§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 – 24 K 427/14Zitiert von 1
- VG Bremen, 30.05.2014 – 5 V 703/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.12.2010 – 5 Ws 223/10
- OLG Hamm, 11.05.2010 – III-2 Ausl 65/10
5 Entscheidungen zu § 109h StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109h#abs-1 (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109h#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.