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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2870

BGBl. 2020 I S. 2870 · 12.606 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
                                             Gesetz
                               zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
                                           Vom 9. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. (weggefallen)

2. § 129 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

       „Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an
       Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und
       können unmittelbar mit den Krankenkassen nur
       abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie
       Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter
       Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen
       sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag
       Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der
       nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen
       Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen
       und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten
       keine Zuwendungen gewähren.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „erstmals bis
           zum 1. Januar 2016“ und die Wörter „inner-
           halb der Frist“ gestrichen.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei
          einem gröblichen oder einem wiederholten
          Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstra-
          fen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß
          erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für
          gleichgeartete und in unmittelbarem zeit-
          lichem Zusammenhang begangene Verstöße
          250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird
          eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgespro-
          chen, kann vorgesehen werden, dass die Be-
          rechtigung zur weiteren Versorgung bis zur
          vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe
          ausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestim-
          men im Rahmenvertrag die für die Ahndung

      von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen
      nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3
      Satz 3 zuständige Stelle oder die zustän-
      digen Stellen und regeln das Nähere zur Ein-
      leitung und Durchführung des Verfahrens,
      einschließlich der Verwendung der verein-
      nahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Re-
      gelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis
      zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet
      die Schiedsstelle nach Absatz 8.“

c) In Absatz 5c Satz 6 wird nach dem Wort „Arznei-
   mittelgesetz“ ein Komma und werden die Wörter
   „nach Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.

d) Nach Absatz 5d werden die folgenden Absätze

   5e bis 5g eingefügt:

      „(5e) Versicherte haben Anspruch auf phar-
   mazeutische Dienstleistungen durch Apotheken,
   die über die Verpflichtung zur Information und
   Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsord-
   nung hinausgehen und die die Versorgung der
   Versicherten verbessern. Diese pharmazeuti-
   schen Dienstleistungen umfassen insbesondere
   Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung
   der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimit-
   teltherapie, insbesondere bei

   1. der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die
      nur in besonderen Therapiesituationen verord-
      net werden,
   2. der Behandlung chronischer schwerwiegen-
      der Erkrankungen,

   3. der Behandlung von Patienten mit Mehr-
      facherkrankungen und Mehrfachmedikation und
   4. der Behandlung bestimmter Patientengrup-
      pen, die besondere Aufmerksamkeit und fach-
      liche Unterstützung bei der Arzneimittelthera-
      pie benötigen.
   Diese pharmazeutischen Dienstleistungen kön-
   nen auch Maßnahmen der Apotheken zur Ver-
   meidung von Krankheiten und deren Verschlim-
   merung sein und sollen insbesondere die phar-
   mazeutische Betreuung von Patientinnen und
   Patienten in Gebieten mit geringer Apotheken-
   dichte berücksichtigen. Die für die Wahrneh-
   mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
   maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
   vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband
BGBl. 2020, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
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     der Privaten Krankenversicherung die pharma-
     zeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1
     bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen An-

     spruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der er-

     brachten Dienstleistungen und zu deren Abrech-
     nung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum
     30. Juni 2021 zu treffen. Kommt eine Verein-
     barung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teil-
     weise nicht zustande, entscheidet die Schieds-
     stelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der
     Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer
     neuen Vereinbarung fort.

        (5f) Das Bundesministerium für Gesundheit
     evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
     nisterium für Wirtschaft und Energie bis zum
     31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Rege-
     lung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Markt-
     anteile von Apotheken und des Versandhandels
     mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
        (5g) Apotheken können bei der Abgabe ver-
     schreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des
     Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätz-
     lichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich
     Umsatzsteuer erheben.“
3. § 130a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 129 Abs. 5a“

         durch die Wörter „§ 129 Absatz 3 Satz 3 oder

         Absatz 5a“ ersetzt.

     bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

         „Die Krankenkassen erhalten den Abschlag
         nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parente-
         ralen Zubereitungen, für Fertigarzneimittel,
         aus denen Teilmengen entnommen und ab-
         gegeben werden, sowie für Arzneimittel, die
         nach § 129a abgegeben werden, auf den
         Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-
         nehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei
         Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preis-
         vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz
         oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt.“

     cc) In Satz 8 wird das Wort „zubereitet“ durch
         das Wort „abgerechnet“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „Arz-
     neimittelgesetzes“ die Wörter „oder nach § 129
     Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.

                      Artikel 2

                  Änderung des
                Apothekengesetzes
  § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980

(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1a werden nach den Wörtern „Anforde-

   rungen an den Versand,“ die Wörter „einschließlich

   an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum,“ eingefügt.

2. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b einge-
   fügt:

  „1b. unzulässige Formen der Bereitstellung, Aus-

       händigung und Ausgabe von Arzneimitteln,“.

                       Artikel 3
                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung

  § 17 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
     „(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur
  Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arz-
  neimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der
  Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zu-
  griff von außen für den Empfänger ermöglichen,
  sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten
  dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Per-
  sonal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
  1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arznei-
     mittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,

  2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der

     Telekommunikation durch diese Apotheke erfol-

     gen kann, stattgefunden hat und

  3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht

     nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,
     die Verschreibung im Original gemäß den Doku-
     mentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6
     geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.

  Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt
  zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und
  Anschrift zu versehen. Abweichend von Satz 1 sind
  automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung,
  Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für
  den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln
  zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die
  Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt
  sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelge-
  setzes bleibt unberührt.“
2. Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt auch beim Versand aus einem Mitglied-
  staat der Europäischen Union oder einem anderen
  Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
  päischen Wirtschaftsraum nach Deutschland.“

                       Artikel 4

                   Änderung des

              Heilmittelwerbegesetzes

  § 7 Absatz 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel-
   gesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 2872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2872
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arzneimittel-
   gesetzes“ die Wörter „oder des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2397) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                   Änderung der
            Arzneimittelpreisverordnung

   In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverord-
nung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober
2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Notdienstes“ die Wörter „zuzüglich
20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeu-
tischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
       Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
   Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arz-
neimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262,
2275), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren,
wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht wurde.“

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt § 129
Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am
1. Januar 2021 in Kraft.

   (3) Artikel 6 tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 9. Dezember 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2870. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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