Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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09.10.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I 2075)
BGBl. 2020 I S. 2075
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460)
BGBl. 2016 I S. 2460
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)
BGBl. 1998 I S. 164
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