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Artikel 30 · BT-Drs. 19/4674 · S. 249

Zu Artikel 30 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 30 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2
Die bisherige Regelung zur Datenlöschung in § 1a kann entfallen. Die allgemeine Pflicht des Verantwortlichen
zur Löschung nicht länger benötigter Daten folgt nunmehr unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 3
Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der
Begriff der Verarbeitung die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen
und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem BDSG a. F. Das Begriffspaar „verarbei-
ten und nutzen“ sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der
Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext
ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von an das Robert Koch-Institut (RKI) bereits übermittelten Daten
handelt. Die Daten werden dem RKI durch die Meldepflichtigen nach § 10 Absatz 2 übermittelt. Die im weiten
Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Erhe-
bungsbefugnis bezieht sich nur auf die Daten, die dem RKI durch die Meldepflichtigen nach § 10 Absatz 2 über-
mittelt werden. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Ver-
arbeitung nicht geschaffen.

Zu Nummer 4
Die Regelung wurde aus sprachlichen Gründen umform

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.054 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 808.319–819.373 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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