicherung zu ver-
    schaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

    oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
    § 263 mit Strafe bedroht ist.

       (2) Der Versuch ist strafbar.“

62. § 266 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
       gefaßt:

        „(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263
       Abs. 3 gelten entsprechend.“

63. § 267 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
       Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
       Regel vor, wenn der Täter

       1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
          handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
          von Betrug oder Urkundenfälschung verbun-
          den hat,
       2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
          herbeiführt,
       3. durch eine große Zahl von unechten oder
          verfälschten Urkunden die Sicherheit des
          Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
       4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
          Amtsträger mißbraucht.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
       zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
       Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung
       als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
       Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
       oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
       begeht.“

64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

     „(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     „(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

66. § 271 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
       durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
       ersetzt:

        „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Be-
       urkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1
       bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr
       gebraucht.
         (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
       der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
       oder eine andere Person zu schädigen, so ist die
       Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
       Jahren.

          (4) Der Versuch ist strafbar.“

67. § 272 wird aufgehoben.

68. § 273 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 273
             Verändern von amtlichen Ausweisen
      (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

    1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis
       entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder
       unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem
       amtlichen Ausweis entfernt oder
    2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge-
       braucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder
    § 274 mit Strafe bedroht ist.
       (2) Der Versuch ist strafbar.“
BGBl. 1998, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180
69. § 275 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
         Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten

         Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-
         bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
         drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

70. § 276 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

          „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
         Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten

         Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-

         bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
         drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

71. § 282 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 282
                       Vermögensstrafe,
                Erweiterter Verfall und Einziehung
         (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276
      sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter
      als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
      gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
      § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
      gewerbsmäßig handelt.

         (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
      § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276,
      dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach
      § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
      Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a,
      werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel ein-
      gezogen.“

72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1
      und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
      oder mit Geldstrafe bestraft.“

73. § 284a wird § 285.

74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe

    „284a“ durch die Angabe „285“ ersetzt.

75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt:

                              „§ 287

                    Unerlaubte Veranstaltung
              einer Lotterie oder einer Ausspielung
        (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche
      Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder un-
      beweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den
      Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
      Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den
      Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote
      annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
      oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielun-
    gen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

76. § 292 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 292
                         Jagdwilderei
      (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder
    Jagdausübungsrechts
    1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder
       einem Dritten zueignet oder

    2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich
       oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
       zerstört,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

    Geldstrafe bestraft.

       (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
    Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
    wenn die Tat
    1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
    2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung
       von Schlingen oder in anderer nicht weidmänni-
       scher Weise oder
    3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
       Beteiligten gemeinschaftlich

    begangen wird.“

77. § 293 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 293
                         Fischwilderei

       Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
    Fischereiausübungsrechts
    1. fischt oder
    2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt,
       sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
       zerstört,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.“

78. In § 294 wird nach der Angabe „§ 293“ die Angabe
    „Abs. 1“ gestrichen.

79. § 297 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 297

               Gefährdung von Schiffen, Kraft-
             und Luftfahrzeugen durch Bannware

       (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des
    Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des
    Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schif-
    fes bringt oder nimmt, deren Beförderung
    1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer
       Beschlagnahme oder Einziehung oder

    2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr
       einer Bestrafung
    verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft.
BGBl. 1998, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
      (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne
   Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord

   eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren
   Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer
   Bestrafung verursacht.

     (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische
   Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland
   genommen haben.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-
   wenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge
   gebracht oder genommen werden. An die Stelle des
   Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und
   der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.“

80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306
    bis 314a ersetzt:

                        „§ 306

                       Brandstiftung

      (1) Wer fremde

   1. Gebäude oder Hütten,
   2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
      namentlich Maschinen,

   3. Warenlager oder -vorräte,

   4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasser-
      fahrzeuge,

   5. Wälder, Heiden oder Moore oder

   6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche An-
      lagen oder Erzeugnisse
   in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
   teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem
   Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
     (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
   Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

                          § 306a
                  Schwere Brandstiftung
     (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
   bestraft, wer

   1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine
      andere Räumlichkeit, die der Wohnung von
      Menschen dient,

   2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsaus-
      übung dienendes Gebäude oder

   3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt
      von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Men-
      schen sich dort aufzuhalten pflegen,
   in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
   oder teilweise zerstört.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1
   Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder
   durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
   und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
   einer Gesundheitsschädigung bringt.

      (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2

   ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
   zu fünf Jahren.

                       § 306b

         Besonders schwere Brandstiftung

   (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306
oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheits-
schädigung einer großen Zahl von Menschen ver-
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft.
  (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
   Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
   ermöglichen oder zu verdecken oder

3. das Löschen des Brandes verhindert oder er-
   schwert.

                   § 306c

            Brandstiftung mit Todesfolge

   Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung
nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.

                       § 306d

              Fahrlässige Brandstiftung

  (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder
des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den
Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
  (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
                        § 306e
                    Tätige Reue
   (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a
und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

  (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig
den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht.

   (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters ge-
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.

                       § 306f

           Herbeiführen einer Brandgefahr
  (1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungs-
   wirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse be-

   finden,

3. Wälder, Heiden oder Moore oder
BGBl. 1998, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
      4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeug-
         nisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
      durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht,
      durch Wegwerfen brennender oder glimmender
      Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr
      bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      mit Geldstrafe bestraft.
         (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1
      Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr
      bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
      Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
      Wert gefährdet.

         (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
      handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr
      fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

                             § 307

                       Herbeiführen einer
                  Explosion durch Kernenergie
         (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kern-
      energie eine Explosion herbeizuführen und dadurch
      Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
      fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden,
      wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

      bestraft.

         (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
      Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben
      eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
      bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit
      Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

      bestraft.

         (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
      leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
      die Strafe

      1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Frei-
          heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
          Jahren,
      2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht
          unter fünf Jahren.
        (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig
      handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
      bestraft.
                               § 308
                           Herbeiführen
                    einer Sprengstoffexplosion

         (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-

      energie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-
      sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines
      anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu-
      tendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
      unter einem Jahr bestraft.

        (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
      Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
      oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
      von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
      zwei Jahren zu erkennen.
         (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
      leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
      die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
      strafe nicht unter zehn Jahren.

  (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
  (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
                         § 309

          Mißbrauch ionisierender Strahlen
   (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt,
ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die

dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
  (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
Zahl von Menschen einer solchen Strahlung aus-
zusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.

   (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat-

zes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-
digung eines anderen Menschen oder eine Gesund-
heitsschädigung einer großen Zahl von Menschen,
so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu
erkennen.

   (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens

leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren.

  (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
   (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-
trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt,
welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträch-
tigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
                          § 310
                Vorbereitung eines

      Explosions- oder Strahlungsverbrechens

  (1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
   § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Spreng-
   stoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Spreng-
stoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den
Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
BGBl. 1998, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
   (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.

                          § 311

          Freisetzen ionisierender Strahlen
   (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)

1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  (2) Der Versuch ist strafbar.
  (3) Wer fahrlässig

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
   Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Ab-
   satzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet
   ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage
   gehörenden Bereichs herbeizuführen oder

2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober
   Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

                        § 312

               Fehlerhafte Herstellung
            einer kerntechnischen Anlage
   (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2)
oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum
Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehler-
haft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt,
die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusam-
menhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.

  (2) Der Versuch ist strafbar.

  (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

   (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod

eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter drei Jahren.

  (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
  (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
   ursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

                         § 313
       Herbeiführen einer Überschwemmung

  (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und

dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
  (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

                         § 314
           Gemeingefährliche Vergiftung
  (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer

1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen
   oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder
   Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-
mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschäd-
lichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der
Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr
bringt.

  (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
                         § 314a

                       Tätige Reue

   (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter frei-
willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet.
  (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-
schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter

1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1
   freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
   oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den Fällen des

   a) § 307 Abs. 2,

   b) § 308 Abs. 1 und 5,
   c) § 309 Abs. 6,
   d) § 311 Abs. 1,

   e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,

   f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,

   freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
   licher Schaden entsteht.

  (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
   a) § 307 Abs. 4,
   b) § 308 Abs. 6,
   c) § 311 Abs. 3,
   d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
   e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
   freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
   licher Schaden entsteht, oder
BGBl. 1998, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184
      2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere
         Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
         abwendet.
        (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr ab-
      gewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
      Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.“

81. § 315 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach den Wörtern „eines anderen“ wird das
             Wort „Menschen“ eingefügt.

         bb) Die Wörter „Freiheitsstrafe von drei Monaten
             bis zu fünf Jahren“ werden durch die Wörter
             „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
             zehn Jahren“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

          „(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
         zu erkennen, wenn der Täter

         1. in der Absicht handelt,
            a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

            b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
               verdecken, oder
         2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-
            digung eines anderen Menschen oder eine
            Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
            Menschen verursacht.“
      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
           „(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
         ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
         Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
         auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
         Jahren zu erkennen.“

      d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
         und 6.
      e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach
    den Wörtern „eines anderen“ das Wort „Menschen“
    eingefügt.

83. § 315b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „eines anderen“
         das Wort „Menschen“ eingefügt.
      b) Absatz 6 wird aufgehoben.

84. § 316a wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 316a
               Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

         (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249
      oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder
      einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff
      auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des
      Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers
      verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des
      Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
      nicht unter fünf Jahren bestraft.

      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
    heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
       (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
    leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
    die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
    strafe nicht unter zehn Jahren.“

85. § 316c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , in minder
       schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter
       einem Jahr“ gestrichen.

    b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:

        „(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
       Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
         (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenig-
       stens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,
       so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
       Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

         (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach
       Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst
       zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
       Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
       herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
       verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
       Jahren bestraft.“

86. § 318 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 318
              Beschädigung wichtiger Anlagen

      (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre,
    Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder
    Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder
    dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
    Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-
    und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder
    zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
    Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
    Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.
      (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
    Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
    oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
    von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
    Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
       (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
    eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
    strafe nicht unter drei Jahren.

      (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
    auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
    Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
    auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
    zu erkennen.

      (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
       ursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.“
BGBl. 1998, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort
       „anderen“ jeweils das Wort „Menschen“ eingefügt.
    b) Absatz 5 wird aufgehoben.

88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt:
                             „§ 320
                           Tätige Reue

       (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
    des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern
    (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere
    Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg
    abwendet.
      (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-
    schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen
    mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
    Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
    1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,

    2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung
       mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
    3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,

    4. des § 319 Abs. 1 bis 3

    freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
    Schaden entsteht.
      (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
    bestraft, wer
    1. in den Fällen des

       a) § 315 Abs. 6,

       b) § 315b Abs. 5,
       c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
       d) § 319 Abs. 4

       freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-

       licher Schaden entsteht, oder

    2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die

       weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die
       Gefahr abwendet.

      (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder

    der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
    ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

                             § 321
                      Führungsaufsicht
       In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1
    bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
    des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann
    das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

                             § 322
                           Einziehung

       Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307
    bis 314 oder 316c begangen worden, so können

    1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
       oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
       braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
    2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
       §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,
    eingezogen werden.“

89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt:
                   „Unerlaubter Umgang
                  mit gefährlichen Abfällen“.

90. § 330 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

       bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die
           Nummern 1 bis 4.
    c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
       angefügt:
        „(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den
       §§ 324 bis 329
       1. einen anderen Menschen in die Gefahr des
          Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-
          digung oder eine große Zahl von Menschen in
          die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt
          oder

       2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
       wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
       von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen

       der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
       Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a
       Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
          (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2
       Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
       bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
       Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr

       bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

91. § 330a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „anderen“ das
       Wort „Menschen“ eingefügt und die Wörter „Frei-

       heitsstrafe von sechs Monaten“ durch die Wörter

       „Freiheitsstrafe von einem Jahr“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
       eines anderen Menschen, so ist die Strafe Frei-

       heitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
       auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
       Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
       auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
       Jahren zu erkennen.“
    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 4 und 5.

92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 330a
    Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“
    ersetzt.

93. § 340 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         „(2) Der Versuch ist strafbar.“
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach
       Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
BGBl. 1998, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186
                         Artikel 2
      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
geändert:

1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 176b“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 177 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 178“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
      gefügt:

       „3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfä-

           higer Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6

           in Verbindung mit § 176b des Strafgesetz-

           buches),“.

   d) Nummer 6 wird aufgehoben.
   e) In Nummer 7 werden die Wörter „letzter Halbsatz“
      gestrichen.

   f) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 226“ durch die
      Angabe „§ 227“ ersetzt.
   g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
       „9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge
           (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),“.

   h) In Nummer 10 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die

      Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

   i) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende

      Nummern 16 bis 26 ersetzt:

       „16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des

            Strafgesetzbuches),

       17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern-
           energie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
           buches),

       18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
           mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetz-
           buches),
       19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen ge-
           genüber einer unübersehbaren Zahl von
           Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Straf-
           gesetzbuches),
       20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechni-
           schen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4
           des Strafgesetzbuches),
       21. des Herbeiführens einer Überschwemmung
           mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308
           Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
       22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-
           folge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3
           des Strafgesetzbuches),

       23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit
           Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetz-
           buches),
       24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit
           Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetz-
           buches),

       25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit
           Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetz-
           buches),

       26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todes-

           folge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetz-

           buches)“.

2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 20“ die
   Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.

3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   „3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Tot-
       schlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geisel-
       nahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer
       und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a
       und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung
       mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),

       Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in

       den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Straf-

       gesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen

       in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Straf-
       gesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwem-
       mung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung
       mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
       gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des
       § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3
       des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft-
       und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1
       und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach
       den Umständen bestimmt und geeignet ist,
       a) den Bestand oder die äußere oder innere

          Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

          zu beeinträchtigen,

       b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer

          Geltung zu setzen oder zu untergraben oder

       c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik

          Deutschland stationierten Truppen des Nord-
          atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen
          Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,

       und der Generalbundesanwalt wegen der be-
       sonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
       übernimmt.“

                         Artikel 3

          Änderung der Strafprozeßordnung
  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt
   ersetzt:
   „eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
   §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
   bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1,
   der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3
   oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches“.

2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe „§ 225 oder § 307“
   durch die Angabe „§ 226, 306b oder 306c“ und die
   Angabe „§ 311 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308
   Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187
3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „176, 177 oder 179“
      durch die Angabe „176 bis 179“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 223a bis 226“
      durch die Angabe „§§ 224 bis 227“ und die Angabe
      „§§ 306 bis 308“ durch die Angabe „§§ 306 bis 306c“
      ersetzt.

4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe „187a“ durch die
   Angabe „188“ ersetzt.

5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „187a und“ ge-
      strichen.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 223, 223a
      und 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“
      ersetzt.

6. § 380 wird wie folgt geändert:
   1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 223,
      223a, 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“
      ersetzt.
   2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 232“ durch die
      Angabe „§ 230“ ersetzt.

7. § 395 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „1. durch eine rechtswidrige Tat

          a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b
             und 181 des Strafgesetzbuches,
          b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz-
             buches,
          c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des
             Strafgesetzbuches,

          d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3
             und 4 und den §§ 239a und 239b des Straf-
             gesetzbuches,“.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 230“ durch die
      Angabe „§ 229“ ersetzt.

8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 330
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 1 Satz 1“, die
   Angabe „§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe
   „§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ und die Angabe
   „§ 330a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 2,
   § 330a Abs. 1, 2“ ersetzt.

                         Artikel 4
    Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften

  (1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Parteien“ die Wörter „oder eines von einem Betätigungs-
verbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 betroffenen Vereins“ eingefügt.

  (2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,
wird die Angabe „306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1,
§ 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319“ durch die
Angabe „306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c“
ersetzt.

  (3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989
(BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 311d Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 311 Abs. 1
und 2“ und die Angabe „§ 311d Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 311 Abs. 1“ ersetzt.

   (5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“ durch die
Angabe „§ 226“ ersetzt.

  (6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 176,
177, 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ und die
Angabe „226“ durch die Angabe „227“ ersetzt.

  (7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
   „Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten“
   durch die Wörter „Zahlungskarten im Sinne des § 152a
   Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für
   Euroschecks“ ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter „Vordrucke für Euro-
   schecks und Euroscheckkarten“ durch die Wörter
   „Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des
   Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks“
   ersetzt.

  (8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl
„7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

  (9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“
durch die Angabe „§ 226“ ersetzt.

  (10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
BGBl. 1998, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188
(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe „227,“ die Angabe „231,“
eingefügt.

  (11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174
    bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Straf-
    gesetzbuches,“.

  (12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982
(BGBl. I S. 1232) werden die Angabe „223a, 230“ durch
die Angabe „224, 229“ und die Angabe „308, 310a“ durch
die Angabe „306, 306f“ ersetzt.

                         Artikel 5
               Aufhebung fortgeltender

         Vorschriften des Strafgesetzbuches

       der Deutschen Demokratischen Republik

   § 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-
tischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung
vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-

dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben.

                         Artikel 6
               Nichtanwendung von
          Maßgaben des Einigungsvertrages

   Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit
sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr
anzuwenden.

                         Artikel 7
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                         Artikel 8
          Neufassung des Strafgesetzbuches

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut

des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                         Artikel 9

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 26. Januar 1998
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e l m u t K o h l
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                             Schmidt-Jortzig
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Kanther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 164. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dadefff77e6f0b2a….