Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1661

BGBl. 2001 I S. 1661 · 5.565 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
                                            Gesetz
                              zur Aufhebung der Zugabeverordnung
                          und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
                                                    Vom 23. Juli 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Aufhebung
               der Zugabeverordnung
      und des Gesetzes über das Zugabewesen

   Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1688), und das Gesetz über das
Zugabewesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-4-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung werden aufgehoben.

                         Artikel 2
                    Änderung
              des Gesetzes über die
      Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
  Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I
S. 1374), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbe-
   gaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukün-
   digen oder zu gewähren, es sei denn, dass
   1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben
      um Gegenstände von geringem Wert, die durch

      eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeich-
      nung des Werbenden oder des Arzneimittels oder
      beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige
      Kleinigkeiten handelt;
   2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur
      Warenlieferung eines pharmazeutischen Unterneh-
      mers, Herstellers oder Großhändlers, bei der es
      sich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger
      Arzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimit-
      telgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in
      a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu
         berechnenden Geldbetrag oder

      b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu
         berechnenden Menge gleicher Ware

      gewährt werden;

   3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handels-
      üblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen
      Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt
      insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der
      Ware oder Leistung angemessene teilweise oder
      vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrt-
      kosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Perso-
      nennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem
      Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der
      Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

   4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Ertei-
      lung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen
      oder
   5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher abzuge-
      bende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufma-
      chung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden
      und den Interessen des Verteilers dienen, durch
      einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite
      diesen Zweck erkennbar machen und in ihren
      Herstellungskosten geringwertig sind (Kunden-
      zeitschriften).“

2. § 17 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 17
      Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
   bleibt unberührt.“

                         Artikel 3

                      Änderung
          ausbildungsrechtlicher Vorschriften
  (1) In Nummer 4.2 Buchstabe n der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im
Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar
1987 (BGBl. I S. 153) werden die Wörter „der Zugabe-
verordnung,“ gestrichen.
  (2) In Nummer 4.2 Buchstabe t der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur
Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) werden die
Wörter „der Zugabeverordnung,“ gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
  (3) § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handels-
assistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin –
Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), die zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (4) In Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu § 5 der Verord-
nung über die Berufsausbildung zum Schauwerbege-
stalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1918, 2064), die durch Artikel 45 des Gesetzes

vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird in Buchstabe f das Wort „und“ durch einen Punkt
ersetzt und Buchstabe g aufgehoben.

                        Artikel 4
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 23. Juli 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                 J. F i s c
h e r
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1661. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 03afdb5577f5cb11….