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HDVO

§ 19 Informationen bezüglich digitaler Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/19#abs-1 (1) Soll eine digitale Prüfung nach Maßgabe des § 17 angeboten werden, ist darüber grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Information mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/19#abs-2 (2) Zudem werden die Studierenden informiert über:

1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 29,

2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 21 oder Videokonferenz nach § 22 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und

3. die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/19#abs-3 (3) Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Studierende, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 oder die organisatorischen Bedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 nicht erfüllen können, werden durch die Hochschule unterstützt.

§ 18 § 20