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HDVO

§ 31 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/31#abs-1 (1) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Wintersemester 2024/2025 und den folgenden Semestern zugeordneten Lehrveranstaltungen und Prüfungen Anwendung. Zu dem vorgenannten Zeitpunkt bestehende Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen betreffend digitale Prüfungen sowie Regelungen betreffend das Fern- und Verbundstudium bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/31#abs-2 (2) Das Rektorat kann bis zum 31. August 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bis zum 30. September 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen regeln, dass Präsenzlehrveranstaltungen oder Präsenzprüfungen durch Digitallehre oder digitale Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung dafür insbesondere didaktisch eignet. Die Regelungen nach Satz 1, welche die Digitallehre betreffen, gelten als Ordnungen der Hochschule. Regelungen nach Satz 1, welche digitale Prüfungen betreffen, gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen. Regelungen nach Satz 1 werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht. Werden digitale Prüfungen durchgeführt, gelten für die Durchführung dieser Prüfungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nach Satz 1 die §§ 19 bis 23. Eine Regelung des Rektorates nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit Ablauf des 30. September 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/31#abs-3 (3) § 1 Absatz 1 und 4, § 2 Absatz 1 sowie Teil 1 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 7 Absatz 1 rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) am 1. Oktober 2019. Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung nach § 7 Absatz 1 gelten während des Zeitraums der Rückwirkung im Sinne des Satzes 1 mithin nicht. Soweit die für Wahlen geltende Wahlordnung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits abgeschlossen wurden, von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, ist dies für die Wirksamkeit dieser abgeschlossenen Wahl unschädlich.

§ 30 § 32