Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung

HDVO

§ 22 Mündliche und praktische digitale Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/22#abs-1 (1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/22#abs-2 (2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden Person protokolliert.

§ 21 § 23