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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 984
BGBl. 2006 I S. 984 · 20.731 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
Vom 26. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I
S. 926), wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeuti-
schen Unternehmen, das ein Festbetragsarznei-
mittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a
Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse
abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufs-
preis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen
und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1,
3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig,
wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschrei-
tung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die
Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Anga-
ben einschließlich des Arzneimittel- und des Insti-
tutionskennzeichens der Krankenkasse an die Ver-
tragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in
den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu verein-
baren. Versicherte und Apotheken sind nicht ver-
pflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurück-
zuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abge-
schlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anfor-
derungen nicht entspricht.“
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen können
durch Beschluss nach § 213 Abs. 2 Arzneimittel,
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich
Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert
niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der
diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung
freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten
sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird nach den Wör-
tern „deren Wirkungsweise neuartig ist“ das
Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für die Vorbereitung der Beschlüsse nach
Satz 1 durch die Geschäftsstelle des Gemein-
samen Bundesausschusses gilt § 106 Abs. 4a
Satz 3 und 7 entsprechend. Soweit der
Gemeinsame Bundesausschuss Dritte beauf-
tragt, hat er zu gewährleisten, dass diese ihre
Bewertungsgrundsätze und die Begründung
für ihre Bewertungen einschließlich der ver-
wendeten Daten offen legen. Die Namen
beauftragter Gutachter dürfen nicht genannt
werden.“
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arznei-
mittelkombinationen, die Wirkstoffe enthalten, die
in eine Festbetragsgruppe nach Absatz 1 oder 1a
Satz 1 einbezogen sind oder die nicht neuartig
sind.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Eine therapeutische Verbesserung nach
Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 1a
Satz 2 liegt vor, wenn das Arzneimittel einen thera-
pierelevanten höheren Nutzen als andere Arznei-
mittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als
zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für
relevante Patientengruppen oder Indikationsberei-
che den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vor-
zuziehen ist. Bewertungen nach Satz 1 erfolgen für
gemeinsame Anwendungsgebiete der Arzneimittel
der Wirkstoffgruppe. Ein höherer Nutzen nach
Satz 1 kann auch eine Verringerung der Häufigkeit
oder des Schweregrads therapierelevanter Neben-
wirkungen sein. Der Nachweis einer therapeuti-
schen Verbesserung erfolgt aufgrund der Fachin-
formationen und durch Bewertung von klinischen
Studien nach methodischen Grundsätzen der evi-
denzbasierten Medizin, soweit diese Studien allge-
mein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre
Methodik internationalen Standards entspricht.
Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere
direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimit-
teln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevan-
ten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidi-
tät und Lebensqualität, zu berücksichtigen. Die
Ergebnisse der Bewertung sind in der Begründung
zu dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 fachlich
und methodisch aufzubereiten, sodass die tragen-
den Gründe des Beschlusses nachvollziehbar sind.
Vor der Entscheidung sind die Sachverständigen
nach Absatz 2 auch mündlich anzuhören. Vorbe-
haltlich einer abweichenden Entscheidung des
Gemeinsamen Bundesausschusses aus wichti-
gem Grund ist die Begründung des Beschlusses
bekannt zu machen, sobald die Vorlage nach § 94
Abs. 1 erfolgt, spätestens jedoch mit Bekanntgabe
des Beschlusses im Bundesanzeiger. Ein Arznei-
mittel, das von einer Festbetragsgruppe freigestellt
ist, weil es einen therapierelevanten höheren Nut-
zen nur für einen Teil der Patienten oder Indikati-

onsbereiche des gemeinsamen Anwendungsge-
bietes nach Satz 1 hat, ist nur für diese Anwendun-
gen wirtschaftlich; das Nähere ist in den Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu regeln.“
d) In Absatz 5 wird Satz 4 neu gefasst und nach ihm
folgender Satz eingefügt:
„Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbe-
tragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie erst-
mals zum 1. April 2006 auch nach den Nummern 2
und 3 soll den höchsten Abgabepreis des unteren
Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten
und dem höchsten Preis einer Standardpackung
nicht übersteigen. Dabei müssen mindestens ein
Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein
Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar
sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vom-
hundertsätze der Verordnungen und Packungen,
die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert
von 160 nicht überschreiten.“
3. Nach § 71 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt für das Jahr
2006 anstelle der vom Bundesministerium für
Gesundheit festgestellten Veränderungsraten eine
Rate von 0,63 vom Hundert. Für das Jahr 2007 gelten
abweichend von den in Absatz 3 vorgesehenen Verän-
derungsraten je Mitglied die Veränderungsraten je Ver-
sicherten, die das Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 15. September 2006 feststellt und durch Ver-
öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt macht. Die
Sätze 1 und 2 gelten nur für die Vergütung der Kran-
kenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltge-
setz und der Bundespflegesatzverordnung sowie für
die Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Kran-
kenkassen nach § 4 Abs. 4.“
4. Dem § 73 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arznei-
mitteln nur solche elektronischen Programme nutzen,
die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 enthal-
ten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen
sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1
bis zum 31. Dezember 2006 zu vereinbaren.“
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt die bis-
herige Vereinbarung bis zum Abschluss einer
neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung
durch das Schiedsamt weiter. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen teilen das nach Satz 2 Nr. 1 vereinbarte
oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolu-
men ihrem jeweiligen Spitzenverband mit.“
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Eine Vereinbarung nach Absatz 7a findet
keine Anwendung, wenn in einer Vereinbarung
nach Absatz 1 bis zum 15. November für das
jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen
bestimmt sind, die ebenso wie eine Vereinbarung
nach Absatz 7a zur Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit geeignet sind und die einen entsprechen-
den Ausgleich von Mehrkosten bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Ziele gewährleisten.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „verein-
baren“ die Wörter „bis zum 15. November für das
jeweils folgende Kalenderjahr“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „verein-
baren“ die Wörter „bis zum 30. September“ einge-
fügt.
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Vertragspartner nach Absatz 7 verein-
baren bis zum 30. September für das jeweils fol-
gende Kalenderjahr jeweils als Bestandteil der Ver-
einbarungen nach Absatz 1 für Gruppen von Arz-
neimitteln für verordnungsstarke Anwendungsge-
biete, die bedeutsam zur Erschließung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven sind, Durchschnittskosten
je definierter Dosiereinheit, die sich bei wirtschaftli-
cher Verordnungsweise ergeben. Bei der Festle-
gung der Durchschnittskosten je definierter Dosier-
einheit sind Besonderheiten unterschiedlicher
Anwendungsgebiete zu berücksichtigen. Definier-
te Dosiereinheiten können auf Grundlage der Klas-
sifikation nach § 73 Abs. 8 Satz 5 festgelegt wer-
den. Das Nähere ist in der Vereinbarung nach
Satz 1 zu regeln; dabei können auch andere geeig-
nete rechnerische mittlere Tages- oder Einzeldo-
sen oder andere geeignete Vergleichsgrößen für
die Kosten der Arzneimitteltherapie vereinbart wer-
den, wenn der Regelungszweck dadurch besser
erreicht wird. Richtlinien nach § 92 Abs. 1 sind zu
beachten. Überschreiten die Ausgaben für die vom
Arzt verordneten Arzneimittel die Kosten nach
Satz 1, hat der Arzt einen Überschreitungsbetrag
von mehr als 10 bis 20 vom Hundert entsprechend
einem Anteil von 20 vom Hundert, von mehr als
20 vom Hundert bis 30 vom Hundert um 30 vom
Hundert und eine darüber hinausgehende Über-
schreitung zur Hälfte gegenüber den Krankenkas-
sen auszugleichen. Unterschreiten die Ausgaben
der von den Ärzten einer Kassenärztlichen Vereini-
gung insgesamt verordneten Arzneimittel die
Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit
nach Satz 1, entrichten die Krankenkassen auf-
grund der Vereinbarung nach Satz 1 einen Bonus
an die Kassenärztliche Vereinigung. Der Bonus ist
unter den Vertragsärzten zu verteilen, die wirt-
schaftlich verordnen und deren Verordnungskos-
ten die Durchschnittskosten je definierter Dosier-
einheit nach Satz 1 nicht überschreiten. Über- oder
Unterschreitungen stellt der Prüfungsausschuss
nach § 106 Abs. 4 nach Ablauf eines Quartals auf
der Grundlage der arztbezogenen Schnellinforma-
tionen nach Absatz 5 Satz 4 oder aufgrund der
Abrechnungsdaten nach § 300 Abs. 2 Satz 4, die
dem Prüfungsausschuss zu übermitteln sind, fest;
für das weitere Verfahren gilt § 106 Abs. 5 und 5c
entsprechend. Arzneimittel, für die die Regelungen
dieses Absatzes Anwendung finden, unterliegen
nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106
Abs. 2; die Richtgrößen sind von den Vertragspart-
nern nach Absatz 1 entsprechend zu bereinigen.

Das Nähere ist in Verträgen nach § 106 Abs. 3 zu
vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum
30. September nicht zustande, gilt für das Schieds-
verfahren abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 eine
Frist von zwei Monaten.“
f) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7“ durch die
Angabe „1 bis 4 und 4b bis 7“ ersetzt.
5a. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„er kann dabei die Erbringung und Verordnung von
Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maß-
nahmen einschränken oder ausschließen, wenn
nach allgemein anerkanntem Stand der medizini-
schen Erkenntnisse der diagnostische oder thera-
peutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit
oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen
sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel
unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere
Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diag-
nostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar
ist.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 kön-
nen auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außer-
halb von Zusammenstellungen gegeben werden;
die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter
Halbsatz gelten entsprechend.“
6. In § 94 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier
Wochen.“
6a. § 115c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbe-
handlung die Fortsetzung der im Krankenhaus
begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertrags-
ärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum
notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlas-
sung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verord-
nung in der vertragsärztlichen Versorgung zweck-
mäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne
eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall
oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer
möglich ist.“
7. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothe-
kenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften
nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des
§ 129 Abs. 5a bestimmt sind.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b
eingefügt:
„(3a) Erhöht sich der Herstellerabgabepreis
ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand
am 1. November 2005, erhalten die Krankenkassen
für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel
ab dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 einen
Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung;
dies gilt nicht für Preiserhöhungsbeträge oberhalb
des Festbetrags. Für Arzneimittel, die nach dem
1. April 2006 in den Markt eingeführt werden, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der
Markteinführung Anwendung findet. Für importier-
te Arzneimittel, die nach § 129 abgegeben werden,
gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag
von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend
den Vorgaben des § 129 niedriger ist als der Arznei-
mittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels ein-
schließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichti-
gung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel
aufgrund dieser Vorschrift. Abschläge nach
Absatz 1 und 3b werden zusätzlich zu dem
Abschlag nach den Sätzen 1 bis 3 erhoben. Rabatt-
beträge, die auf Preiserhöhungen nach Absatz 1
und 3b zu gewähren sind, vermindern den
Abschlag nach Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die
Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1
bis 3 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entspre-
chend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere
regeln die Spitzenverbände nach § 213 Abs. 2.
(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006
einen Abschlag von 10 vom Hundert des Herstel-
lerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer; für preis-
günstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a
Satz 3 entsprechend. Eine Absenkung des Herstel-
lerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer, die ab
dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermin-
dert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betra-
ges der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der
folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der
Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiser-
höhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei
der Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Apothe-
keneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer
mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der
jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis
zugrunde liegt. Absatz 3a Satz 5 bis 8 gilt entspre-
chend.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „nach den Absät–
zen 1 und 2“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 1, 3a und 3b“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
nen Leistungserbringer oder Dritte am
Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteili-
gen oder diese mit dem Abschluss solcher
Verträge beauftragen. Das Bundesministerium
für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bun-
destag bis zum 31. März 2008 über die Auswir-
kungen von Rabattvereinbarungen insbeson-
dere auf die Wirksamkeit der Festbetragsrege-
lung.“
8. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln übermit-
teln die pharmazeutischen Unternehmer die für die

Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Pro-
duktangaben einschließlich der Rabatte nach § 130a
an die in § 129 Abs. 2 genannten Verbände sowie an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektroni-
scher Datenübertragung und maschinell verwertbar
auf Datenträgern;“.
9. Dem § 300 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechenzentren übermitteln die erforderlichen
Abrechnungsdaten auf Anforderung unverzüglich an
den Prüfungsausschuss für die Feststellung von Über-
und Unterschreitungen von Durchschnittskosten je
definierter Dosiereinheit nach § 84 Abs. 7a arztbezo-
gen, nicht versichertenbezogen.“
Artikel 2
Änderung
des Heilmittelwerbegesetzes
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
worden ist, werden die Wörter „für apothekenpflichtige
Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder
Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeuti-
schen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47
des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrich-
tungen oder Behörden gewährt werden“ durch die Wörter
„Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind
für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arz-
neimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arz-
neimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d dieses Gesetzes tritt mit
Wirkung vom 17. Februar 2006, Artikel 1 Nr. 3 und 7
Buchstabe c dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom
15. Dezember 2005 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin für
Ulla Schmidt
l a M e r k e l
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 984. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 392aa1620958f100….