Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HDVO · GV. NRW. 2020 S. 1056
Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften
32 Normen · Ausgangsfassung vom 30.10.2020 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Ziel dieser Verordnung
- § 2 Geltungsbereich
- Teil 1 Online gestützte Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften
- § 3 Grundsatz der Autonomie
- § 4 Technische Anforderungen
- § 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl
- § 6 Stimmabgabe
- § 7 Versicherung
- § 8 Stimmenauszählung
- § 9 Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen
- § 10 Störungen; vorzeitige Beendigung
- Teil 2 Digitale Lehre
- § 11 Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
- § 12 Begriffsbestimmungenbetreffend die Teile 2 bis 4
- § 13 Digitalisierungsleitlinie,digitale Elemente
- § 14 Zulässigkeit von Digitallehre
- § 15 Zuständige Entscheidungsgremienin besonderen Fällen
- Teil 3 Digitale Prüfungen
- § 16 Formen digitaler Prüfungen
- § 17 Zulässigkeitsvoraussetzungenbetreffend digitale Prüfungenaußerhalb der Prüfungsordnungen
- § 18 Befugnisse des Studienbeiratesbetreffend digitale Prüfungen
- § 19 Informationen bezüglich digitaler Prüfungen
- § 20 Authentifizierung bei der digitalen Prüfung
- § 21 Videoaufsicht bei digitalen Klausuren
- § 22 Mündliche und praktische digitale Prüfungen
- § 23 Technische Störungen bei digitalen Prüfungen
- § 24 Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
- § 25 Monitoring
- Teil 4 Weitere Regelungen zur Digitalisierung in der Lehre
- § 26 Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,Vorrang des Bundesrechts
- § 27 Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
- § 28 Befugnisse des Ministeriums
- § 29 Datenschutz
- Teil 5 (weggefallen)
- § 30 (weggefallen)
- Teil 6 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
- § 31 Übergangsregelungen
- § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
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Historischer Änderungsnachweis
29.02.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.02.2024
GV. NRW. S. 90
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Historischer Änderungsnachweis
23.09.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.09.2023, Artikel 1
GV. NRW. S. 1116
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Historischer Änderungsnachweis
08.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 24.04.2021, Artikel 2
GV. NRW. S. 439
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).