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HDVO§ 6 Stimmabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/6#abs-1 (1) Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen über die zur Authentifizierung erforderlichen Daten, über den Wahlzeitraum sowie über die Durchführung der Wahl und über die Nutzung der elektronischen Wahlurne und des Wahlportals.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/6#abs-2 (2) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form und erfordert eine vorherige Authentifizierung der wahlberechtigten Person. Die Authentifizierungsdaten müssen eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, die nach dem Stand der Technik nicht in unberechtigter Weise dupliziert oder umgangen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/6#abs-3 (3) Stimmabgabe und Authentifizierung sind zu trennen. Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/6#abs-4 (4) Die wahlberechtigte Person ist berechtigt, bis zur endgültigen Stimmabgabe ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die wählende Person zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für diese am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe ist die Stimme abgegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/6#abs-5 (5) Das Nähere zur Stimmabgabe regelt die Wahlordnung. Die Hochschule und die Studierendenschaften ermöglichen die Stimmabgabe während der regulären Öffnungszeiten auch im Wahlamt oder in einer anderen in der Wahlordnung vorgesehenen geeigneten Stelle nach Maßgabe der Wahlordnung in elektronischer oder in geeigneter nichtelektronischer Form insbesondere durch Urnenwahl oder auf Antrag durch Briefwahl.