Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
Stand: 10.06.2019
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 06.11.2023 – 7 L 882/23Anordnung zur Vorlage eines Masernimpfnachweises für ein schulpflichtiges Kind; Zwangsgeldandrohung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Minden, 06.11.2023 – 7 L 883/23Zitiert von 10
- OVG Sachsen, 20.08.2020 – 3 B 233/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 566)
BGBl. 2013 I S. 566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.