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Artikel 2 · BT-Drs. 14/5594 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens)
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf zur Aufhebung
der Zugabeverordnung, die sich zunehmend als Wettbe-
werbshemmnis erwiesen hat. Der Gesetzentwurf dient zu-
sammen mit dem weiteren Gesetzentwurf zur Aufhebung
des Rabattgesetzes der Liberalisierung der Rechts- und
Wirtschaftspolitik und der besseren Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Unternehmen. Verschärft wurde gegenüber der
bisherigen Rechtslage allerdings das Zugabewesen für den
Arzneimittelsektor. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung
des Gesetzentwurfs sind diese neu geschaffenen Einschrän-
kungen und Wettbewerbsnachteile nicht nachzuvollziehen.
Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, die weit
reichenden Auswirkungen der mit der Aufhebung der Zuga-
beverordnung verbundenen Änderung des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) einge-
hend zu prüfen. Bei der Änderung von § 7 HWG sollen die
bisher möglichen Ausnahmen zum Zugabeverbot nach
Möglichkeit beibehalten werden.
Das Heilmittelwerbegesetz legt aus Gründen des Verbrau-
cherschutzes für die Werbung im Arzneimittelbereich einen
strengeren Maßstab an als in anderen Branchen. Dies muss
auch so bleiben. Eine Verschärfung der bisherigen Rechts-
lage ist aber nicht angezeigt. Gemäß § 7 Abs. l HWG a. F.
waren bisher Zugaben und sonstige Werbegaben nur in drei
Ausnahmefällen zulässig: Bei besonders gekennzeichneten
Gegenständen von geringem Wert, bei geringwertigen Klei-
nigkeiten und bei Werbegaben, die als Zugaben nach der
Zugabeverordnung zulässig wären. Durch die Neufassung
von § 7 Abs. l HWG wird das Zugabeverbot im Heilmittel-
werbebereich jedoch verschärft: Künftig sind Zugaben nur
noch zulässig bei den besonders gekennzeichneten Gegen-
ständen von g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.072 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/5594, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.351–32.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3259d77c93579b05….

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