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§ 18 Befugnisse des Studienbeiratesbetreffend digitale Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-1 (1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich

1. auf einzelne oder mehrere Prüfungen oder

2. auf ein Digitalprüfungskonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, die Zulässigkeit digitaler Prüfungen regelt,

beziehen und befristet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Studienbeirates. Die § 14 Absatz 2, 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 15 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-2 (2) Regelt die Rahmenprüfungsordnung, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Digitalprüfungskonzepts des Fachbereichs ein Rahmendigitalprüfungskonzept des Senats tritt. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Zustimmung entweder

1. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat,

2. des Gremiums nach Absatz 3 oder

3. des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit dies durch Ordnung des Senats geregelt ist.

Ist das Gremium nach Absatz 3 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 2 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 2 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-3 (3) Die Hochschule kann durch Ordnung des Senats ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Hochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-4 (4) Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nach § 26 Absatz 1 der Zustimmung des Studienbeirates. § 14 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-5 (5) Liegt die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Prüfung nur als Präsenzprüfung durchgeführt werden, es sei denn, der Fachbereichsrat oder, im Falle des Absatzes 2, der Senat hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen die Zustimmung ersetzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-6 (6) Falls an einer Kunsthochschule digitale Prüfungen abgenommen werden sollen, gilt § 15 Absatz 3 insoweit entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/18#abs-7 (7) Für Hochschulprüfungen der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht.

§ 17 § 19