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Artikel 6 · BT-Drs. 19/28658 · S. 174
Zu Artikel 6 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes) Die Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten ab dem 28. Januar 2022 unmittelbar geltende Vorschriften über die „Werbung für Tierarzneimittel“ (Artikel 4 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/6) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 sowie über die Absatzförderung von Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden. Tierarzneimittel sowie die veterinärmedizintechnischen Produkte nach dem Tierarz- neimittelgesetz fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Die in § 1 Nummer 1 bezeichneten Arzneimittel im Sinne des geänderten § 2 des Arzneimittelgesetzes betreffen nur noch Arzneimittel, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Soweit dem Artikel 121 der Verordnung (EU) 2019/6 kein Anwendungsvorrang zukommt, fällt in den Anwendungsbereich des HWG weiterhin auch Werbung für Arznei- mittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind (Arzneimittel im Sinne des geänderten § 2 AMG), wenn diese Arzneimittel für eine Umwidmung zur Anwendung beim Tier vorgesehen sind. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Der Bezug auf Tiere wird gestrichen. Auf Mittel und Gegenstände findet das HWG nur noch Anwendung, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 175 – Drucksache 19/28658 oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht. Für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Wer- beaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank- haften Beschwerden beim Tier bezieht, gilt die neue Nummer 3. Zu Buchstabe b Nach Nummer 3 verbleiben Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.325 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28658, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 522.049–526.374 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 4ebfdaf6b9123355….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP