Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 8 Stimmenauszählung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/8#abs-1 (1) Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/8#abs-2 (2) Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.