Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HDVO · GV. NRW. 2020 S. 1056

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften

32 Normen · Ausgangsfassung vom 30.10.2020 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Ziel dieser Verordnung
  3. § 2 Geltungsbereich
  4. Teil 1 Online gestützte Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften
  5. § 3 Grundsatz der Autonomie
  6. § 4 Technische Anforderungen
  7. § 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl
  8. § 6 Stimmabgabe
  9. § 7 Versicherung
  10. § 8 Stimmenauszählung
  11. § 9 Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen
  12. § 10 Störungen; vorzeitige Beendigung
  13. Teil 2 Digitale Lehre
  14. § 11 Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
  15. § 12 Begriffsbestimmungenbetreffend die Teile 2 bis 4
  16. § 13 Digitalisierungsleitlinie,digitale Elemente
  17. § 14 Zulässigkeit von Digitallehre
  18. § 15 Zuständige Entscheidungsgremienin besonderen Fällen
  19. Teil 3 Digitale Prüfungen
  20. § 16 Formen digitaler Prüfungen
  21. § 17 Zulässigkeitsvoraussetzungenbetreffend digitale Prüfungenaußerhalb der Prüfungsordnungen
  22. § 18 Befugnisse des Studienbeiratesbetreffend digitale Prüfungen
  23. § 19 Informationen bezüglich digitaler Prüfungen
  24. § 20 Authentifizierung bei der digitalen Prüfung
  25. § 21 Videoaufsicht bei digitalen Klausuren
  26. § 22 Mündliche und praktische digitale Prüfungen
  27. § 23 Technische Störungen bei digitalen Prüfungen
  28. § 24 Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
  29. § 25 Monitoring
  30. Teil 4 Weitere Regelungen zur Digitalisierung in der Lehre
  31. § 26 Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,Vorrang des Bundesrechts
  32. § 27 Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
  33. § 28 Befugnisse des Ministeriums
  34. § 29 Datenschutz
  35. Teil 5 (weggefallen)
  36. § 30 (weggefallen)
  37. Teil 6 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
  38. § 31 Übergangsregelungen
  39. § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  40. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    29.02.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.02.2024

    GV. NRW. S. 90

  3. Historischer Änderungsnachweis

    23.09.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.09.2023, Artikel 1

    GV. NRW. S. 1116

  4. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 24.04.2021, Artikel 2

    GV. NRW. S. 439

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).