Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 24 Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/24#abs-1 (1) Ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt, bleibt das Ergebnis der Prüfung vorbehaltlich des Satzes 2 unberührt. Die geprüfte Person ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule zu erklären, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/24#abs-2 (2) Ist eine Prüfung nicht bestanden und wurde die ihr zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt und hat die geprüfte Person dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule gerügt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.