Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/194 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbe-
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbe- gesetzes) Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit der Gewäh- rung von Zuwendungen für apothekenpflichtige Arzneimit- tel ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, das Preisnachlässe, die im Rahmen der Arzneimittelpreisverord- nung zulässig sind, weiterhin möglich bleiben. Die bisherige entsprechende Ausnahmeregelung im Heilmittelwerbege- setz vom grundsätzlichen Verbot der Zuwendungen wird aufgehoben. Zuwendungen im Sinne der Vorschrift sind Naturalrabatte an Apotheken, insbesondere die Abgabe von Arzneimittelpackungen ohne Berechnung, aber auch andere Formen geldwerter Zuwendungen, wie z. B. Bonuszahlun- gen, Rückvergütungen, Werbungszuschüsse und Ähnliches außerhalb der Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung. Apotheken haben bisher entsprechende Zuwendungen in größerem Umfang gefordert und damit in erheblichem Um- fang zusätzliche geldwerte Vorteile erhalten, welche nicht in der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen sind. Durch diese Neuregelung wird sichergestellt, dass die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung eingehalten werden und die Apotheken diejenigen Handelszuschläge erhalten, die ih- nen aufgrund der in dieser Verordnung festgesetzten Han- delszuschläge zustehen. Die Arzneimittelpreisverordnung regelt die Handelszuschläge der Apotheken und des Groß- handels auf der Grundlage des Herstellerabgabepreises und gewährleistet damit einen einheitlichen Arzneimittelabgabe- preis in den Apotheken. Bisher sind in einer Vielzahl von Fällen Zuwendungen und andere geldwerte Vorteile gewährt worden, die zum Teil deutlich höher als marktübliche Skonti waren. Hierdurch wurde im Ergebnis der einheitliche Her- stellerabgabepreis unterschritten, ohne dass diese Preisvor- teile an die Endverbraucher und die Kos
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/194, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.604–56.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert 00edd87cfdd7da7d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP