Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 1 Ziel dieser Verordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/1#abs-1 (1) Ziel dieser Verordnung ist es,
1. die Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften dahingehend, insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Wahlbeteiligung, zu unterstützen, dass die jeweiligen Stimmen auch in elektronischer Form abgegeben werden können,
2. zu ermöglichen, dass insbesondere bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie der Wahl des Studierendenparlaments, die jeweils durch Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, die Wahlgrundsätze erfüllt werden können,
3. die Barrierefreiheit der Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften zu erhöhen und damit den Grundsatz der geheimen Wahl auch für wahlberechtigte Personen mit Behinderung zu stärken und
4. Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften organisatorisch sachgerecht und finanziell angemessen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/1#abs-2 (2) Ziel der Teile 2 bis 4 dieser Verordnung ist es,
1. angesichts des Lernfortschritts, welcher durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) im Bereich der digitalen Lehre und der digitalen Prüfungen erreicht worden ist, für die Hochschulen und die Studierenden digitale Lehr- und Prüfformate dort zu eröffnen, zu sichern und zu vertiefen, wo diese didaktisch sinnvoll sind und zu einer höheren Qualität und Effizienz der Lehre beitragen und
2. dem Land zu ermöglichen, zur Steuerung des Hochschulwesens die Einführung digitaler Lehr- und Prüfformate zu begleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/1#abs-3 (3) Die Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gelten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 54 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist, sowie gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 46 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, für elektronische Wahlen nach Maßgabe dieser Verordnung. Satz 1 gilt auch für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.