Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 8
Stand: 10.06.2019
Das Teleshopping im Sinne des § 1 Absatz 3a sowie die Werbung für das Teleshopping sind unzulässig. Die Werbung für das Beziehen bestimmter Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Absatz 2 Nummer 6a oder Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes ist unzulässig. Die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur Informationen über die Bezeichnung, die Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses Arzneimittels enthalten.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 8 HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 11.03.2003 – C-322/01
- EuGH, 08.11.2007 – C-143/06Zitiert von 11
- EuGH, 16.06.1994 – C-320/93
- BGH, 06.04.2000 – I ZR 294/97Apothekenrecht: Generelles Verbot des Versands von Arzneimitteln an Ärzte; Erstreckung des Werbeverbots für den Versandbezug auf Werbung gegenüber Ärzten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 11.12.2003 – C-322/01Freier Warenverkehr: Vereinbarkeit eines nationalen Verbots des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln über das Internet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- OVG NRW, 30.10.1997 – 13 B 161/97Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.04.2025 – 25 W (pat) 512/19Markenbeschwerdeverfahren – „Hecht H 15“ – zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen
- BPatG, 01.04.2025 – 25 W (pat) 513/19
- BPatG, 01.04.2025 – 25 W (pat) 511/19Markenrecht: Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke für ein importiertes ayurvedisches Erzeugnis ohne inländische Zulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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07.09.1998 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I 2649 – Angabe „Artikel 1“ gestrichen und geändert 1. 1. 2001 durch Artikel 2 § 14 G [bei 2126-13])
BGBl. 1998 I S. 2649
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.