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HDVO

§ 12 Begriffsbestimmungenbetreffend die Teile 2 bis 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/12#abs-1 (1) Im Sinne der Teile 2 bis 4 bedeutet:

1. Digitalisierungsleitlinie: eine Leitlinie zur Digitalisierung in der Lehre, die bezüglich des Umfangs und der organisatorischen Ausgestaltung von solchen Lehrangeboten an der Hochschule einen Rahmen setzt, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten,

2. Lehrveranstaltung: eine über das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine gliedert,

3. Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ausschließlich vor Ort unterstützt wird,

4. Digitallehre: eine mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist:

a) synchrone Digitallehre: eine Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich ist,

b) asynchrone Digitallehre: eine den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich ist,

c) gemischte Digitallehre: eine Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen Digitallehre gemischt sind,

5. digitale Prüfung: eine Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/12#abs-2 (2) Wird die Lehrveranstaltung in einer Mischung aus Elementen der Präsenzlehre und der Digitallehre durchgeführt, gilt die Lehrveranstaltung insgesamt als Digitallehre, wenn der Zeitanteil der Elemente der Digitallehre 25 Prozent oder mehr umfasst. Auf den Anteil nach Satz 1 werden Elemente eines digital ermöglichten Selbststudiums nicht angerechnet.

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