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HDVO

§ 20 Authentifizierung bei der digitalen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/20#abs-1 (1) Vor Beginn einer digitalen Prüfung erfolgt die Authentifizierung der zu prüfenden Person mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Ordnung festlegen, die sie als Alternative zu der Authentifizierung nach Satz 1 anbieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/20#abs-2 (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 19 § 21