Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 27 Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/27#abs-1 (1) Soweit Digitallehre nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/27#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/27#abs-3 (3) Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, bleiben unberührt.