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Artikel 30 · BT-Drs. 19/4674 · S. 249
Zu Artikel 30 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 30 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 Die bisherige Regelung zur Datenlöschung in § 1a kann entfallen. Die allgemeine Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung nicht länger benötigter Daten folgt nunmehr unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 3 Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff der Verarbeitung die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem BDSG a. F. Das Begriffspaar „verarbei- ten und nutzen“ sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von an das Robert Koch-Institut (RKI) bereits übermittelten Daten handelt. Die Daten werden dem RKI durch die Meldepflichtigen nach § 10 Absatz 2 übermittelt. Die im weiten Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Erhe- bungsbefugnis bezieht sich nur auf die Daten, die dem RKI durch die Meldepflichtigen nach § 10 Absatz 2 über- mittelt werden. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Ver- arbeitung nicht geschaffen. Zu Nummer 4 Die Regelung wurde aus sprachlichen Gründen umform
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.054 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 808.319–819.373 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP