Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 16 Formen digitaler Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/16#abs-1 (1) Digitale Prüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Klausur) oder als mündliche oder praktische digitale Prüfung abgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/16#abs-2 (2) Digitale Klausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen unter Videoaufsicht nach § 21 angefertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/16#abs-3 (3) Mündliche und praktische digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/16#abs-4 (4) Wird eine Prüfung unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüferinnen und Prüfer oder Aufsichtsführenden und der Prüflinge (Teilnehmenden) an einem Ort unter Verwendung elektronischer Geräte abgenommen (elektronische Prüfung), so gilt sie nicht als digitale Prüfung. Für eine elektronische Prüfung gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen.