Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2870)
BGBl. 2020 I S. 2870
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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26.04.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I 984)
BGBl. 2006 I S. 984
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
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10.02.2005 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 234)
BGBl. 2005 I S. 234
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1661)
BGBl. 2001 I S. 1661
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.