Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 3 Grundsatz der Autonomie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/3#abs-1 (1) Die Hochschule und die Studierendenschaft entscheiden über die Einführung der elektronischen Wahl in ihrer Autonomie. Sie sind daher nicht verpflichtet, eine elektronische Wahl in ihrer Wahlordnung zu regeln, prüfen aber, ob eine derartige Wahl angesichts der Ziele dieser Verordnung nach § 1 Absatz 1 eingeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/3#abs-2 (2) Die Wahlordnung kann neben der elektronischen Wahl eine Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzettel oder zusätzlich oder anstelle der Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzetteln in der Form der Briefwahl vorsehen.