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Artikel 22 · BT-Drs. 15/1525 · S. 164

Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiet des Heil-
wesens)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Absatz 5
Diese Regelung dient der Anpassung an Artikel 86 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodex für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311
S. 67). Damit wird klargestellt, dass Hersteller oder Unter-
nehmer konkrete Anfragen von Verbrauchern zu bestimmten
Arzneimitteln beantworten dürfen und Verbraucher auch
einen besseren Zugang zu Informationen über Arzneimittel,
wie z. B. die amtlich genehmigte Packungsbeilage und die
Fachinformation, erhalten. Dies ermöglicht auch die Versen-
dung dieser Informationen mittels elektronischer Medien.
Voraussetzung ist, dass der Übersendung eine konkrete
Anfrage vorausgeht und dass die übermittelten Unterlagen
nicht Werbezwecken dienen.
Zu Absatz 6
Diese Ausnahme ist eine Folgeänderung im Zusammenhang
mit der Ermöglichung des elektronischen Handels mit Arz-
neimitteln und stellt sicher, dass die Angaben des Bestell-
formulars von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt
bleiben, soweit diese unbedingt für eine ordnungsgemäße
Bestellung auch im Sinne des Verbraucherinteresses und
-schutzes notwendig sind. Darüber hinausgehende Angaben
unterliegen diesem Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Die Änderung verfolgt das Ziel einer effektiveren Bekämp-
fung unerwünschter Verhaltensweisen im Bereich der Heil-
mittelwerbung. Nach bisheriger Rechtslage konnten Emp-
fänger einer unzulässigen Zuwendung oder sonstigen Wer-
begabe, sofern keine sonstigen Gesetzesverstöße vorlagen,
selbst nicht belangt werden. Die Annahme einer nach § 7
HWG verbotenen Werbegabe stellte für Empfänger weder
eine Ordnungswidrigkeit dar, noch bestand eine Verpflich-
tung für Emp

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.833 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 880.939–884.772 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP