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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3586

BGBl. 2001 I S. 3586 · 111.539 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3586
                                                  Zweites Gesetz
                                    zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
                                                 (2. MPG-ÄndG)*)
                                                             Vom 13. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

         Änderung des Medizinproduktegesetzes

   Das Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 1963), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                              „Inhaltsübersicht

                               Erster Abschnitt

                      Zweck, Anwendungsbereich
                  des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

     § 1 Zweck des Gesetzes
     § 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
     § 3 Begriffsbestimmungen

                              Zweiter Abschnitt

                            Anforderungen an
                    Medizinprodukte und deren Betrieb
     § 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und
         Dritten
     § 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen

     § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die
         Inbetriebnahme
     § 7 Grundlegende Anforderungen
     § 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame Technische Spe-
         zifikationen
     § 9 CE-Kennzeichnung
     § 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen
          und die Inbetriebnahme von Systemen und Behand-
          lungseinheiten sowie für das Sterilisieren von Medizin-
          produkten

     § 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die
          Inbetriebnahme

     § 12 Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus In-Haus-
          Herstellung, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung
          oder für Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu
     anderen Produkten
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
     von Medizinprodukten

                    Dritter Abschnitt

         Benannte Stellen und Bescheinigungen

§ 15 Benennung und Überwachung der Stellen, Beauftra-
     gung von Prüflaboratorien
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
     Akkreditierung und Benennung
§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen der Benannten
     Stellen

§ 18 Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von
     Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten

                    Vierter Abschnitt

                  Klinische Bewertung,
         Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
              Leistungsbewertungsprüfung
§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

§ 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

§ 22 Durchführung der klinischen Prüfung
§ 23 Ausnahmen zur klinischen Prüfung
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung

                    Fünfter Abschnitt

          Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 26 Durchführung der Überwachung
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger
     Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 28 Verfahren zum Schutze vor Risiken
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem

§ 30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte

§ 31 Medizinprodukteberater

                   Sechster Abschnitt

                 Zuständige Behörden,
      Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen
§ 32 Zuständigkeitsabgrenzung    zwischen   Bundesober-
     behörden

§ 33 Datenbankgestütztes Informationssystem, Europäi-
     sche Datenbank

§ 34 Ausfuhr
BGBl. 2001, Seite 3587 — Originalseite als Abbildung
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     § 35 Kosten
     § 36 Zusammenarbeit der Behörden und Benannten Stel-
          len im Europäischen Wirtschaftsraum
     § 37 Verordnungsermächtigungen

                         Siebter Abschnitt

                          Sondervorschriften
                   für den Bereich der Bundeswehr
     § 38 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
     § 39 Ausnahmen

                          Achter Abschnitt
                   Straf- und Bußgeldvorschriften
     § 40 Strafvorschriften

     § 41 Strafvorschriften

     § 42 Bußgeldvorschriften

     § 43 Einziehung
                         Neunter Abschnitt
                     Übergangsbestimmungen

     § 44 Übergangsbestimmungen“.

2.   § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und
        deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges
        Medizinprodukt behandelt.

          (2) Dieses Gesetz gilt auch für Produkte, die
        dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2
        Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zu verabreichen.
        Werden die Medizinprodukte nach Satz 1 so in den
        Verkehr gebracht, dass Medizinprodukt und Arz-
        neimittel ein einheitliches, miteinander verbunde-
        nes Produkt bilden, das ausschließlich zur Anwen-
        dung in dieser Verbindung bestimmt und nicht
        wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur inso-
        weit, als das Medizinprodukt die Grundlegenden
        Anforderungen nach § 7 erfüllen muss, die sicher-
        heits- und leistungsbezogene Produktfunktionen
        betreffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
        Arzneimittelgesetzes.“
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
        geändert:

        aa) Nach dem Wort „Chemikaliengesetzes“ wird
            das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) Nach dem Wort „Gefahrstoffverordnung“ wer-
            den die Wörter „sowie die Rechtsvorschriften
            über Geheimhaltung und Datenschutz“ ein-
            gefügt.

     d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
        geändert:
        aa) In Nummer 3 werden das Wort „beziehungs-
            weise“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
            nach dem letzten Komma die Wörter „soweit
            es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3
            Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 handelt,“ angefügt.
        bb) In Nummer 4 werden die Wörter „soweit es
            sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4
            handelt,“ angefügt.

      cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „wur-
          den“ die Wörter „oder es handelt sich um
          Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4“ angefügt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

                   Begriffsbestimmungen
    1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder mitein-
       ander verbunden verwendeten Instrumente,
       Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitun-
       gen aus Stoffen oder andere Gegenstände ein-
       schließlich der für ein einwandfreies Funktio-
       nieren des Medizinproduktes eingesetzten Soft-
       ware, die vom Hersteller zur Anwendung für Men-

       schen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke

       a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung,
          Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
       b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung,
          Linderung oder Kompensierung von Verlet-
          zungen oder Behinderungen,

       c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der
          Veränderung des anatomischen Aufbaus oder

          eines physiologischen Vorgangs oder

       d) der Empfängnisregelung

       zu dienen bestimmt sind und deren bestim-
       mungsgemäße Hauptwirkung im oder am
       menschlichen Körper weder durch pharmakolo-
       gisch oder immunologisch wirkende Mittel noch
       durch Metabolismus erreicht wird, deren Wir-
       kungsweise aber durch solche Mittel unterstützt
       werden kann.

    2. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Num-
       mer 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung aus
       Stoffen enthalten oder auf die solche aufgetragen
       sind, die bei gesonderter Verwendung als Arznei-
       mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel-
       gesetzes angesehen werden können und die in
       Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine
       Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten
       können.
    3. Medizinprodukte sind auch Produkte nach Num-
       mer 1, die als Bestandteil einen Stoff enthalten,
       der gesondert verwendet als Bestandteil eines

       Arzneimittels oder Arzneimittel aus mensch-
       lichem Blut oder Blutplasma im Sinne des Arti-
       kels 1 der Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom
       14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungs-
       bereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/
       EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
       tungsvorschriften über Arzneispezialitäten und
       zur Festlegung besonderer Vorschriften für Arz-
       neimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma
       (ABl. EG Nr. L 181 S. 44) betrachtet werden und in
       Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den
       menschlichen Körper entfalten kann.
    4. In-vitro-Diagnostikum ist ein Medizinprodukt, das
       als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
       Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät
       oder System einzeln oder in Verbindung mitein-
       ander nach der vom Hersteller festgelegten
       Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung
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       von aus dem menschlichen Körper stammenden
       Proben einschließlich Blut- und Gewebespenden
       bestimmt ist und ausschließlich oder hauptsäch-
       lich dazu dient, Informationen zu liefern
       a) über physiologische oder pathologische Zu-
          stände oder
       b) über angeborene Anomalien oder

       c) zur Prüfung auf Unbedenklichkeit oder Ver-
          träglichkeit bei den potentiellen Empfängern
          oder
       d) zur Überwachung therapeutischer Maßnah-
          men.

       Probenbehältnisse gelten als In-vitro-Diagnos-
       tika. Probenbehältnisse sind luftleere oder sons-
       tige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller
       speziell dafür gefertigt werden, aus dem mensch-
       lichen Körper stammende Proben unmittelbar
       nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hin-
       blick auf eine In-vitro-Untersuchung aufzube-
       wahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Labor-
       bedarf gelten nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei
       denn, sie sind auf Grund ihrer Merkmale nach der
       vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung
       speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwen-
       den.
   5. In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung ist
      ein In-vitro-Diagnostikum, das nach der vom Her-
      steller festgelegten Zweckbestimmung von Laien
      in der häuslichen Umgebung angewendet wer-
      den kann.
   6. Neu im Sinne dieses Gesetzes ist ein In-vitro-
      Diagnostikum, wenn
       a) ein derartiges Medizinprodukt für den ent-
          sprechenden Analyten oder anderen Para-
          meter während der vorangegangenen drei
          Jahre innerhalb des Europäischen Wirt-
          schaftsraums nicht fortwährend verfügbar war
          oder

       b) das Verfahren mit einer Analysetechnik ar-
          beitet, die innerhalb des Europäischen Wirt-
          schaftraums während der vorangegangenen
          drei Jahre nicht fortwährend in Verbindung mit
          einem bestimmten Analyten oder anderen
          Parameter verwendet worden ist.

   7. Als Kalibrier- und Kontrollmaterial gelten Subs-
      tanzen, Materialien und Gegenstände, die von
      ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich
      von Messdaten oder zur Prüfung der Leistungs-
      merkmale eines In-vitro-Diagnostikums im Hin-
      blick auf die bestimmungsgemäße Anwendung.
      Zertifizierte internationale Referenzmaterialien
      und Materialien, die für externe Qualitätsbewer-
      tungsprogramme verwendet werden, sind keine
      In-vitro-Diagnostika im Sinne dieses Gesetzes.
   8. Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das
      nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen
      Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird
      und zur ausschließlichen Anwendung bei einem
      namentlich benannten Patienten bestimmt ist.
      Das serienmäßig hergestellte Medizinprodukt,
      das angepasst werden muss, um den spezifi-
      schen Anforderungen des Arztes, Zahnarztes

    oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu
    entsprechen, gilt nicht als Sonderanfertigung.
 9. Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände,
    Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Soft-
    ware, die selbst keine Medizinprodukte nach
    Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu
    bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt ver-
    wendet zu werden, damit dieses entsprechend
    der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des
    Medizinproduktes angewendet werden kann.
    Invasive, zur Entnahme von Proben aus dem
    menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung
    bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinpro-
    dukte, die zum Zweck der Probenahme in unmit-
    telbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper
    kommen, gelten nicht als Zubehör für In-vitro-
    Diagnostika.

10. Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die
    das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der
    Gebrauchsanweisung oder den Werbemateria-
    lien nach den Angaben des in Nummer 15 ge-
    nannten Personenkreises bestimmt ist.
11. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder un-
    entgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an
    andere. Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste
    Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten
    Medizinprodukten an andere im Europäischen
    Wirtschaftsraum. Als Inverkehrbringen nach die-
    sem Gesetz gilt nicht
    a) die Abgabe von Medizinprodukten zum
       Zwecke der klinischen Prüfung,
    b) die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für Leis-
       tungsbewertungsprüfungen,
    c) die erneute Abgabe eines Medizinproduktes
       nach seiner Inbetriebnahme an andere, es sei
       denn, dass es als neu aufbereitet oder
       wesentlich verändert worden ist.

    Eine Abgabe an andere liegt nicht vor, wenn
    Medizinprodukte für einen anderen aufbereitet
    und an diesen zurückgegeben werden.

12. Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, zu dem das
    Medizinprodukt dem Endanwender als ein Er-
    zeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das
    erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung
    im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet
    werden kann. Bei aktiven implantierbaren Medi-
    zinprodukten gilt als Inbetriebnahme die Abgabe
    an das medizinische Personal zur Implantation.

13. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von
    Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung.
14. Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keim-
    arm oder steril zur Anwendung kommenden
    Medizinprodukten ist die nach deren Inbetrieb-
    nahme zum Zwecke der erneuten Anwendung
    durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Ste-
    rilisation einschließlich der damit zusammen-
    hängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und
    Wiederherstellung der technisch-funktionellen
    Sicherheit.
15. Hersteller ist die natürliche oder juristische Per-
    son, die für die Auslegung, Herstellung, Ver-
    packung und Kennzeichnung eines Medizinpro-
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    duktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehr-
    bringen im eigenen Namen verantwortlich ist,
    unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von
    dieser Person oder stellvertretend für diese von
    einer dritten Person ausgeführt werden. Die dem
    Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Ver-
    pflichtungen gelten auch für die natürliche oder
    juristische Person, die ein oder mehrere vorgefer-
    tigte Medizinprodukte montiert, abpackt, behan-
    delt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die Festle-
    gung der Zweckbestimmung als Medizinprodukt
    im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen
    im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt
    nicht für natürliche oder juristische Personen, die
    – ohne Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein –
    bereits in Verkehr gebrachte Medizinprodukte für
    einen namentlich genannten Patienten entspre-
    chend ihrer Zweckbestimmung montieren oder
    anpassen.
16. Bevollmächtigter ist die im Europäischen Wirt-
    schaftsraum niedergelassene natürliche oder
    juristische Person, die vom Hersteller ausdrück-
    lich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine
    Verpflichtungen nach diesem Gesetz in seinem
    Namen zu handeln und den Behörden und zu-
    ständigen Stellen zur Verfügung zu stehen.

17. Fachkreise sind Angehörige der Heilberufe, des
    Heilgewerbes oder von Einrichtungen, die der
    Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen,
    soweit sie Medizinprodukte herstellen, prüfen, in
    der Ausübung ihres Berufes in den Verkehr brin-
    gen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben

    oder anwenden.

18. Harmonisierte Normen sind solche Normen von
    Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum, die den Normen
    entsprechen, deren Fundstellen als „harmonisier-
    te Norm“ für Medizinprodukte im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
    wurden. Die Fundstellen der diesbezüglichen
    deutschen Normen werden im Bundesanzeiger
    bekannt gemacht. Den Normen nach den Sät-
    zen 1 und 2 sind die Medizinprodukte betref-
    fenden Monografien des Europäischen Arznei-
    buches, deren Fundstellen im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und
    die als Monografien des Europäischen Arznei-
    buchs, Amtliche deutsche Ausgabe, im Bundes-
    anzeiger bekannt gemacht werden, gleichge-
    stellt.

19. Gemeinsame Technische Spezifikationen sind
    solche Spezifikationen, die In-vitro-Diagnostika
    nach Anhang II Listen A und B der Richtlinie
    98/79/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-
    Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in der jeweils
    geltenden Fassung betreffen und deren Fund-
    stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
    schaften veröffentlicht und im Bundesanzeiger
    bekannt gemacht wurden. In diesen Spezifika-
    tionen werden Kriterien für die Bewertung und
    Neubewertung der Leistung, Chargenfreigabe-
    kriterien, Referenzmethoden und Referenzmate-
    rialien festgelegt.

   20. Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von
       Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im
       Zusammenhang mit Konformitätsbewertungs-
       verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
       nach § 37 Abs. 1 vorgesehene Stelle, die der
       Kommission der Europäischen Gemeinschaften
       und den Vertragsstaaten des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum von einem
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum benannt worden ist.
   21. Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung sind
       Produkte im Sinne der Nummer 1 einschließlich
       Zubehör, die in einer Gesundheitseinrichtung her-
       gestellt werden, um in der Betriebsstätte oder in
       Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte
       angewendet zu werden, ohne dass sie in den Ver-
       kehr gebracht werden oder die Voraussetzungen
       einer Sonderanfertigung nach § 3 Nr. 8 erfüllen.
       Satz 1 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika, die in
       professionellem und kommerziellem Rahmen
       zum Zwecke der medizinischen Analyse herge-
       stellt werden und angewendet werden sollen,
       ohne in den Verkehr gebracht zu werden.“

4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt
                   Anforderungen an
           Medizinprodukte und deren Betrieb“.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

      „2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine
          gefahrlose Anwendung nachweislich möglich
          ist (Verfalldatum).“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „nach
      Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1“
      durch die Wörter „nach § 7“ ersetzt.

6. Die §§ 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 5

                    Verantwortlicher für
              das erstmalige Inverkehrbringen
      Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbrin-
   gen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein
   Bevollmächtigter. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht
   im Europäischen Wirtschaftsraum und ist ein Bevoll-
   mächtigter nicht benannt oder werden Medizinpro-
   dukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmäch-
   tigten in den Europäischen Wirtschaftsraum einge-
   führt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name
   oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen
   müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanwei-
   sung des Medizinproduktes enthalten sein.

                             §6

                 Voraussetzungen für das
         Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
      (1) Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonder-
   anfertigungen, Medizinprodukten aus In-Haus-Her-
   stellung, Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie
   Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder
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   In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungs-
   zwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in

   den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wer-

   den, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach
   Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3
   Satz 1 versehen sind. Über die Beschaffenheitsanfor-
   derungen hinausgehende Bestimmungen, die das
   Betreiben oder das Anwenden von Medizinprodukten
   betreffen, bleiben unberührt.

      (2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinpro-
   dukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden
   Anforderungen nach § 7, die auf sie unter Berücksich-
   tigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind,
   erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt
   vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren
   nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37
   Abs. 1 durchgeführt worden ist. Zwischenprodukte,
   die vom Hersteller spezifisch als Bestandteil für
   Sonderanfertigungen bestimmt sind, dürfen mit der
   CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die
   Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

      (3) Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere

   Rechtsvorschriften als die dieses Gesetzes, deren

   Einhaltung durch die CE-Kennzeichnung bestätigt

   wird, so darf der Hersteller das Medizinprodukt nur

   dann mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn

   auch diese anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind.

   Steht dem Hersteller auf Grund einer oder mehrerer

   weiterer Rechtsvorschriften während einer Über-

   gangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen

   frei, so gibt er mit der CE-Kennzeichnung an, dass

   dieses Medizinprodukt nur den angewandten Rechts-

   vorschriften entspricht. In diesem Fall hat der Her-

   steller in den dem Medizinprodukt beiliegenden

   Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Num-

   mern der mit den angewandten Rechtsvorschriften
   umgesetzten Richtlinien anzugeben, unter denen sie
   im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
   öffentlicht sind. Bei sterilen Medizinprodukten müs-

   sen diese Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen

   ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die

   Sterilität des Medizinproduktes gewährleistet wird,

   zugänglich sein.

     (4) Die Durchführung von Konformitätsbewertungs-
   verfahren lässt die zivil- und strafrechtliche Verant-
   wortlichkeit des Verantwortlichen nach § 5 unberührt.

                            §7
              Grundlegende Anforderungen
       Die Grundlegenden Anforderungen sind für aktive
   implantierbare Medizinprodukte die Anforderungen
   des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates
   vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor-
   schriften der Mitgliedstaaten über aktive implantier-
   bare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17),
   zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
   (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), für In-vitro-Diagnostika die
   Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG

   und für die sonstigen Medizinprodukte die Anforde-

   rungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des
   Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl.
   EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
   linie 2000/70/EG (ABl. EG Nr. L 313 S. 22), in den
   jeweils geltenden Fassungen.

                             §8

                Harmonisierte Normen,

         Gemeinsame Technische Spezifikationen

      (1) Stimmen Medizinprodukte mit harmonisierten
   Normen oder ihnen gleichgestellten Monografien des
   Europäischen Arzneibuches oder Gemeinsamen
   Technischen Spezifikationen, die das jeweilige Medi-
   zinprodukt betreffen, überein, wird insoweit vermutet,
   dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ein-
   halten.

      (2) Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen
   sind in der Regel einzuhalten. Kommt der Hersteller in
   hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikatio-
   nen nicht nach, muss er Lösungen wählen, die dem
   Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig
   sind.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die CE-Kennzeichnung ist für aktive implan-

      tierbare Medizinprodukte gemäß Anhang 9 der

      Richtlinie 90/385/EWG, für In-vitro-Diagnostika

      gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG und für

      die sonstigen Medizinprodukte gemäß Anhang XII

      der Richtlinie 93/42/EWG zu verwenden. Zeichen

      oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüg-

      lich der Bedeutung oder der graphischen Gestal-

      tung der CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten,

      dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen

      Zeichen dürfen auf dem Medizinprodukt, der Ver-

      packung oder der Gebrauchsanweisung des

      Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie

      die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kenn-

      zeichnung nicht beeinträchtigen.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „für die

      Durchführung des nach diesem Gesetz vorge-

      schriebenen Verfahrens zur EG-Konformitäts-

      erklärung verantwortlich ist“ durch die Wörter „an

      der Durchführung des Konformitätsbewertungs-
      verfahrens nach den Anhängen 2, 4 und 5 der
      Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen II, IV, V
      und VI der Richtlinie 93/42/EWG sowie den Anhän-
      gen II, IV, VI und VII der Richtlinie 98/79/EG betei-
      ligt war“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „mit CE-
      Kennzeichnung“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 14 Abs. 1“
          gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch

          die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren nach
      § 14“ durch die Wörter „Konformitätsbewertungs-
      verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung
      nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3591
   d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt und es wird
      folgender Satz 2 angefügt:

      „Dies gilt entsprechend, wenn Medizinprodukte,

      die steril angewendet werden, nach dem erstmali-

      gen Inverkehrbringen aufbereitet und an andere

      abgegeben werden.“

   e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Informatio-
      nen nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung
      nach § 5 Abs. 1 bestimmten Grundlegenden

      Anforderungen zur „Bereitstellung von Informatio-

      nen durch den Hersteller““ durch die Wörter „nach

      Maßgabe des § 7 die nach den Nummern 11 bis 15

      des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG, nach

      den Nummern 13.1, 13.3, 13.4 und 13.6 des

      Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG oder den

      Nummern 8.1, 8.3 bis 8.5 und 8.7 des Anhangs I

      der Richtlinie 98/79/EG erforderlichen Informatio-

      nen“ ersetzt.

9. Die §§ 11 bis 14 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                Sondervorschriften für das
         Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
      (1) Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1
   und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf
   begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen
   oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte,
   bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechts-
   verordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wur-
   den, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren
   Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes
   liegt. Die Zulassung kann auf begründeten Antrag
   verlängert werden.
      (2) Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender
   abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten
   Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind.
   In begründeten Fällen kann eine andere für den
   Anwender des Medizinproduktes leicht verständliche
   Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des
   Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet
   werden. Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezoge-
   nen Informationen in deutscher Sprache oder in der
   Sprache des Anwenders vorliegen.
      (3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von
   Medizinprodukten können durch Rechtsverordnung
   nach § 37 Abs. 2, Regelungen über die Vertriebswege
   von Medizinprodukten durch Rechtsverordnung nach
   § 37 Abs. 3 getroffen werden.
     (4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 kön-
   nen Regelungen für Betriebe und Einrichtungen erlas-
   sen werden, die Medizinprodukte in Deutschland in
   den Verkehr bringen oder lagern.

                            § 12
          Sonderanfertigungen, Medizinprodukte
            aus In-Haus-Herstellung, Medizin-
           produkte zur klinischen Prüfung oder
       für Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen
      (1) Sonderanfertigungen dürfen nur in den Verkehr
   gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
   die Grundlegenden Anforderungen nach § 7, die auf

sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung
anwendbar sind, erfüllt sind und das für sie vorge-
sehene Konformitätsbewertungsverfahren nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durch-

geführt worden ist. Der Verantwortliche nach § 5 ist

verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforde-

rung eine Liste der Sonderanfertigungen vorzulegen.

Für die Inbetriebnahme von Medizinprodukten aus
In-Haus-Herstellung finden die Vorschriften des Sat-
zes 1 entsprechende Anwendung.

   (2) Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung

bestimmt sind, dürfen zu diesem Zwecke an Ärzte,

Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund ihrer

beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prü-

fungen befugt sind, nur abgegeben werden, wenn bei

aktiven implantierbaren Medizinprodukten die Anfor-

derungen der Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs 6

der Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medi-

zinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 des

Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt sind. Der
Auftraggeber der klinischen Prüfung muss die Doku-
mentation nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der
Richtlinie 90/385/EWG mindestens zehn Jahre und
die Dokumentation nach Nummer 3.2 des An-
hangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren.
   (3) In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungs-
prüfungen dürfen zu diesem Zwecke an Ärzte,
Zahnärzte oder sonstige Personen, die auf Grund
ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung die-
ser Prüfungen befugt sind, nur abgegeben werden,
wenn die Anforderungen der Nummer 3 des An-
hangs VIII der Richtlinie 98/79/EG erfüllt sind. Der
Auftraggeber der Leistungsbewertungsprüfung muss
die Dokumentation nach Nummer 3 des Anhangs VIII
der Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf Jahre nach
Beendigung der Prüfung aufbewahren.
   (4) Medizinprodukte, die nicht den Voraussetzun-
gen nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 10 entsprechen, dür-
fen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den
Anforderungen entsprechen und erst erworben wer-
den können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkeh-
rungen zum Schutz von Personen zu treffen. Nach
Satz 1 ausgestellte In-vitro-Diagnostika dürfen an
Proben, die von einem Besucher der Ausstellung
stammen, nicht angewendet werden.

                         § 13
       Klassifizierung von Medizinprodukten,
        Abgrenzung zu anderen Produkten
  (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-
Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizin-
produkte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizie-
rung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des
Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
  (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Hersteller und einer Benannten Stelle über die
Anwendung der vorgenannten Regeln hat die Be-
nannte Stelle der zuständigen Behörde die Angele-
genheit zur Entscheidung vorzulegen.
  (3) Zur Klassifizierung von Medizinprodukten und
zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen
BGBl. 2001, Seite 3592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3592
    Produkten kann die zuständige Behörde die zustän-
    dige Bundesoberbehörde um eine Stellungnahme
    ersuchen.

                             § 14
            Errichten, Betreiben, Anwenden und
            Instandhalten von Medizinprodukten

      Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der
    Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 errichtet, betrie-
    ben, angewendet und in Stand gehalten werden. Sie
    dürfen nicht betrieben und angewendet werden,
    wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten,
    Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“

10. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Dritter Abschnitt
          Benannte Stellen und Bescheinigungen“.

11. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 15

         Benennung und Überwachung der Stellen,
            Beauftragung von Prüflaboratorien
       (1) Das Bundesministerium für Gesundheit teilt dem
    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    die von der zuständigen Behörde für die Durch-
    führung von Aufgaben im Zusammenhang mit der
    Konformitätsbewertung nach Maßgabe der Rechts-
    verordnung nach § 37 Abs. 1 benannten Stellen und
    deren Aufgabengebiete mit, die von diesem an die
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
    die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum weitergeleitet
    werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
    die Befähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer
    Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien des An-
    hangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI
    der Richtlinie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der
    Richtlinie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für
    die sie benannt werden soll, durch die zuständige
    Behörde in einem Akkreditierungsverfahren festge-
    stellt wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen
    erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf,
    Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Akkreditie-
    rung sind dem Bundesministerium für Gesundheit

    unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Stelle hat

    nach Akkreditierung ihre Benennung zu unterbleiben.

       (2) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
    tung der in Absatz 1 für Benannte Stellen festgelegten
    Verpflichtungen und Anforderungen. Sie trifft die zur
    Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung
    künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die
    Überwachung der Benannten Stellen, die an der
    Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren
    für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeu-

    gen oder radioaktive Stoffe enthalten, beteiligt sind,

    wird insoweit im Auftrag des Bundes durch die Länder

    ausgeführt. Die zuständige Behörde kann von der

    Benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der

    Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Perso-

    nal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
    erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
    verlangen; sie ist befugt, die Benannte Stelle bei
    Überprüfungen zu begleiten. Ihre Beauftragten sind

befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-
stücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien
zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von
Unterlagen insbesondere über die Erteilung der
Bescheinigungen und zum Nachweis der Erfüllung
der Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 zu verlan-
gen. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf
Grundstücke des Herstellers, soweit die Überwa-
chung dort erfolgt. § 26 Abs. 4 und 5 gilt entspre-
chend.

   (3) Stellen, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines
Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften von einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum mitgeteilt wurden, sind ebenfalls
Benannte Stellen nach Absatz 1.
   (4) Die Benannten Stellen werden mit ihren jewei-
ligen Aufgaben und ihrer Kennnummer von der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften und vom
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht.
    (5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss sie
sicherstellen, dass diese die Kriterien des Anhangs 8
der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI der Richt-
linie 93/42/EWG oder des Anhangs IX der Richt-
linie 98/79/EG entsprechend den Verfahren, für die sie
beauftragt werden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der
Mindestkriterien kann in einem Akkreditierungs-
verfahren durch die zuständige Behörde festgestellt
werden.

                          § 16

                     Erlöschen,
          Rücknahme, Widerruf und Ruhen
         der Akkreditierung und Benennung
   (1) Akkreditierung und Benennung erlöschen mit
der Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle
oder durch Verzicht. Die Einstellung oder der Verzicht
sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.

   (2) Die zuständige Behörde nimmt die Akkreditie-

rung und Benennung zurück, soweit nachträglich

bekannt wird, dass eine Benannte Stelle bei der
Benennung nicht die Voraussetzungen für eine Akkre-
ditierung und Benennung erfüllt hat; sie widerruft die
Akkreditierung und Benennung, soweit die Voraus-
setzungen für eine Akkreditierung und Benennung
nachträglich weggefallen sind. An Stelle des Wider-
rufs kann das Ruhen der Akkreditierung und Benen-
nung angeordnet werden.

   (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die bisheri-

ge Benannte Stelle verpflichtet, alle einschlägigen

Informationen und Unterlagen der Benannten Stelle

zur Verfügung zu stellen, mit der der Hersteller die

Fortführung der Konformitätsbewertungsverfahren

vereinbart.

  (4) Die zuständige Behörde teilt das Erlöschen, die
Rücknahme und den Widerruf unverzüglich dem Bun-
desministerium für Gesundheit sowie den anderen
BGBl. 2001, Seite 3593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3593
    zuständigen Behörden in Deutschland unter Angabe
    der Gründe und der für notwendig erachteten Maß-
    nahmen mit. Das Bundesministerium für Gesundheit
    unterrichtet darüber unverzüglich das Bundesminis-
    terium für Wirtschaft und Technologie, das unverzüg-
    lich die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
    ten und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum unterrichtet.
    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf einer Benen-
    nung sind vom Bundesministerium für Gesundheit im
    Bundesanzeiger bekannt zu machen.“

12. Nach § 16 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt
    gestrichen.

13. Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Entscheidungen“
       durch das Wort „Bescheinigungen“ ersetzt.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit die von einer Benannten Stelle im Rahmen
       eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach
       Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
       erteilte Bescheinigung eine begrenzte Geltungs-
       dauer hat, kann die Geltungsdauer auf Antrag um
       jeweils fünf Jahre verlängert werden.“

14. § 18 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
                      Einschränkung,
            Aussetzung und Zurückziehung von
          Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten
      (1) Stellt eine Benannte Stelle fest, dass die Voraus-
    setzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung vom
    Verantwortlichen nach § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt
    werden, schränkt sie unter Berücksichtigung des
    Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ausgestellte
    Bescheinigung ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück,
    es sei denn, dass der Verantwortliche durch geeig-
    nete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit
    den Voraussetzungen gewährleistet.

      (2) Vor der Entscheidung über eine Maßnahme
    nach Absatz 1 ist der Hersteller von der Benannten
    Stelle anzuhören, es sei denn, dass eine solche
    Anhörung angesichts der Dringlichkeit der zu treffen-
    den Entscheidung nicht möglich ist.

       (3) Die Benannte Stelle unterrichtet

    1. unverzüglich das Deutsche Institut für medizini-
       sche Dokumentation und Information (DIMDI) über
       alle ausgestellten, geänderten und ergänzten
       sowie die für sie zuständige Behörde über alle
       abgelehnten, eingeschränkten, ausgesetzten und
       zurückgezogenen Bescheinigungen; § 25 Abs. 5
       und 6 gilt entsprechend,
    2. die anderen Benannten Stellen über alle einge-
       schränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen
       Bescheinigungen sowie auf Anfrage über ausge-
       stellte und abgelehnte Bescheinigungen; zusätz-
       liche Informationen werden, soweit erforderlich,
       auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

      (4) Über eingeschränkte, ausgesetzte und zurück-
    gezogene Bescheinigungen unterrichtet die zustän-

    dige Behörde unter Angabe der Gründe die für den
    Verantwortlichen nach § 5 zuständige Behörde sowie
    die zuständige Bundesoberbehörde und das Bundes-
    ministerium für Gesundheit, das die Kommission der
    Europäischen Gemeinschaften und die anderen Ver-
    tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum unterrichtet.“

15. Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Vierter Abschnitt
                    Klinische Bewertung,
           Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
               Leistungsbewertungsprüfung“.

16. § 19 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 19
          Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
      (1) Die Eignung von Medizinprodukten für den vor-
    gesehenen Verwendungszweck ist durch eine klini-
    sche Bewertung anhand von klinischen Daten zu
    belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen
    andere Daten ausreichend sind. Die klinische Be-
    wertung schließt die Beurteilung von unerwünschten
    Wirkungen ein und ist zu stützen auf
    1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die
       vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
       und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken
       behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der
       eine kritische Würdigung dieser Daten enthält,
       oder
    2. die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen.
      (2) Die Eignung von In-vitro-Diagnostika für den
    vorgesehenen Verwendungszweck ist durch eine
    Leistungsbewertung anhand geeigneter Daten zu
    belegen. Die Leistungsbewertung ist zu stützen auf

    1. Daten aus der wissenschaftlichen Literatur, die die
       vorgesehene Anwendung des Medizinproduktes
       und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken
       behandeln, sowie einen schriftlichen Bericht, der
       eine kritische Würdigung dieser Daten enthält,
       oder

    2. die Ergebnisse aller Leistungsbewertungsprüfun-
       gen oder sonstigen geeigneten Prüfungen.“

17. Nach § 19 wird die Überschrift zum Vierten Abschnitt

    gestrichen.

18. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden das letzte Komma gestri-
       chen und folgender Halbsatz angefügt:
       „und mit dieser Einwilligung zugleich erklärt, dass
       sie mit der im Rahmen der klinischen Prüfung
       erfolgenden Aufzeichnung von Gesundheitsdaten
       und mit der Einsichtnahme zu Prüfungszwecken
       durch Beauftragte des Auftraggebers oder der
       zuständigen Behörde einverstanden ist,“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Versicherung nach Absatz 1 Nr. 9 muss
       zugunsten der von der klinischen Prüfung betrof-
       fenen Person bei einem in Deutschland zum
BGBl. 2001, Seite 3594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3594
       Geschäftsbetrieb befugten Versicherer genom-
       men werden. Ihr Umfang muss in einem angemes-
       senen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung
       verbundenen Risiken stehen und auf der Grund-
       lage der Risikoabschätzung so festgelegt werden,
       dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden
       Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prü-
       fung betroffenen Person mindestens 500 000 Euro
       zur Verfügung stehen. Soweit aus der Versiche-
       rung geleistet wird, erlischt ein Anspruch auf Scha-
       densersatz.“

   c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

        „(6) Die klinische Prüfung ist vom Auftraggeber
       der zuständigen Behörde sowie von den beteilig-
       ten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen

       Behörden anzuzeigen. Hat der Auftraggeber sei-

       nen Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige
       bei der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der
       Leiter der klinischen Prüfung seinen Sitz hat; hat
       dieser seinen Sitz auch nicht in Deutschland, ist
       die Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in deren
       Bereich mit der klinischen Prüfung begonnen wird.
       Die Anzeige durch den Auftraggeber muss bei
       aktiven implantierbaren Medizinprodukten die
       Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der
       Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medizin-
       produkten die Angaben nach Nummer 2.2 des
       Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG enthalten.
       Die Anzeige der beteiligten Prüfeinrichtungen
       muss den Namen und die Anschrift der Einrichtung
       sowie Angaben zum Produkt, zum Auftraggeber,
       zum geplanten Beginn und der vorgesehenen
       Dauer der Prüfung enthalten. § 25 Abs. 5 und 6 gilt
       entsprechend. Der Auftraggeber der klinischen
       Prüfung muss die Angaben nach Satz 3 für aktive
       implantierbare Medizinprodukte mindestens zehn
       Jahre, für sonstige Medizinprodukte mindestens

       fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbe-
       wahren.

          (7) Mit der klinischen Prüfung darf, soweit nichts

       anderes bestimmt ist, in Deutschland erst begon-

       nen werden, nachdem die Anzeigen nach Absatz 6

       Satz 1 erfolgt sind und eine zustimmende Stellung-

       nahme einer unabhängigen und interdisziplinär

       besetzten sowie beim Bundesinstitut für Arznei-

       mittel und Medizinprodukte registrierten Ethik-
       kommission vorliegt. Bei multizentrischen Studien

       genügt ein Votum. Aus der Stellungnahme muss
       hervorgehen, dass die in Absatz 8 Satz 1 genann-
       ten Aspekte geprüft sind. Soweit eine zustimmen-

       de Stellungnahme einer Ethikkommission nicht

       vorliegt, kann mit der betreffenden klinischen Prü-

       fung nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der
       Anzeige durch den Auftraggeber begonnen wer-
       den, es sei denn, die zuständige Behörde hat
       innerhalb dieser Frist eine auf Gründe der öffent-
       lichen Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung
       gestützte gegenteilige Entscheidung mitgeteilt.“

   d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         „(8) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, den
       Prüfplan mit den erforderlichen Unterlagen, insbe-
       sondere nach ethischen und rechtlichen Gesichts-
       punkten, mit mindestens fünf Mitgliedern münd-
       lich zu beraten und zu prüfen, ob die Vorausset-

       zungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 9, Absatz 4
       Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 vorliegen. Eine Registrie-
       rung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten Ver-
       fahrensordnung die Mitglieder, die aus medizini-
       schen Sachverständigen und nicht medizinischen
       Mitgliedern bestehen und die erforderliche Fach-
       kompetenz aufweisen, das Verfahren der Ethik-
       kommission, die Anschrift und eine angemessene
       Vergütung aufgeführt sind.“

19. Der bisherige § 18 wird § 21 und wie folgt geändert:

    a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 17
       Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7“ durch die Angabe „§ 20
       Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“

       durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

20. Nach § 21 wird die Überschrift zum Fünften Abschnitt
    gestrichen.

21. Die §§ 22 bis 24 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 22

            Durchführung der klinischen Prüfung
      Neben den §§ 20 und 21 gelten für die Durch-
    führung klinischer Prüfungen von aktiven implantier-
    baren Medizinprodukten auch die Bestimmungen der
    Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/
    EWG und für die Durchführung klinischer Prüfungen
    von sonstigen Medizinprodukten die Bestimmungen
    der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/
    EWG.

                             § 23

             Ausnahmen zur klinischen Prüfung

       Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden keine
    Anwendung, wenn eine klinische Prüfung mit Medi-

    zinprodukten durchgeführt wird, die nach den §§ 6

    und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei

    denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestim-

    mung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es wer-

    den zusätzlich invasive oder andere belastende

    Untersuchungen durchgeführt.

                             § 24

                Leistungsbewertungsprüfung

       (1) Auf Leistungsbewertungsprüfungen von In-

    vitro-Diagnostika findet die Vorschrift des § 20 Abs. 1

    bis 5, 7 und 8 entsprechende Anwendung, wenn

    1. eine invasive Probenahme ausschließlich oder in
       zusätzlicher Menge zum Zwecke der Leistungs-
       bewertung eines In-vitro-Diagnostikums erfolgt
       oder

    2. im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung zu-
       sätzlich invasive oder andere belastende Unter-
       suchungen durchgeführt werden oder

    3. die im Rahmen der Leistungsbewertung erhalte-
       nen Ergebnisse für die Diagnostik verwendet wer-
       den sollen, ohne dass sie mit etablierten Verfahren
       bestätigt werden können.
BGBl. 2001, Seite 3595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3595
    In den übrigen Fällen ist die Einwilligung der Person,
    von der die Proben entnommen werden, erforderlich,
    soweit das Persönlichkeitsrecht oder kommerzielle
    Interessen dieser Person berührt sind.

        (2) Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1

    Satz 1 sind vom Auftraggeber der zuständigen Behör-
    de sowie von den beteiligten Prüfeinrichtungen den
    für sie zuständigen Behörden vor ihrem Beginn anzu-
    zeigen. Die Anzeige durch den Auftraggeber muss die
    Angaben nach Nummer 2 des Anhangs VIII der Richt-
    linie 98/79/EG enthalten. Hat der Auftraggeber seinen
    Sitz nicht in Deutschland, ist die Anzeige bei der
    Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leiter der
    Leistungsbewertungsprüfung seinen Sitz hat oder,
    falls dies nicht zutrifft, in deren Bereich mit der Leis-
    tungsbewertungsprüfung begonnen wird. § 25 Abs. 5
    und 6 gilt entsprechend. Die Anzeige der beteiligten
    Prüfeinrichtungen muss den Namen und die Anschrift
    der Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum
    Auftraggeber, zum geplanten Beginn und der vor-
    gesehenen Dauer der Leistungsbewertungsprüfung
    enthalten.

      (3) Der Auftraggeber hat die Angaben nach Ab-
    satz 2 Satz 2 mindestens fünf Jahre nach Beendigung
    der Prüfung aufzubewahren.“

22. Der bisherige Abschnitt Sechs wird Abschnitt Fünf
    und in ihm werden die §§ 25 bis 28 wie folgt gefasst:

                             „§ 25

                  Allgemeine Anzeigepflicht
       (1) Wer als Verantwortlicher im Sinne von § 5 Satz 1
    und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und Medizin-
    produkte mit Ausnahme derjenigen nach § 3 Nr. 8
    erstmalig in den Verkehr bringt, hat dies vor Aufnahme
    der Tätigkeit unter Angabe seiner Anschrift der
    zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt entspre-
    chend für Betriebe und Einrichtungen, die Medizin-
    produkte, die bestimmungsgemäß keimarm oder
    steril zur Anwendung kommen, für andere aufberei-
    ten. Die Anzeige ist um die Bezeichnung des Medizin-
    produktes zu ergänzen.

       (2) Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach

    § 10 Abs. 1 zusammensetzt oder diese sowie Medi-

    zinprodukte nach § 10 Abs. 3 sterilisiert und seinen

    Sitz in Deutschland hat, hat der zuständigen Behörde

    unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme der

    Tätigkeit die Bezeichnung sowie bei Systemen oder

    Behandlungseinheiten die Beschreibung der betref-

    fenden Medizinprodukte anzuzeigen.

       (3) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1 und 2
    seinen Sitz in Deutschland hat und In-vitro-Diagnos-
    tika erstmalig in Verkehr bringt, hat der zuständigen
    Behörde unter Angabe seiner Anschrift vor Aufnahme
    der Tätigkeit anzuzeigen:
    1. die die gemeinsamen technologischen Merkmale
       und Analyten betreffenden Angaben zu Reagen-
       zien, Medizinprodukten mit Reagenzien und Kali-
       brier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen
       In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,

    2. im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II
       der Richtlinie 98/79/EG und der In-vitro-Diagnos-
       tika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine

   Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermög-
   lichen, die analytischen und gegebenenfalls di-
   agnostischen Leistungsdaten gemäß Anhang I
   Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die
   Ergebnisse der Leistungsbewertung sowie An-

   gaben zu Bescheinigungen,

3. bei einem „neuen In-vitro-Diagnostikum“ im Sinne
   von § 3 Nr. 6 zusätzlich die Angabe, dass es sich
   um ein „neues In-vitro-Diagnostikum“ handelt.
  (4) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie eine Einstellung des Inver-
kehrbringens sind unverzüglich anzuzeigen.

   (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information zur
zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33. Die-
ses unterrichtet auf Anfrage die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum über Anzeigen nach den Absätzen 1
bis 4.

  (6) Näheres zu den Absätzen 1 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8.

                         § 26

           Durchführung der Überwachung
   (1) Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutsch-
land, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch

geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzo-
gen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht,
errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinpro-
dukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril
zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet wer-
den, unterliegen insoweit der Überwachung durch die
zuständigen Behörden. Dies gilt auch für Personen,
die diese Tätigkeiten geschäftsmäßig ausüben, sowie
für Personen oder Personenvereinigungen, die Medi-
zinprodukte für andere sammeln.
   (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Maßnahmen. Sie prüft in angemesse-
nem Umfang unter besonderer Berücksichtigung

möglicher Risiken der Medizinprodukte, ob die Vor-

aussetzungen zum Inverkehrbringen und zur Inbe-

triebnahme erfüllt sind. Sie kann bei hinreichenden

Anhaltspunkten für eine unrechtmäßige CE-Kenn-

zeichnung oder eine von dem Medizinprodukt ausge-

hende Gefahr verlangen, dass der Verantwortliche im

Sinne von § 5 das Medizinprodukt von einem Sach-

verständigen überprüfen lässt. Bei einem In-vitro-
Diagnostikum nach § 3 Nr. 6 kann sie zu jedem Zeit-
punkt innerhalb von zwei Jahren nach der Anzeige
nach § 25 Abs. 3 und in begründeten Fällen die Vor-
lage eines Berichts über die Erkenntnisse aus den
Erfahrungen mit dem neuen In-vitro-Diagnostikum
nach dessen erstmaligem Inverkehrbringen verlan-
gen.
  (3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-
nen sind befugt,

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume,
   Beförderungsmittel und zur Verhütung drohender
   Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
   auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszei-
BGBl. 2001, Seite 3596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3596
       ten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine
       Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grund-
       recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
       des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

   2. Medizinprodukte zu prüfen, insbesondere hierzu in

      Betrieb nehmen zu lassen, sowie Proben zu ent-

      nehmen,

   3. Unterlagen über die Entwicklung, Herstellung,
      Prüfung, klinische Prüfung, Leistungsbewertungs-
      prüfung oder Erwerb, Aufbereitung, Lagerung,
      Verpackung, Inverkehrbringen und sonstigen Ver-
      bleib der Medizinprodukte sowie über das im Ver-

      kehr befindliche Werbematerial einzusehen und

      hieraus in begründeten Fällen Abschriften oder

      Ablichtungen anzufertigen,

   4. alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über
      die in Nummer 3 genannten Betriebsvorgänge, zu
      verlangen.
   Für Proben, die nicht bei dem Verantwortlichen nach
   § 5 entnommen werden, ist eine angemessene Ent-
   schädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich
   darauf verzichtet wird.
     (4) Wer der Überwachung nach Absatz 1 unterliegt,
   hat Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3
   zu dulden und die beauftragten Personen sowie die
   sonstigen in der Überwachung tätigen Personen bei
   der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies
   beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, diesen
   Personen die Medizinprodukte zugänglich zu ma-
   chen, erforderliche Prüfungen zu gestatten, hierfür
   benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen,
   Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
     (5) Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft
   Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
   weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
   seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
   nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
   rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
   dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
   würde.

      (6) Sachverständige, die im Rahmen des Absatzes 2
   prüfen, müssen die dafür notwendige Sachkenntnis
   besitzen. Die Sachkenntnis kann auch durch ein Zerti-
   fikat einer von der zuständigen Behörde akkreditier-
   ten Stelle nachgewiesen werden.

     (7) Die zuständige Behörde unterrichtet auf Anfrage
   das Bundesministerium für Gesundheit sowie die
   zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum über durchgeführte Überprüfungen, deren
   Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmen.

                            § 27

                      Verfahren bei
             unrechtmäßiger und unzulässiger
            Anbringung der CE-Kennzeichnung

     (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-

   Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt unrecht-

   mäßig angebracht worden ist, ist der Verantwortliche

   nach § 5 verpflichtet, die Voraussetzungen für das
   rechtmäßige Anbringen der CE-Kennzeichnung nach
   Weisung der zuständigen Behörde zu erfüllen. Wer-

den diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die
zuständige Behörde das Inverkehrbringen dieses
Medizinproduktes einzuschränken, von der Einhal-
tung bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu
untersagen oder zu veranlassen, dass das Medizin-

produkt vom Markt genommen wird. Sie unterrichtet

davon die übrigen zuständigen Behörden in Deutsch-

land und das Bundesministerium für Gesundheit, das
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon
unterrichtet.

   (2) Trägt ein Produkt unzulässigerweise die CE-

Kennzeichnung als Medizinprodukt, trifft die zustän-

dige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach

Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

                         § 28
         Verfahren zum Schutze vor Risiken
    (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der
Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, An-
wendern und Dritten vor Gefahren durch Medizin-
produkte, soweit nicht das Atomgesetz oder eine da-
rauf gestützte Rechtsverordnung für Medizinproduk-
te, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioakti-
ve Stoffe enthalten, für die danach zuständige Behör-
de entsprechende Befugnisse vorsieht.
   (2) Die zuständige Behörde ist insbesondere
befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des
Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur
Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche
Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie
kann das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das
Betreiben, die Anwendung der Medizinprodukte
sowie den Beginn oder die weitere Durchführung der
klinischen Prüfung oder der Leistungsbewertungs-
prüfung untersagen, beschränken oder von der Ein-
haltung bestimmter Auflagen abhängig machen oder
den Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinpro-
dukte anordnen. Sie unterrichtet hiervon die übrigen
zuständigen Behörden in Deutschland, die zustän-
dige Bundesoberbehörde und das Bundesministe-
rium für Gesundheit.

   (3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass CE-
gekennzeichnete Medizinprodukte oder Sonderanfer-
tigungen die Gesundheit oder Sicherheit von Patien-
ten, Anwendern oder Dritten oder deren Eigentum
gefährden können, auch wenn sie sachgemäß instal-
liert, in Stand gehalten oder ihrer Zweckbestimmung
entsprechend angewendet werden und trifft sie des-
halb Maßnahmen mit dem Ziel, das Medizinprodukt
vom Markt zu nehmen oder das Inverkehrbringen
oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder einzu-

schränken, teilt sie diese umgehend unter Angabe
von Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit
zur Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach
Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der
Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie

98/79/EG mit. In den Gründen ist insbesondere anzu-

geben, ob die Nichtübereinstimmung mit den Vor-

schriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf

1. die Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforde-
   rungen,
BGBl. 2001, Seite 3597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3597
    2. eine unzulängliche Anwendung harmonisierter
       Normen oder Gemeinsamer Technischer Spezifi-
       kationen, sofern deren Anwendung behauptet
       wird, oder

    3. einen Mangel der harmonisierten Normen oder
       Gemeinsamen Technischen Spezifikationen selbst.
       (4) Die zuständige Behörde kann veranlassen, dass
    alle, die einer von einem Medizinprodukt ausgehen-
    den Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in
    geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen wer-
    den. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist
    zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso
    wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig
    getroffen werden können.

        (5) Maßnahmen nach Artikel 14b der Richtlinie
    93/42/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 98/79/EG
    trifft das Bundesministerium für Gesundheit durch
    Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 6.“

23. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
           es werden folgende Wörter eingefügt:

           „insbesondere, soweit sie folgende Vorkomm-
           nisse betreffen:
           1. jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder
              jede Änderung der Merkmale oder der
              Leistung eines Medizinproduktes sowie
              jede Unsachgemäßheit der Kennzeich-

              nung oder Gebrauchsanweisung, die

              direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer
              schwerwiegenden Verschlechterung des
              Gesundheitszustandes eines Patienten
              oder eines Anwenders oder einer anderen
              Person geführt haben oder hätten führen
              können,

           2. jeden Grund technischer oder medizini-

              scher Art, der auf Grund der in Nummer 1
              genannten Ursachen durch die Merkmale
              und die Leistungen eines Medizinproduktes
              bedingt ist und zum systematischen Rück-
              ruf von Medizinprodukten desselben Typs
              durch den Hersteller geführt hat.“

       bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
           „§ 26 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende
           Anwendung. Die zuständige Bundesober-
           behörde teilt das Ergebnis der Bewertung der
           zuständigen Behörde mit, die über notwen-
           dige Maßnahmen entscheidet. Die zuständige
           Bundesoberbehörde übermittelt Daten aus
           der Beobachtung, Sammlung, Auswertung

           und Bewertung von Risiken in Verbindung mit
           Medizinprodukten an das Deutsche Institut für
           Medizinische Dokumentation und Information
           zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach
           § 33. Näheres regelt die Rechtsverordnung
           nach § 37 Abs. 8.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Daten“ die
           Wörter „von Patienten“ eingefügt.

       bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
           Angabe „§ 33“ ersetzt.
    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Behörde nach Absatz 1 wirkt bei der Erfüllung
       der dort genannten Aufgaben mit den Dienststel-
       len der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum und der
       Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
       der Weltgesundheitsorganisation, den für die
       Gesundheit und den Arbeitsschutz zuständigen
       Behörden anderer Staaten, den für die Gesund-
       heit, den Arbeitsschutz, den Strahlenschutz und
       das Mess- und Eichwesen zuständigen Behörden
       der Länder und den anderen fachlich berührten
       Bundesoberbehörden, Benannten Stellen in
       Deutschland, den zuständigen Trägern der ge-
       setzlichen Unfallversicherung, dem Medizinischen
       Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
       den einschlägigen Fachgesellschaften, den Her-
       stellern und Vertreibern sowie mit anderen Stellen
       zusammen, die bei der Durchführung ihrer Auf-
       gaben Risiken von Medizinprodukten erfassen.“

    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben
       nach § 29 regelt der Sicherheitsplan nach § 37
       Abs. 7.“

24. § 30 wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 31 wird § 30 und wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2

       ersetzt:

        „(1) Wer als Verantwortlicher nach § 5 Satz 1
       und 2 seinen Sitz in Deutschland hat, hat unver-
       züglich nach Aufnahme der Tätigkeit eine Person
       mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen
       Sachkenntnis und der erforderlichen Zuverlässig-
       keit als Sicherheitsbeauftragten für Medizinpro-

       dukte zu bestimmen.

          (2) Der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 hat
       der zuständigen Behörde den Sicherheitsbeauf-
       tragten sowie jeden Wechsel in der Person unver-
       züglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde über-
       mittelt die Daten nach Satz 1 an das Deutsche
       Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
       mation zur zentralen Verarbeitung und Nutzung
       nach § 33.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

    c) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
       die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinpro-
       dukte darf wegen der Erfüllung der ihm über-
       tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“

26. Der bisherige § 32 wird § 31 und wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich infor-
       miert oder in die sachgerechte Handhabung der
BGBl. 2001, Seite 3598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3598
       Medizinprodukte einweist (Medizinproduktebera-
       ter), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die
       für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche
       Sachkenntnis und Erfahrung für die Information
       und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die
       Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte
       besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche Infor-
       mation.
          (2) Die Sachkenntnis besitzt, wer

       1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaft-
          lichen, medizinischen oder technischen Beruf
          erfolgreich abgeschlossen hat und auf die
          jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult
          worden ist oder

       2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die

          in begründeten Fällen auch kürzer sein kann,

          Erfahrungen in der Information über die jeweili-

          gen Medizinprodukte und, soweit erforderlich,
          in der Einweisung in deren Handhabung erwor-
          ben hat.
          (3) Der Medizinprodukteberater hat der zustän-
       digen Behörde auf Verlangen seine Sachkenntnis
       nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten
       Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinpro-
       dukte, um sachkundig beraten zu können. Der Auf-
       traggeber hat für eine regelmäßige Schulung des
       Medizinprodukteberaters zu sorgen.“

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in ihm
       werden die Wörter „an denjenigen, der ihn nach
       Absatz 1 beauftragt hat,“ durch die Wörter „unver-
       züglich dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1
       und 2“ ersetzt.

    d) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

27. Nach § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Sechster Abschnitt
                   Zuständige Behörden,
       Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen“.

28. Der bisherige § 33 wird § 32 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die
       Aufgaben nach Absatz 1, soweit es sich um in
       Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannte In-
       vitro-Diagnostika handelt, die zur Prüfung der
       Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit von Blut-
       oder Gewebespenden bestimmt sind oder Infek-
       tionskrankheiten betreffen. Beim Paul-Ehrlich-
       Institut kann ein fachlich unabhängiges Prüflabor
       eingerichtet werden, das mit Benannten Stellen
       und anderen Organisationen zusammenarbeiten
       kann.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
       gefasst:

         „(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

       ist zuständig für die Sicherung der Einheitlichkeit

       des Messwesens in der Heilkunde und hat

       1. Medizinprodukte mit Messfunktion gutachter-
          lich zu bewerten und, soweit sie nach § 15

          dafür benannt ist, Baumusterprüfungen durch-
          zuführen,
       2. Referenzmessverfahren,   Normalmessgeräte
          und Prüfhilfsmittel zu entwickeln und auf
          Antrag zu prüfen und

       3. die zuständigen Behörden und Benannten
          Stellen wissenschaftlich zu beraten.“

29. Die Überschrift des Siebten Abschnitts nach § 32 wird
    gestrichen.

30. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden aufgehoben.

31. Der bisherige § 36 wird § 33 und wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Infor-

       mationssystem“ ein Komma und die Wörter

       „Europäische Datenbank“ angefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „übermittelt“ durch
           das Wort „stellt“ ersetzt und nach dem Wort
           „Informationen“ werden die Wörter „zur Ver-
           fügung“ angefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

           „Es stellt die erforderlichen Daten für die
           Europäische Datenbank im Sinne von Arti-
           kel 14a der Richtlinie 93/42/EWG und Arti-
           kel 12 der Richtlinie 98/79/EG zur Verfügung.“
       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Über-
           mittlung dieser“ durch die Wörter „Bereitstel-
           lung für“ und die Angabe „Absatz 4“ durch die
           Angabe „§ 37 Abs. 8“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

       „1. zentrale Verarbeitung und Nutzung von Infor-
           mationen nach § 25 Abs. 5, auch in Verbin-
           dung mit § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 6 und § 24
           Abs. 2,“.
    d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

32. Die §§ 34 bis 37 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 34
                           Ausfuhr
       (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmäch-
    tigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr
    eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des
    Medizinproduktes in Deutschland aus.

      (2) Medizinprodukte, die einem Verbot nach § 4
    Abs. 1 unterliegen, dürfen nur ausgeführt werden,
    wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslan-
    des die Einfuhr genehmigt hat, nachdem sie von der
    zuständigen Behörde über die jeweiligen Verbots-
    gründe informiert wurde.

                             § 35

                           Kosten

      Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den

    zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen

    Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und
    Auslagen) nach Maßgabe der Rechtsverordnung
    nach § 37 Abs. 9 zu erheben. Soweit das Bundes-
BGBl. 2001, Seite 3599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3599
ministerium für Gesundheit von der Ermächtigung
keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierun-
gen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlas-
sen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen-
dung.

                        § 36
                 Zusammenarbeit
        der Behörden und Benannten Stellen
         im Europäischen Wirtschaftsraum
  Die für die Durchführung des Medizinprodukte-

rechts zuständigen Behörden und Benannten Stellen

arbeiten mit den zuständigen Behörden und Benann-

ten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zusammen und erteilen einander die notwendigen

Auskünfte, um eine einheitliche Anwendung der zur

Umsetzung der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG

und 98/79/EG erlassenen Vorschriften zu erreichen.

                        § 37

            Verordnungsermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverord-

nung die Voraussetzungen für die Erteilung der Kon-

formitätsbescheinigungen, die Durchführung der

Konformitätsbewertungsverfahren und ihre Zuord-

nung zu Klassen von Medizinprodukten sowie Son-

derverfahren für Systeme und Behandlungseinheiten

zu regeln.

  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Medizinpro-
dukte, die
1. die Gesundheit des Menschen auch bei bestim-
   mungsgemäßer Anwendung unmittelbar oder mit-
   telbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche
   oder zahnärztliche Überwachung angewendet
   werden, oder

2. häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungs-
   gemäß angewendet werden, wenn dadurch die
   Gesundheit von Menschen unmittelbar oder mit-
   telbar gefährdet wird,
die Verschreibungspflicht vorzuschreiben. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können weiterhin
Abgabebeschränkungen geregelt werden.
   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vertriebswege
für Medizinprodukte vorzuschreiben, soweit es gebo-
ten ist, die erforderliche Qualität des Medizinproduk-
tes zu erhalten oder die bei der Abgabe oder Anwen-
dung von Medizinprodukten notwendigen Erforder-
nisse für die Sicherheit des Patienten, Anwenders
oder Dritten zu erfüllen.

   (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für

Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen (Betriebsver-

ordnungen), die Medizinprodukte in Deutschland in

den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten
ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erfor-
derliche Qualität, Sicherheit und Leistung der Medi-
zinprodukte sicherzustellen sowie die Sicherheit und
Gesundheit der Patienten, der Anwender und Dritter

nicht zu gefährden. In der Rechtsverordnung können
insbesondere Regelungen getroffen werden über die
Lagerung, den Erwerb, den Vertrieb, die Information
und Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb
einschließlich Funktionsprüfung nach Installation und
die Anwendung der Medizinprodukte. Die Regelun-
gen können auch für Personen getroffen werden, die
die genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
  (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Anforderungen an das Errichten, Betreiben,

   Anwenden und Instandhalten von Medizinproduk-

   ten festzulegen, Regelungen zu treffen über die

   Einweisung der Betreiber und Anwender, die

   sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprü-

   fungen, Meldepflichten und Einzelheiten der Mel-

   depflichten von Vorkommnissen und Risiken, das

   Bestandsverzeichnis und das Medizinprodukte-

   buch sowie weitere Anforderungen festzulegen,
   soweit dies für das sichere Betreiben und die
   sichere Anwendung oder die ordnungsgemäße
   Instandhaltung einschließlich der sicheren Aufbe-
   reitung von Medizinprodukten notwendig ist,
2. a) Anforderungen an das Qualitätssicherungs-

      system beim Betreiben und Anwenden von In-

      vitro-Diagnostika festzulegen, soweit es zur

      Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität,

      Sicherheit und Leistung der In-vitro-Diagnosti-

      ka sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit

      der damit erzielten Messergebnisse geboten

      ist,

   b) Regelungen zu treffen über

      aa) die Feststellung und die Anwendung von
          Normen zur Qualitätssicherung, die Ver-
          fahren zur Erstellung von Richtlinien und
          Empfehlungen, die Anwendungsbereiche,
          Inhalte und Zuständigkeiten, die Beteili-
          gung der betroffenen Kreise sowie

      bb) die Kontrollen und
   c) festzulegen, dass die Normen, Richtlinien und
      Empfehlungen oder deren Fundstellen vom
      Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-
      anzeiger bekannt gemacht werden,
3. zur Gewährleistung der Messsicherheit von Medi-
   zinprodukten mit Messfunktion diejenigen Medi-
   zinprodukte mit Messfunktion zu bestimmen, die
   messtechnischen Kontrollen unterliegen, und zu
   bestimmen, dass der Betreiber, eine geeignete
   Stelle oder die zuständige Behörde messtechni-
   sche Kontrollen durchzuführen hat sowie Vor-
   schriften zu erlassen über den Umfang, die Häufig-
   keit und das Verfahren von messtechnischen Kon-
   trollen, die Voraussetzungen, den Umfang und das
   Verfahren der Anerkennung und Überwachung mit

   der Durchführung messtechnischer Kontrollen

   betrauter Stellen sowie die Mitwirkungspflichten

   des Betreibers eines Medizinproduktes mit Mess-

   funktion bei messtechnischen Kontrollen.

  (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein bestimmtes
Medizinprodukt oder eine Gruppe von Medizinpro-
dukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und
BGBl. 2001, Seite 3600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3600
   der Sicherheit oder im Interesse der öffentlichen
   Gesundheit gemäß Artikel 30 des EG-Vertrages zu
   verbieten oder deren Bereitstellung zu beschränken
   oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen.

      (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durch-
   führung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem
   Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
   nach § 29 einen Sicherheitsplan für Medizinprodukte
   zu erstellen. In diesem werden insbesondere die Auf-
   gaben und die Zusammenarbeit der beteiligten
   Behörden und Stellen sowie die Einschaltung der Her-
   steller und Bevollmächtigten, Einführer, Inverkehr-
   bringer und sonstiger Händler, der Anwender und
   Betreiber, der Kommission der Europäischen
   Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum näher geregelt und die jeweils zu ergreifenden
   Maßnahmen bestimmt. In dem Sicherheitsplan kön-
   nen ferner Einzelheiten zur Risikobewertung und
   deren Durchführung, Mitwirkungspflichten der Ver-
   antwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2, sonstiger Händ-
   ler, der Anwender, Betreiber und Instandhalter, Ein-
   zelheiten des Meldeverfahrens und deren Bekannt-
   machung, Melde-, Berichts-, Aufzeichnungs- und
   Aufbewahrungspflichten, Prüfungen und Produk-
   tionsüberwachungen, Einzelheiten der Durchführung
   von Maßnahmen zur Risikoabwehr und deren Über-
   wachung sowie Informationspflichten, -mittel und
   -wege geregelt werden. Ferner können in dem Sicher-
   heitsplan Regelungen zu personenbezogenen Daten
   getroffen werden, soweit diese im Rahmen der Risi-
   koabwehr erfasst, verarbeitet und genutzt werden.
     (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, zur Gewährleistung einer ordnungs-
   gemäßen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
   Daten nach § 33 Abs. 1 und 2 durch Rechtsverord-
   nung Näheres zu regeln, auch hinsichtlich der Art, des
   Umfangs und der Anforderungen an Daten. In dieser
   Rechtsverordnung können auch die Gebühren für
   Handlungen dieses Institutes festgelegt werden.
      (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebühren-
   pflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und
   dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen;
   dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
   sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner ange-
   messen zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung
   kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für
   eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht
   zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür

   von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshand-
   lung veranlasst hat.
      (10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur
   Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-
   lichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von
   Rechtsakten des Rates oder der Kommission der

   Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche

   dieses Gesetzes betreffen, insbesondere sicherheits-
   technische und medizinische Anforderungen, die Her-
   stellung und sonstige Voraussetzungen des Inver-
   kehrbringens, des Betreibens, des Anwendens, des
   Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktions-

    überwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
    Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie be-
    hördliche Maßnahmen, zu treffen.

       (11) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
    bis 10 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Wirtschaft und Technologie. Sie ergehen im Einver-
    nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strah-
    lenschutz betroffen ist oder es sich um Medizin-
    produkte handelt, bei deren Herstellung radioaktive
    Stoffe oder ionisierende Strahlen verwendet werden,
    und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Arbeit und Sozialordnung, soweit der Arbeitsschutz
    betroffen ist und im Einvernehmen mit dem Bundes-
    ministerium des Innern, soweit der Datenschutz
    betroffen ist.
       (12) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 6
    und 10 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
    rates bei Gefahr in Verzug oder wenn ihr unverzügli-
    ches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
    der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforder-
    lich ist. Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
    bis 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates
    erlassen werden, wenn unvorhergesehene gesund-
    heitliche Gefährdungen dies erfordern. Soweit die
    Rechtsverordnung nach Absatz 9 Kosten von Bun-
    desbehörden betrifft, bedarf sie nicht der Zustim-
    mung des Bundesrates. Die Rechtsverordnungen
    nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht des Einver-
    nehmens mit den jeweils beteiligten Bundesministe-
    rien. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
    Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
    mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
    Soweit der Strahlenschutz betroffen ist, bleibt Ab-
    satz 11 unberührt.“

33. Nach § 37 wird folgende Überschrift eingefügt:

                     „Siebter Abschnitt
                     Sondervorschriften
             für den Bereich der Bundeswehr“.

34. Der bisherige § 40 wird aufgehoben und der bisherige
    § 41 wird § 38.

35. Der bisherige § 42 wird § 39 und in ihm werden die
    Wörter „nach § 5 Abs. 1“ durch die Wörter „nach § 7“
    ersetzt.

36. Nach § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Achter Abschnitt
              Straf- und Bußgeldvorschriften“.

37. Der bisherige § 43 wird § 40 und in ihm wird Absatz 1
    wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“

       durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 8 Abs. 2“
       durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ und die
       Angabe „§ 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3“ durch die
       Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3601
    c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. entgegen § 14 Satz 2 ein Medizinprodukt
           betreibt oder anwendet.“

38. Der bisherige § 44 wird § 41 und wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“
       durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 8 Abs. 2“
       durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ und die
       Angabe „§ 5 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3“ durch die
       Angabe „§ 37 Abs. 1“ ersetzt.
    c) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende neue
       Nummern 4 und 5 ersetzt:
       „4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils
           auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21
           Nr. 1, oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine
           klinische Prüfung durchführt,

        5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

           § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5

           eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt
           oder“.

    d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und in ihr

       wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“ durch die
       Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

39. Der bisherige § 45 wird § 42 und die Absätze 2 und 3

    werden wie folgt gefasst:

     „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
     1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in
        den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt,
        betreibt oder anwendet,
     2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine CE-Kennzeich-

        nung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
        nen Weise anbringt,
     3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1,
        auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Ver-
        bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37
        Abs. 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
     4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizin-
        produkt eine Information nicht beifügt,

     5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt

        abgibt,

     6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
        einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine
        Sonderanfertigung in den Verkehr bringt oder in

        Betrieb nimmt,

     7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
        ein Medizinprodukt abgibt,
     8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt
        ausstellt,

     9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein In-vitro-Dia-
        gnostikum anwendet,
    10. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in
        Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine klinische Prüfung
        durchführt,
    11. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4
        oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht

        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
        erstattet,
    12. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme
        nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt,
    13. entgegen § 30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftrag-
        ten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
    14. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
        mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,
    15. entgegen § 31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
        schriebenen Weise aufzeichnet oder nicht oder
        nicht rechtzeitig übermittelt oder
    16. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4
        Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b
        Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8
        Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
        Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
        handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen

        bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-

        schrift verweist.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet

    werden.“

40. Der bisherige § 46 wird § 43 und in ihm werden die
    Wörter „nach § 43 oder § 44 oder eine Ordnungswid-

    rigkeit nach § 45“ durch die Wörter „nach § 40 oder

    § 41 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 42“ ersetzt.

41. Nach § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Neunter Abschnitt

                 Übergangsbestimmungen“.

42. § 44 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44
                  Übergangsbestimmungen
      (1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 sowie deren
    Zubehör dürfen noch bis zum 7. Dezember 2003 nach
    den am 7. Dezember 1998 in Deutschland geltenden
    Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr
    gebracht werden, wobei Änderungen dieser Vor-
    schriften zum Zwecke des Schutzes des Menschen
    vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung

    der Gesundheit anzuwenden sind. Das weitere Inver-

    kehrbringen und die Inbetriebnahme der danach erst-
    malig in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist bis
    zum 7. Dezember 2005 zulässig.

       (2) Auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 3 sind

    die Vorschriften dieses Gesetzes ab dem 13. Juni
    2002 anzuwenden. Medizinprodukte nach § 3 Nr. 3
    dürfen noch bis zum 13. Dezember 2005 nach den am
    13. Dezember 2000 in Deutschland geltenden Vor-
    schriften in Deutschland erstmalig in Verkehr ge-
    bracht werden. Das weitere Inverkehrbringen und die
    Inbetriebnahme der danach erstmalig in Verkehr
    gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 13. Dezem-
    ber 2007 zulässig.
      (3) Die Vorschriften des § 14 sowie der Rechtsver-
    ordnung nach § 37 Abs. 5 gelten unabhängig davon,
    nach welchen Vorschriften die Medizinprodukte erst-
    malig in den Verkehr gebracht wurden.
BGBl. 2001, Seite 3602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3602
        (4) Quecksilberglasthermometer mit Maximumvor-
     richtung, für die eine EWG-Bauartzulassung gemäß
     der Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli
     1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften
     über medizinische Quecksilberglasthermometer mit
     Maximumvorrichtung (ABl. EG Nr. L 262 S. 139),
     zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG der
     Kommission vom 18. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 228
     S. 25), erteilt wurde, dürfen bis zum 30. Juni 2004
     nach den am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschrif-
     ten erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb
     genommen werden.“

43. Die bisherigen §§ 47 bis 60 werden aufgehoben.

                         Artikel 2

                      Änderung
            des Gesetzes über die Werbung
            auf dem Gebiete des Heilwesens

  Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702), wird wie folgt geändert:

1.   In § 1 Abs. 1 wird nach der Nummer 1 folgende Num-
     mer 1a eingefügt:

     „1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizin-
          produktegesetzes,“.

2.   In § 2 wird nach dem Wort „Arzneimitteln,“ das Wort

     „Medizinprodukten,“ eingefügt.

3.   In § 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a wird nach dem Wort
     „Arzneimitteln,“ das Wort „Medizinprodukten,“ ein-
     gefügt.

3a. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Arzneimittels“
    durch die Wörter „beworbenen Produktes“ ersetzt.

4.   In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12
     entsprechend.“

5.   § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach dem Wort „Arzneimittel“ werden die Wörter
        „oder Medizinprodukte“ eingefügt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage findet keine
        Anwendung auf die Werbung für Medizinpro-
        dukte.“

                         Artikel 3

          Änderung des Arzneimittelgesetzes

  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmateria-
          lien, soweit sie zur Anwendung am oder im tieri-
          schen Körper bestimmt und nicht Gegenstände
          der Nummer 1, 1a oder 2 sind,“.
   b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort
      „des“ das Wort „tierischen“ und nach dem Wort
      „Krankheitserregern“ die Wörter „bei Tieren“ ein-
      gefügt.

   c) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „Medi-
      zinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8
      des Medizinproduktegesetzes“ durch die Angabe
      „Medizinprodukten im Sinne des § 3 des Medizin-
      produktegesetzes und ihrem Zubehör“ ersetzt.

2. § 44 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Pflaster,“.

                         Artikel 4

          Änderung des Chemikaliengesetzes
   § 2 Abs. 1 Nr. 2a des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist,
dieser wiederum geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt
gefasst:

„2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizin-
     produktegesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich
     um Medizinprodukte handelt, die Zubereitungen im

     Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen

     Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
     Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
     ten der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Ver-
     packung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-
     tungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) sind oder enthalten,
     gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, es sei
     denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die inva-
     siv oder unter Körperberührung angewendet wer-
     den.“

                         Artikel 5

              Änderung des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 151 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
      jeweils das Wort „Aktivitätskonzentration“ durch
      die Wörter „spezifische Aktivität“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Medizin-
      produkten“ ein Komma und die Wörter „Pflanzen-
      schutzmitteln,     Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgeset-

      zes“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Medi-
   zinprodukten“ ein Komma und die Wörter „Pflanzen-
   schutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen
BGBl. 2001, Seite 3603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3603
   nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“ einge-
   fügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Anlagen
          zur Erzeugung ionisierender Strahlen gegen-
          über dem Verletzten von einem Arzt oder Zahn-
          arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder

          Zahnarztes bei der Ausübung der Heilkunde
          angewendet worden sind und die verwendeten
          Stoffe oder Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
          der Strahlen sowie die notwendigen Mess-
          geräte nach den Regelungen einer Rechtsver-
          ordnung den jeweils geltenden Anforderungen
          des Medizinproduktegesetzes oder, soweit sol-

          che fehlen, dem jeweiligen Stand von Wissen-

          schaft und Technik entsprochen haben und der

          Schaden nicht darauf zurückzuführen ist, dass

          die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
          Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht aus-
          reichend gewartet worden sind,“.
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht
      für die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder
      ionisierenden Strahlen am Menschen in der medi-
      zinischen Forschung.“

4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der nach dem Pariser Übereinkommen in Ver-

      bindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem

      Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen

      Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4

      oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle

      der Sachbeschädigung nur bis zur Höhe des
      gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüg-
      lich der Kosten für die Sicherung gegen die von ihr
      ausgehende Strahlengefahr.“
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 bis 4“ durch
      die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

5. In § 46 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „ §12 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe „§12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
   bis 7a“ ersetzt.

                         Artikel 6
                      Änderung
             der Medizingeräteverordnung
  Die Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985
(BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), wird aufgehoben.

                         Artikel 7
              Änderung des Eichgesetzes
  Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „im Gesundheitsschutz“ und das
      Komma werden gestrichen.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheits-
      schutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschrif-
      ten geregelt sind.“

2. § 26 wird aufgehoben.

                          Artikel 8
               Änderung der Eichordnung

  Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657),

zuletzt geändert durch Artikel 339 der Verordnung vom

29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 1
                  Medizinische Messgeräte
     (1) Messkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten,
   Kolbenhubpipetten, Dispenser und Dilutoren dürfen in
   medizinischen Laboratorien nur verwendet oder bereit-
   gehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die
   Übereinstimmung der Messgeräte mit der Zulassung
   bescheinigt ist.

      (2) Absatz 1 gilt nicht für Messgeräte, die auf Grund

   ihrer Merkmale nach der vom Hersteller festgeleg-

   ten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Unter-

   suchungen zu verwenden und nach § 9 des Medi-

   zinproduktegesetzes mit der CE-Kennzeichnung zu

   versehen sind.

     (3) Bereitgehalten im Sinne dieser Rechtsverord-
   nung wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere
   Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.“

2. § 4 wird aufgehoben.

3. § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.

4. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet
          oder bereithält,“.
   b) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2, 3 und 8 werden aufgehoben.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3“ durch
      die Wörter „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

6. In Anhang B werden die Ordnungsnummern 15.5
   und 15.6 gestrichen.

7. Anlage 15 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3604
                           Artikel 9
                       Änderung
                der Verordnung über die
      Verschreibungspflicht von Medizinprodukten

  Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Me-

dizinprodukten vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3146)

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „einer Verordnung
   nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Nr. 5“ durch die
        Angabe „§ 41 Nr. 6“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die
        Angabe „§ 42 Abs. 1“ ersetzt.

                          Artikel 10

                        Änderung

                   der Verordnung über

            Vertriebswege für Medizinprodukte

  In § 3 der Verordnung über Vertriebswege für Medizin-
produkte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148) wird
die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 18“ durch die Angabe „§ 42
Abs. 2 Nr. 16“ ersetzt.

                          Artikel 11

                     Änderung der
          Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1762) wird wie folgt geändert:

1.    § 1 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 1

                       Anwendungsbereich
        (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betrei-
      ben, Anwenden und Instandhalten von Medizinpro-
      dukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes mit
      Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prü-
      fung oder zur Leistungsbewertungsprüfung.

         (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte,

      die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen

      Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine

      Arbeitnehmer beschäftigt sind.“

2.    § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestim-
      mung entsprechend und nach den Vorschriften dieser
      Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der
      Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallver-
      hütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet
      und in Stand gehalten werden.

         (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen
      errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehal-
      ten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung
      oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.“

3.   § 4 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder
     Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung,
     Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von
     Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis,

     Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur

     ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besit-

     zen.

        (2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keim-
     arm oder steril zur Anwendung kommenden Medizin-
     produkten ist unter Berücksichtigung der Angaben
     des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren

     so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren
     nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit
     und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Drit-
     ten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizin-
     produkte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfi-
     ziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße
     Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die
     gemeinsame Empfehlung der Kommission für Kran-
     kenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert
     Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimit-

     tel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die

     Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten

     beachtet wird. Die Fundstelle wird vom Bundesminis-
     terium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt
     gemacht.“

3a. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Instandhaltungs-
    maßnahmen“ durch die Wörter „Wartung oder In-
    standsetzung“ ersetzt.

4.   Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                             „§ 4a
                   Kontrolluntersuchungen
                  und Vergleichsmessungen
                in medizinischen Laboratorien
         (1) Wer quantitative labormedizinische Untersu-
     chungen durchführt, hat die Messergebnisse durch
     Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung)
     und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersu-
     chung (Ringversuch – externe Qualitätssicherung) pro
     Quartal gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.1 Abs. 1 der Richt-
     linien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung
     in medizinischen Laboratorien vom 24. August 2001
     (Deutsches Ärzteblatt 98 S. A 2747) zu überwachen.
     Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kon-

     trolluntersuchungen und die Bescheinigungen über

     die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteil-

     ten Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf

     Jahren aufzubewahren, sofern aufgrund anderer Vor-
     schriften keine davon abweichenden längeren Aufbe-
     wahrungsfristen vorgeschrieben sind. Die Unterlagen
     sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
     legen.
       (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen im
     Bereich der Zahnheilkunde.“

5.   In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 7 des
     Medizinproduktegesetzes für das jeweilige Medizin-
     produkt Verantwortlichen“ durch die Wörter „für das
     jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen nach § 5
     des Medizinproduktegesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3605
6.    § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Derjenige, der messtechnische Kontrollen durch-
      führt, hat das Medizinprodukt nach erfolgreicher
      messtechnischer Kontrolle mit einem Zeichen zu
      kennzeichnen.“

7.    § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 18“ wird durch die
         Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 16“ ersetzt.

      b) Nach der Nummer 3 werden folgende Num-

         mern 3a und 3b eingefügt:
         „3a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Messergebnisse
              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
              Weise überwacht,

          3b. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 2 eine Unterlage

              oder eine Bescheinigung nicht oder nicht

              mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht

              oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

                          Artikel 12

                       Änderung
          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3526) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medi-
     zinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinpro-
     duktegesetzes zur Anwendung am oder im mensch-
     lichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind
     und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994
     geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel-

   gesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind in die
   Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33a
   und 35 finden insoweit keine Anwendung.“

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 3 in die
   Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind,
   leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
   haben, als Zuzahlung 4,50 Euro je Packung an die
   abgebende Stelle, jedoch nicht mehr als die Kosten

   des Produktes.“

                        Artikel 13

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 8, 9, 10 und 11 beruhenden Teile

der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der

jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-

ordnungen geändert werden.

                        Artikel 14

                    Neufassung
         des Gesetzes über Medizinprodukte

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut des Gesetzes über Medizinprodukte, des Gesetzes
über den Verkehr mit Arzneimitteln und des Gesetzes über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 15

                      Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 32 tritt hinsichtlich des § 37 am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Januar 2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3606

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 13. Dezember 2001

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                          Die Bundesministerin für Gesundheit
                                    Ulla Schmidt

                                    Der Bundesminister
                              für Wirtschaft und Technologie
                                          Müller

                                    Der Bundesminister
                               für Arbeit und Sozialordnung
                                      Walter Riester

                                 Der Bundesminister
                    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                    Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce4896e63a0d0ea3….