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HDVO

§ 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/5#abs-1 (1) Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/5#abs-2 (2) Die Wahlunterlagen umfassen

1. den elektronischen Stimmzettel sowie

2. die Erklärung nach § 7 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/5#abs-3 (3) Wenn die Öffnung und die Schließung des Wahlportals und damit der Beginn und das Ende der elektronischen Wahl nicht für eine spätere Überprüfung protokolliert werden, ist die Öffnung und Schließung nur nach einvernehmlichem Beschluss von mindestens zwei nach der Wahlordnung berechtigten Personen zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 4 § 6