Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/6281 · S. 39
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Die Werbung für Medizinprodukte ist derzeit nicht aus- drücklich geregelt. Die Rechtsprechung (u. a. OLG Frank- furt Az. 6 U 164/98) hat das Heilmittelwerbegesetz (HWG) dann auf Medizinprodukte angewendet, wenn es sich um Gegenstände i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 HWG gehandelt hat. Die Ergänzungen des HWG dienen dem Ziel, dass das HWG generell auf Medizinprodukte anwendbar ist, auch wenn es sich nicht um Gegenstände im o. g. Sinne handelt. Da Medizinprodukte im Hinblick auf ihr Gefährdungspo- tential (vor allem in Laienhand) nicht generell mit Arznei- mitteln gleichgestellt werden können, erfolgt eine differen- zierte Ergänzung des HWG. Während ein großer Teil der Arzneimittel Stoffe enthält, deren Wirkungen und Neben- wirkungen von Laien häufig nicht übersehen werden kön- nen, ist die Situation beim Einsatz von Medizinprodukten, die Laien ohne ärztliches Tun anwenden bzw. gebrauchen, anders. Hier geht es primär um den richtigen und sinnvollen Einsatz. Daher kommt insbesondere dem Gesichtspunkt der Patienteninformation über die Wirkungsweise von Medizin- produkten eine besondere Bedeutung zu. Diese zusätzlichen Sachinformationen sollen künftig neben den Ärzten auch dem Hersteller möglich sein. Erreicht wird so eine verbes- serte Aufklärung und Information der Patienten, womit wie- derum dem politischen Ziel, den Patienten mündiger zu ma- chen, Rechnung getragen wird. Da auch die rasante Entwicklung im Bereich der Medien (Internet) für den Verbraucher positiv genutzt werden soll, sind die Vorgaben und Einschränkungen der Werbung für Medizinprodukte denen für Arzneimittel nicht gleichge- stellt, ohne dass dadurch die besonderen Belange des Pati- entenschutzes in Frage gestellt werden. Die Neuregelungen berücksichtigen auch den grundsätzlichen An
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.213 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6281, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.136–186.349 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 3099f281cda3a081….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP