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Artikel 2 · BT-Drs. 15/3593 · S. 13
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 Die Einfügungen folgen den Mindestanforderungen in Anhang III der EG-Blutrichtlinie 2002/98/EG. Zu Nummer 2 Die Regelung erlaubt die Inanspruchnahme der so genann- ten kleinen Herstellungserlaubnis auch für die Tätigkeit der Bestrahlung von Wundblutzubereitungen, die z. B. im Ver- fahren der maschinellen Autotransfusion gewonnen worden sind, in den Einrichtungen der Krankenversorgung und er- leichtert damit die Herstellung und Anwendung dieser Blut- produkte. Die Abgabe der Wundblutzubereitungen an eine andere Abteilung der Einrichtung der Krankenversorgung oder nach außerhalb zur Bestrahlung macht derartige Arz- neimittel nach § 13 Abs. 1 AMG herstellungserlaubnis- pflichtig. Die Regelung stellt auch klar, dass mit dem Begriff „Prü- fung“ diejenige Prüfung des Arzneimittels gemeint ist, die im Sinne von § 7 der Betriebsverodnung für pharmazeuti- Drucksache 15/3593 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode sche Unternehmer freigaberelevant ist. Werden mikrobiolo- gische Untersuchungen zur weitergehenden Qualitätskont- rolle, die nicht freigabebezogen ist, in externen Betrieben oder Labors durchgeführt, so kann gleichwohl die Privile- gierung der kleinen Herstellungserlaubnis in Anspruch ge- nommen werden, wenn im Übrigen Herstellung, Prüfung und Anwendung in einem Verantwortungsbereich bleiben. Zu Nummer 3 Die Änderung ergibt sich aus Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b der EG-Richtlinie Gewebe und Zellen 2004/23/EG, wonach für die Herstellung von Gewebe- und Zellpräparaten, also auch für Blutstammzellzubereitungen, eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verlangt wird. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Einfü- gung einer Übergangsvorschrift. Zu Nummer 5 Mit der Übergangsvors
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.364 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3593, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.292–55.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 92b75720981cbacb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP