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Artikel 4 · BT-Drs. 19/21732 · S. 26

Zu Artikel 4 (Änderung der Heilmittelwerbegesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung der Heilmittelwerbegesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und des § 129 Absatz 3
Satz 3 SGB V. Die Verbote des § 7 HWG von Zuwendungen und Werbegaben für Arzneimittel beziehen sich
bisher nur auf Arzneimittel, die den Preisvorschriften des AMG unterliegen. Die Verbote des § 7 HWG müssen
aber auch auf den Fall erstreckt werden, in dem sich die Anwendbarkeit der Preisvorschriften allein aus dem
SGB V ergibt. Dies ist von Bedeutung für Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten, für die die
AMPreisV keine unmittelbare Anwendung findet, sondern nur im Fall des Beitritts zum Rahmenvertrag nach
§ 129 Absatz 2 SGB V.

Zu Nummer 2
Die Änderung stellt eine notwendige Folgeänderung der Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und der Ein-
fügung des § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V dar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 27 –                        Drucksache 19/21732


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Herkunft

BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.426–84.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….

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