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HDVO

§ 15 Zuständige Entscheidungsgremienin besonderen Fällen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/15#abs-1 (1) Wirken an einer Lehrveranstaltung mehrere Fachbereiche, auch verschiedener Hochschulen, zusammen, üben der Fachbereichsrat und der Studienbeirat desjenigen Fachbereichs, dem die Lehrveranstaltung als Lehreinheit zugeordnet ist, die Befugnisse nach § 14 aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/15#abs-2 (2) Besteht für eine Lehrveranstaltung innerhalb eines Studienganges, an der mehrere Fachbereiche zusammenwirken, ein gemeinsamer Ausschuss, übt dieser die Befugnisse des Fachbereichsrates nach § 14 aus; die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 übt der durch das Rektorat bestimmte Studienbeirat aus. Beim Verbundstudium übt der gemeinsam durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen bestimmte Studienbeirat die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/15#abs-3 (3) Falls an einer Kunsthochschule Digitallehre stattfinden soll, nehmen die Befugnisse des Studienbeirates entweder

1. gemeinsam die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat sowie im Senat,

2. das Gremium nach Absatz 4 oder

3. der Allgemeine Studierendenausschuss, soweit dies durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs geregelt ist,

wahr. Der Beschluss der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat und im Senat bedarf der Mehrheit dieser Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Ist das Gremium nach Absatz 4 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/15#abs-4 (4) Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kunsthochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Ordnung regelt zugleich die dem Gremium vorsitzende Person; diese muss der Hälfte der Lehrenden angehören.

§ 14 § 16