Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 26 Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,Vorrang des Bundesrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/26#abs-1 (1) Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/26#abs-2 (2) Bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/26#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Teils 2 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor.