Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 164
BGBl. 1998 I S. 164 · 117.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechstes Gesetz
zur Reform des Strafrechts
(6. StrRG)
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
„Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
§ 2 Zeitliche Geltung
§ 3 Geltung für Inlandstaten
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft-
fahrzeugen
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte
Rechtsgüter
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
§ 8 Zeit der Tat
§ 9 Ort der Tat
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heran-
wachsende
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
§ 12 Verbrechen und Vergehen
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13 Begehen durch Unterlassen
§ 14 Handeln für einen anderen
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 16 Irrtum über Tatumstände
§ 17 Verbotsirrtum
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Zweiter Titel
Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
§ 24 Rücktritt
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
§ 26 Anstiftung
§ 27 Beihilfe
§ 28 Besondere persönliche Merkmale
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 30 Versuch der Beteiligung
§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
§ 33 Überschreitung der Notwehr
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 35 Entschuldigender Notstand
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamenta-
rischer Äußerungen und Berichte
§ 36 Parlamentarische Äußerungen
§ 37 Parlamentarische Berichte
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Geldstrafe
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 42 Zahlungserleichterungen
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
Vermögensstrafe
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe
Nebenstrafe
§ 44 Fahrverbot
Nebenfolgen
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
Stimmrechts
§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 51 Anrechnung
Dritter Titel
Strafbemessung bei
mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52 Tateinheit
§ 53 Tatmehrheit
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56 Strafaussetzung
§ 56a Bewährungszeit
§ 56b Auflagen
§ 56c Weisungen
§ 56d Bewährungshilfe
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
§ 56g Straferlaß
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheits-
strafe
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-
heitsstrafe
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt;
Absehen von Strafe
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 60 Absehen von Strafe
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61 Übersicht
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
§ 67d Dauer der Unterbringung
§ 67e Überprüfung
§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 67g Widerruf der Aussetzung
Führungsaufsicht
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
§ 68b Weisungen
§ 68c Dauer der Führungsaufsicht
§ 68d Nachträgliche Entscheidungen
§ 68e Beendigung der Führungsaufsicht
§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Straf-
restes
§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
Berufsverbot
§ 70 Anordnung des Berufsverbots
§ 70a Aussetzung des Berufsverbots
§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
Berufsverbots
Gemeinsame Vorschriften
§ 71 Selbständige Anordnung
§ 72 Verbindung von Maßregeln
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73 Voraussetzungen des Verfalls
§ 73a Verfall des Wertersatzes
§ 73b Schätzung
§ 73c Härtevorschrift
§ 73d Erweiterter Verfall
§ 73e Wirkung des Verfalls
§ 74 Voraussetzungen der Einziehung
§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 74c Einziehung des Wertersatzes
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
§ 74e Wirkung der Einziehung
§ 74f Entschädigung
§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Gemeinsame Vorschriften
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein-
ziehung des Wertersatzes
§ 76a Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 77b Antragsfrist
§ 77c Wechselseitig begangene Taten
§ 77d Zurücknahme des Antrags
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78 Verjährungsfrist
§ 78a Beginn
§ 78b Ruhen
§ 78c Unterbrechung
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79 Verjährungsfrist
§ 79a Ruhen
§ 79b Verlängerung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat,
Hochverrat und Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
§ 82 Hochverrat gegen ein Land
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh-
mens
§ 83a Tätige Reue
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten
Partei
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-
widriger Organisationen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr
und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-
sungsorganen
§ 91 Anwendungsbereich
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92 Begriffsbestimmungen
§ 92a Nebenfolgen
§ 92b Einziehung
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 94 Landesverrat
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaf-
ten von Staatsgeheimnissen
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-
nisses
§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit
§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen
§ 100a Landesverräterische Fälschung
§ 101 Nebenfolgen
§ 101a Einziehung
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Staaten
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-
scher Staaten
§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen aus-
ländischer Staaten
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane
sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mit-
gliedern eines Verfassungsorgans
§ 106a Bannkreisverletzung
§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107 Wahlbehinderung
§ 107a Wahlfälschung
§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen

§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 108 Wählernötigung
§ 108a Wählertäuschung
§ 108b Wählerbestechung
§ 108c Nebenfolgen
§ 108d Geltungsbereich
§ 108e Abgeordnetenbestechung
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
§§ 109b und 109c (weggefallen)
§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
§ 109i Nebenfolgen
§ 109k Einziehung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110 (weggefallen)
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 112 (weggefallen)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungs-
beamten gleichstehen
§§ 115 bis 119 (weggefallen)
§ 120 Gefangenenbefreiung
§ 121 Gefangenenmeuterei
§ 122 (weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123 Hausfriedensbruch
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch
§ 125 Landfriedensbruch
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung
von Straftaten
§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen
§ 128 (weggefallen)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 130 Volksverhetzung
§ 130a Anleitung zu Straftaten
§ 131 Gewaltdarstellung
§ 132 Amtsanmaßung
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und
Abzeichen
§ 133 Verwahrungsbruch
§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
§ 135 (weggefallen)
§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
§ 137 (weggefallen)
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 141 (weggefallen)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§§ 143 und 144 (weggefallen)
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-
aufsicht
§ 145b (weggefallen)
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146 Geldfälschung
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
§ 148 Wertzeichenfälschung
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-
zeichen
§ 150 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 151 Wertpapiere
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Währungsgebiets
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
Euroschecks
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 154 Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 157 Aussagenotstand
§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
§§ 161 und 162 (weggefallen)
§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Ver-
sicherung an Eides Statt
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164 Falsche Verdächtigung
§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung
Elfter Abschnitt
Straftaten,
welche sich auf Religion
und Weltanschauung beziehen
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
schaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 167 Störung der Religionsausübung
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
§ 168 Störung der Totenruhe

Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen
den Personenstand,
die Ehe und die Familie
§ 169 Personenstandsfälschung
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 172 Doppelehe
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich
Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in
Einrichtungen
§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-
stellung
§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-
hältnisses
§ 175 (weggefallen)
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes-
folge
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Förderung der Prostitution
§ 180b Menschenhandel
§ 181 Schwerer Menschenhandel
§ 181a Zuhälterei
§ 181b Führungsaufsicht
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184b Jugendgefährdende Prostitution
§ 184c Begriffsbestimmungen
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185 Beleidigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 187 Verleumdung
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen
des politischen Lebens
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 191 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 Strafantrag
§§ 195 bis 198 (weggefallen)
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 205 Strafantrag
§§ 206 bis 210 (weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211 Mord
§ 212 Totschlag
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§§ 214 und 215 (weggefallen)
§ 216 Tötung auf Verlangen
§ 217 (weggefallen)
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Fest-
stellung; unrichtige ärztliche Feststellung
§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwanger-
schaftsabbruch
§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und
Konfliktlage
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der
Schwangerschaft
§ 220 (weggefallen)
§ 220a Völkermord
§ 221 Aussetzung
§ 222 Fahrlässige Tötung
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen
die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 228 Einwilligung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 230 Strafantrag
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
§§ 232 und 233 (weggefallen)
Achzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 234 Menschenraub
§ 234a Verschleppung

§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel
§§ 237 und 238 (weggefallen)
§ 239 Freiheitsberaubung
§ 239a Erpresserischer Menschenraub
§ 239b Geiselnahme
§ 239c Führungsaufsicht
§ 240 Nötigung
§ 241 Bedrohung
§ 241a Politische Verdächtigung
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 Diebstahl
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungs-
einbruchdiebstahl
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 245 Führungsaufsicht
§ 246 Unterschlagung
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
§ 248 (weggefallen)
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger
Sachen
§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 253 Erpressung
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter
Verfall
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257 Begünstigung
§ 258 Strafvereitelung
§ 258a Strafvereitelung im Amt
§ 259 Hehlerei
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Ver-
mögenswerte
§ 262 Führungsaufsicht
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263 Betrug
§ 263a Computerbetrug
§ 264 Subventionsbetrug
§ 264a Kapitalanlagebetrug
§ 265 Versicherungsmißbrauch
§ 265a Erschleichen von Leistungen
§ 265b Kreditbetrug
§ 266 Untreue
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267 Urkundenfälschung
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
§ 272 (weggefallen)
§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-
bezeichnung
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-
weisen
§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 280 (weggefallen)
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Konkursstraftaten
§ 283 Bankrott
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
§ 283c Gläubigerbegünstigung
§ 283d Schuldnerbegünstigung
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer
Ausspielung
§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289 Pfandkehr
§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 291 Wucher
§ 292 Jagdwilderei
§ 293 Fischwilderei
§ 294 Strafantrag
§ 295 Einziehung
§ 296 (weggefallen)
§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen
durch Bannware

Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
schreibungen
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 301 Strafantrag
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303 Sachbeschädigung
§ 303a Datenveränderung
§ 303b Computersabotage
§ 303c Strafantrag
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
§ 306a Schwere Brandstiftung
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
§ 306e Tätige Reue
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungs-
verbrechens
§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen An-
lage
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 314a Tätige Reue
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr
§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 317 Störung von Fernmeldeanlagen
§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
§ 319 Baugefährdung
§ 320 Tätige Reue
§ 321 Führungsaufsicht
§ 322 Einziehung
§ 323 (weggefallen)
§ 323a Vollrausch
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324 Gewässerverunreinigung
§ 324a Bodenverunreinigung
§ 325 Luftverunreinigung
§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht-
ionisierenden Strahlen
§ 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und
anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
§ 330b Tätige Reue
§ 330c Einziehung
§ 330d Begriffsbestimmungen
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331 Vorteilsannahme
§ 332 Bestechlichkeit
§ 333 Vorteilsgewährung
§ 334 Bestechung
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
Bestechung
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
§ 337 Schiedsrichtervergütung
§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 339 Rechtsbeugung
§ 340 Körperverletzung im Amt
§§ 341 und 342 (weggefallen)
§ 343 Aussageerpressung
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
§§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 348 Falschbeurkundung im Amt
§§ 349 bis 351 (weggefallen)
§ 352 Gebührenüberhebung
§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
sonderen Geheimhaltungspflicht
§ 353c (weggefallen)
§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§ 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 356 Parteiverrat
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 358 Nebenfolgen“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des
§ 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen
eine Person richtet, die im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat;“.
b) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182,
wenn der Täter Deutscher ist;“.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungs-
verbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308
Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151
und 152), Fälschung von Zahlungskarten und
Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1
bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,
152 und 152a Abs. 5);“.
4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Abs. 2
Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174 bis 176,
179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a“ durch die
Angabe „§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3,
§§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a“
ersetzt.
6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 176, 177
und 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ ersetzt.
7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „306, 308, 310b
bis 311a, 312“ durch die Angabe „306 bis 306c, 307
bis 309“ ersetzt.
8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187a“ durch die
Angabe „§ 188“ ersetzt.
9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die
Wörter „schweren Körperverletzung (§ 224)“ durch
die Wörter „schweren Gesundheitsschädigung“ er-
setzt.
10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),“.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
„6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den
Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1
bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des
§ 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3
oder 4 oder
„7. ein gemeingefährliches Vergehen in den
Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des
§ 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des
§ 318 Abs. 1“.
11. § 127 wird wie folgt gefaßt:
„§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder
andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder
befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe an-
schließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.“
12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3
oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c
Abs. 1 bis 3“.
13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Fälschung von
Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-
karten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „Fälschung von
Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks
in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5,
der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des
§ 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c“.
14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einen
Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)“ durch die
Wörter „einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr
(§ 316c Abs. 1)“ ersetzt.
15. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierund-
zwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb
des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, frei-
willig die Feststellungen nachträglich ermöglicht
(Absatz 3).“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
16. § 144 wird aufgehoben.
17. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren“ durch die Wörter „Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer Geldfälschung verbunden hat,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.“
18. § 152a wird wie folgt gefaßt:
„§ 152a
Fälschung von Zahlungskarten
und Vordrucken für Euroschecks
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um
eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten
oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder ver-
fälscht oder
2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder
einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen
überläßt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden
hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind
Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs-
verkehr zu einer garantierten Zahlung zu ver-
anlassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von
Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“
19. § 168 wird wie folgt gefaßt:
„§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des
Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines
verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile
einer solchen oder die Asche eines verstorbenen
Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfen-
den Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungs-
stätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Toten-
gedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort
beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige
§ 171 wird § 172.
21. § 174a wird wie folgt gefaßt:
„§ 174a
Sexueller Mißbrauch
von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen
oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person,
die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen
oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die
in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige
Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Be-
aufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch
mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit
oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Hand-
lungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-
nehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt:
„§ 174c
Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut
ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen
an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen
Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von
ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
23. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt:
„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor-
nimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-
lungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi-
scher Abbildungen oder Darstellungen, durch
Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden ein-
wirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Taten nach Absatz 3 Nr. 3.“
24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b ein-
gefügt:
„§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den
Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind
den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm
vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt
worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt,
die Tat zum Gegenstand einer pornographischen
Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3
oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1
und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt
worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach
deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1
oder 2 wäre.
§ 176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Miß-
brauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig
den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.“
25. § 177 wird wie folgt gefaßt:
„§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder
einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer
vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,
die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
wenn sie mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
zeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer anderen Person durch
Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
liches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3
und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.“

26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt:
„§ 178
Sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung
oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.“
27. § 179 wird wie folgt gefaßt:
„§ 179
Sexueller Mißbrauch
widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrank-
heit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-
störung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von
ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstands-
unfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß
er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
nehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-
nimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die
mit einem Eindringen in den Körper verbunden
sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2
und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen.
(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.“
28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „einen
anderen, dem“ durch die Wörter „eine andere Person,
der“ ersetzt.
29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,
ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere
Person bei der Ausübung der Prostitution über-
wacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände
der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maß-
nahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die
Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung einer anderen Person durch
Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hin-
blick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über
den Einzelfall hinausgehen.“
30. § 181b wird wie folgt gefaßt:
„§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180,
180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungs-
aufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl „5“ durch die
Zahl „3“ ersetzt.
32. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren“
durch die Wörter „bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
33. § 187a wird § 188.
34. In § 213 werden die Wörter „von dem Getöteten“
durch die Wörter „von dem getöteten Menschen“ und
die Wörter „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
35. § 217 wird aufgehoben.
36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 224“ durch
die Angabe „§ 226“ ersetzt.
37. § 221 wird wie folgt gefaßt:
„§ 221
Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn
in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen
verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht,
die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädi-
gung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.“
38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird
wie folgt gefaßt:
„Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen
die körperliche Unversehrtheit
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesund-
heitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefähr-
lichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder
eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose
Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt über-
lassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
nisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch bös-
willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu
sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene
Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheits-
schädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die
verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die
Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder
dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder
Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
§ 227
Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperver-
letzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechts-
widrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die
guten Sitten verstößt.

§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
einer anderen Person verursacht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 230
Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229
werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt
die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körper-
verletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Aus-
übung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger
von Ämtern der Kirchen und anderen Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem
von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon
wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch
die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere Körperverletzung
(§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der
Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß
ihm dies vorzuwerfen ist.“
39. § 234 wird wie folgt gefaßt:
„§ 234
Menschenraub
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen,
in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder
dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen
Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.“
40. § 235 wird wie folgt gefaßt:
„§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt,
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem
Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern,
einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin ver-
bracht worden ist oder es sich dorthin begeben
hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des
Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht,
sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den
Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-
folgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.“
41. § 236 wird wie folgt gefaßt:
„§ 236
Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind
unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und
dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren
vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat,
daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren
auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1,

daß die vermittelte Person in das Inland oder in das
Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung eines Kinderhandels verbunden hat,
oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat
in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei
Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung
des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes
oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“
42. § 238 wird aufgehoben.
43. § 239 wird wie folgt gefaßt:
„§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere
Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit
beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene
Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung
des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine
während der Tat begangene Handlung den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.“
44. § 239a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „anderen“ jeweils durch
das Wort „Menschen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das
Wort „wenigstens“ eingefügt.
45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Das Wort „anderen“ wird jeweils durch das Wort
„Menschen“ ersetzt.
b) Die Angabe „(§ 224)“ wird durch die Angabe
„(§ 226)“ ersetzt.
46. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „anderen“ durch
das Wort „Menschen“ ersetzt und die Wörter
„ , in besonders schweren Fällen mit Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Hand-
lung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschafts-
abbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.“
47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort „anderen“ jeweils
durch das Wort „Menschen“ ersetzt.
48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
49. § 243 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter
„eine Wohnung,“ gestrichen und in Nummer 6 die
Wörter „eines anderen“ durch die Wörter „einer
anderen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.
50. § 244 wird wie folgt gefaßt:
„§ 244
Diebstahl mit Waffen;
Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
zeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung
der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit
einem falschen Schlüssel oder einem anderen
nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung ver-
borgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
§§ 43a und 73d anzuwenden.“
51. § 244a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch
die Angabe „Nr. 1 oder 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
52. § 246 wird wie folgt gefaßt:
„§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem
Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
53. § 248c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
Wörter „oder einem Dritten“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-
fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die
Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzu-
eignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.“
55. § 250 wird wie folgt gefaßt:
„§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu
erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
liches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei
sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.“
56. In § 251 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das Wort
„wenigstens“ und nach dem Wort „anderen“ das
Wort „Menschen“ eingefügt.
57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
58. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Urkundenfälschung oder Betrug verbun-
den hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch
die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große Zahl von Menschen in die Gefahr des
Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem
er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
Sache von bedeutendem Wert in Brand ge-
setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken
oder Stranden gebracht hat.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267
bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden
hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig handelt.“
59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“
ersetzt.
60. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
sätze 4 bis 8.
c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3“ durch die
Zahl „4“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
61. § 265 wird wie folgt gefaßt:
„§ 265
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung,
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder
Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in
ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
oder einem anderen überläßt, um sich oder einem
Dritten Leistungen aus der Versicherung zu ver-
schaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
62. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
„(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263
Abs. 3 gelten entsprechend.“
63. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Betrug oder Urkundenfälschung verbun-
den hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder
verfälschten Urkunden die Sicherheit des
Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.“
64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
66. § 271 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Be-
urkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1
bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
oder eine andere Person zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
67. § 272 wird aufgehoben.
68. § 273 wird wie folgt gefaßt:
„§ 273
Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis
entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder
unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem
amtlichen Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge-
braucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder
§ 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.“

69. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-
bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
70. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-
bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
71. § 282 wird wie folgt gefaßt:
„§ 282
Vermögensstrafe,
Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276
sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276,
dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach
§ 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a,
werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel ein-
gezogen.“
72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1
und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.“
73. § 284a wird § 285.
74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„284a“ durch die Angabe „285“ ersetzt.
75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt:
„§ 287
Unerlaubte Veranstaltung
einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche
Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder un-
beweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den
Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den
Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielun-
gen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
76. § 292 wird wie folgt gefaßt:
„§ 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder
Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder
einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich
oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung
von Schlingen oder in anderer nicht weidmänni-
scher Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.“
77. § 293 wird wie folgt gefaßt:
„§ 293
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt,
sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
78. In § 294 wird nach der Angabe „§ 293“ die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
79. § 297 wird wie folgt gefaßt:
„§ 297
Gefährdung von Schiffen, Kraft-
und Luftfahrzeugen durch Bannware
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des
Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des
Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schif-
fes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer
Beschlagnahme oder Einziehung oder
2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr
einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne
Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord
eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren
Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer
Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische
Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland
genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge
gebracht oder genommen werden. An die Stelle des
Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und
der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.“
80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306
bis 314a ersetzt:
„§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasser-
fahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche An-
lagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine
andere Räumlichkeit, die der Wohnung von
Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsaus-
übung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt
von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Men-
schen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306
oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheits-
schädigung einer großen Zahl von Menschen ver-
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder er-
schwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung
nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
§ 306d
Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder
des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den
Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 306e
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a
und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig
den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters ge-
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f
Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungs-
wirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse be-
finden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeug-
nisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht,
durch Wegwerfen brennender oder glimmender
Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1
Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr
bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 307
Herbeiführen einer
Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kern-
energie eine Explosion herbeizuführen und dadurch
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Frei-
heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 308
Herbeiführen
einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-
energie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-
sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu-
tendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt,
ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die
dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
Zahl von Menschen einer solchen Strahlung aus-
zusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat-
zes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-
digung eines anderen Menschen oder eine Gesund-
heitsschädigung einer großen Zahl von Menschen,
so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu
erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-
trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt,
welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträch-
tigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
§ 310
Vorbereitung eines
Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
§ 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Spreng-
stoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Spreng-
stoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den
Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
§ 311
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Ab-
satzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet
ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage
gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober
Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 312
Fehlerhafte Herstellung
einer kerntechnischen Anlage
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2)
oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum
Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehler-
haft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt,
die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusam-
menhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 313
Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314
Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen
oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder
Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-
mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschäd-
lichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der
Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr
bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter frei-
willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-
schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 2,
b) § 308 Abs. 1 und 5,
c) § 309 Abs. 6,
d) § 311 Abs. 1,
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
licher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 4,
b) § 308 Abs. 6,
c) § 311 Abs. 3,
d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
licher Schaden entsteht, oder

2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr ab-
gewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.“
81. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „eines anderen“ wird das
Wort „Menschen“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren“ werden durch die Wörter
„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-
digung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach
den Wörtern „eines anderen“ das Wort „Menschen“
eingefügt.
83. § 315b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „eines anderen“
das Wort „Menschen“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
84. § 316a wird wie folgt gefaßt:
„§ 316a
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249
oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder
einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff
auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des
Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers
verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren.“
85. § 316c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
„(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenig-
stens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach
Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst
zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.“
86. § 318 wird wie folgt gefaßt:
„§ 318
Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre,
Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder
Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder
dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-
und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder
zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“

87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort
„anderen“ jeweils das Wort „Menschen“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt:
„§ 320
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg
abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-
schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung
mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4. des § 319 Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 315 Abs. 6,
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
d) § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
licher Schaden entsteht, oder
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die
Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder
der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 321
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 322
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307
bis 314 oder 316c begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,
eingezogen werden.“
89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt:
„Unerlaubter Umgang
mit gefährlichen Abfällen“.
90. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die
Nummern 1 bis 4.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt:
„(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den
§§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-
digung oder eine große Zahl von Menschen in
die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt
oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen
der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a
Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
91. § 330a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „anderen“ das
Wort „Menschen“ eingefügt und die Wörter „Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten“ durch die Wörter
„Freiheitsstrafe von einem Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe nicht unter drei Jahren.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 330a
Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
93. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Versuch ist strafbar.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach
Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
geändert:
1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 176b“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 177 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 178“ ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfä-
higer Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6
in Verbindung mit § 176b des Strafgesetz-
buches),“.
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
e) In Nummer 7 werden die Wörter „letzter Halbsatz“
gestrichen.
f) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 226“ durch die
Angabe „§ 227“ ersetzt.
g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge
(§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),“.
h) In Nummer 10 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
i) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende
Nummern 16 bis 26 ersetzt:
„16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des
Strafgesetzbuches),
17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern-
energie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches),
18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetz-
buches),
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen ge-
genüber einer unübersehbaren Zahl von
Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Straf-
gesetzbuches),
20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechni-
schen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4
des Strafgesetzbuches),
21. des Herbeiführens einer Überschwemmung
mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308
Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-
folge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3
des Strafgesetzbuches),
23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit
Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetz-
buches),
24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit
Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetz-
buches),
25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit
Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetz-
buches),
26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todes-
folge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetz-
buches)“.
2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 20“ die
Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.
3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Tot-
schlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geisel-
nahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer
und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a
und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung
mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in
den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Straf-
gesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen
in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Straf-
gesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwem-
mung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung
mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des
§ 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3
des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft-
und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach
den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer
Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen des Nord-
atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen
Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
übernimmt.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt
ersetzt:
„eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
§§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1,
der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3
oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches“.
2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe „§ 225 oder § 307“
durch die Angabe „§ 226, 306b oder 306c“ und die
Angabe „§ 311 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308
Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „176, 177 oder 179“
durch die Angabe „176 bis 179“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 223a bis 226“
durch die Angabe „§§ 224 bis 227“ und die Angabe
„§§ 306 bis 308“ durch die Angabe „§§ 306 bis 306c“
ersetzt.
4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe „187a“ durch die
Angabe „188“ ersetzt.
5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „187a und“ ge-
strichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 223, 223a
und 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“
ersetzt.
6. § 380 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 223,
223a, 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 232“ durch die
Angabe „§ 230“ ersetzt.
7. § 395 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b
und 181 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz-
buches,
c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des
Strafgesetzbuches,
d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3
und 4 und den §§ 239a und 239b des Straf-
gesetzbuches,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 230“ durch die
Angabe „§ 229“ ersetzt.
8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 330
Satz 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 1 Satz 1“, die
Angabe „§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe
„§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ und die Angabe
„§ 330a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 2,
§ 330a Abs. 1, 2“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Parteien“ die Wörter „oder eines von einem Betätigungs-
verbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 betroffenen Vereins“ eingefügt.
(2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,
wird die Angabe „306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1,
§ 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319“ durch die
Angabe „306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c“
ersetzt.
(3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989
(BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 311d Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 311 Abs. 1
und 2“ und die Angabe „§ 311d Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 311 Abs. 1“ ersetzt.
(5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“ durch die
Angabe „§ 226“ ersetzt.
(6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 176,
177, 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ und die
Angabe „226“ durch die Angabe „227“ ersetzt.
(7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
„Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten“
durch die Wörter „Zahlungskarten im Sinne des § 152a
Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für
Euroschecks“ ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „Vordrucke für Euro-
schecks und Euroscheckkarten“ durch die Wörter
„Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des
Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks“
ersetzt.
(8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl
„7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
(9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“
durch die Angabe „§ 226“ ersetzt.
(10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976

(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe „227,“ die Angabe „231,“
eingefügt.
(11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174
bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Straf-
gesetzbuches,“.
(12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982
(BGBl. I S. 1232) werden die Angabe „223a, 230“ durch
die Angabe „224, 229“ und die Angabe „308, 310a“ durch
die Angabe „306, 306f“ ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung fortgeltender
Vorschriften des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik
§ 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-
tischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung
vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben.
Artikel 6
Nichtanwendung von
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit
sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr
anzuwenden.
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 8
Neufassung des Strafgesetzbuches
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 164. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dadefff77e6f0b2a….