Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 11 Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/11#abs-1 (1) Die Digitalisierung in der Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und des § 50 des Kunsthochschulgesetzes entsprechend befähigt werden. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Digitalisierung ihrer Lehre, dass Teil der akademischen Bildung über die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden hinaus auch die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden ist, deren Ausprägung häufig Formen unmittelbarer sozialer Interaktion unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden voraussetzt. Die Hochschulen nehmen bei der Digitalisierung in der Lehre auf die Komplexität ihrer Lehrorganisation Rücksicht und bemühen sich um eine Barrierefreiheit ihrer digitalen Lehrangebote.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/11#abs-2 (2) Die Hochschulen entwickeln im Rahmen ihrer Aufgaben ihre Lehre dahingehend weiter, dass diese auch Lehrangebote umfasst, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten. Sie berücksichtigen dabei das Erfordernis der Persönlichkeitsentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 und das Rücksichtnahmegebot nach Absatz 1 Satz 3.