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HDVO

§ 10 Störungen; vorzeitige Beendigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/10#abs-1 (1) Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorgaben des § 4 oder der entsprechenden Vorgaben der Wahlordnung kann die Wahlordnung vorsehen, dass die elektronische Wahl vorzeitig beendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/10#abs-2 (2) Die Wahlordnung regelt das Nähere zu den Folgen einer während der Wahlfrist auftretenden Unmöglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form und zu einer sonstigen Störung der elektronischen Wahl. Sie berücksichtigt dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der berührten Wahlgrundsätze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/10#abs-3 (3) Die Wahl ist vorzeitig zu beenden, wenn eine Stimmenmanipulation nicht ausgeschlossen ist.

§ 9 § 11