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Artikel 2 · BT-Drs. 16/194 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbe-

Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbe-
gesetzes)
Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit der Gewäh-
rung von Zuwendungen für apothekenpflichtige Arzneimit-
tel ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, das
Preisnachlässe, die im Rahmen der Arzneimittelpreisverord-
nung zulässig sind, weiterhin möglich bleiben. Die bisherige
entsprechende Ausnahmeregelung im Heilmittelwerbege-
setz vom grundsätzlichen Verbot der Zuwendungen wird
aufgehoben. Zuwendungen im Sinne der Vorschrift sind
Naturalrabatte an Apotheken, insbesondere die Abgabe von
Arzneimittelpackungen ohne Berechnung, aber auch andere
Formen geldwerter Zuwendungen, wie z. B. Bonuszahlun-
gen, Rückvergütungen, Werbungszuschüsse und Ähnliches
außerhalb der Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung.
Apotheken haben bisher entsprechende Zuwendungen in
größerem Umfang gefordert und damit in erheblichem Um-
fang zusätzliche geldwerte Vorteile erhalten, welche nicht in
der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen sind. Durch
diese Neuregelung wird sichergestellt, dass die Vorschriften
der Arzneimittelpreisverordnung eingehalten werden und
die Apotheken diejenigen Handelszuschläge erhalten, die ih-
nen aufgrund der in dieser Verordnung festgesetzten Han-
delszuschläge zustehen. Die Arzneimittelpreisverordnung
regelt die Handelszuschläge der Apotheken und des Groß-
handels auf der Grundlage des Herstellerabgabepreises und
gewährleistet damit einen einheitlichen Arzneimittelabgabe-
preis in den Apotheken. Bisher sind in einer Vielzahl von
Fällen Zuwendungen und andere geldwerte Vorteile gewährt
worden, die zum Teil deutlich höher als marktübliche Skonti
waren. Hierdurch wurde im Ergebnis der einheitliche Her-
stellerabgabepreis unterschritten, ohne dass diese Preisvor-
teile an die Endverbraucher und die Kos

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/194, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.604–56.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert 00edd87cfdd7da7d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP