Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/5594 · S. 10
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf zur Aufhebung der Zugabeverordnung, die sich zunehmend als Wettbe- werbshemmnis erwiesen hat. Der Gesetzentwurf dient zu- sammen mit dem weiteren Gesetzentwurf zur Aufhebung des Rabattgesetzes der Liberalisierung der Rechts- und Wirtschaftspolitik und der besseren Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Verschärft wurde gegenüber der bisherigen Rechtslage allerdings das Zugabewesen für den Arzneimittelsektor. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzentwurfs sind diese neu geschaffenen Einschrän- kungen und Wettbewerbsnachteile nicht nachzuvollziehen. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, die weit reichenden Auswirkungen der mit der Aufhebung der Zuga- beverordnung verbundenen Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) einge- hend zu prüfen. Bei der Änderung von § 7 HWG sollen die bisher möglichen Ausnahmen zum Zugabeverbot nach Möglichkeit beibehalten werden. Das Heilmittelwerbegesetz legt aus Gründen des Verbrau- cherschutzes für die Werbung im Arzneimittelbereich einen strengeren Maßstab an als in anderen Branchen. Dies muss auch so bleiben. Eine Verschärfung der bisherigen Rechts- lage ist aber nicht angezeigt. Gemäß § 7 Abs. l HWG a. F. waren bisher Zugaben und sonstige Werbegaben nur in drei Ausnahmefällen zulässig: Bei besonders gekennzeichneten Gegenständen von geringem Wert, bei geringwertigen Klei- nigkeiten und bei Werbegaben, die als Zugaben nach der Zugabeverordnung zulässig wären. Durch die Neufassung von § 7 Abs. l HWG wird das Zugabeverbot im Heilmittel- werbebereich jedoch verschärft: Künftig sind Zugaben nur noch zulässig bei den besonders gekennzeichneten Gegen- ständen von g
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.072 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5594, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.351–32.423 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3259d77c93579b05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP