Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 29 Datenschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/29#abs-1 (1) Werden digitale Lehr- und Lernformate im Rahmen der Lehre verwendet oder digitale Prüfungen durchgeführt, so dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zu deren ordnungsgemäßer Verwendung oder Durchführung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/29#abs-2 (2) Die im Rahmen der Bestimmungen des Teils 2 oder des Teils 3 zulässigerweise getroffene Entscheidung, die Lehre digital durchzuführen oder Prüfungen digital abzunehmen, unterfällt dem Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes. Bei der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dies zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/29#abs-3 (3) Die Hochschulen stellen sicher, dass die bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der Durchführung digitaler Prüfungen anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/29#abs-4 (4) Die Studierenden und betroffenen Beschäftigten sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HDVO/29#abs-5 (5) Lernmanagementsysteme, Lehr- und Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel sind so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der digitalen Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder, im Falle digitaler Prüfung, zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,
3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4. eine vollständige Deinstallation ist nach der Beendigung der Digitallehre oder der digitalen Lehr- und Lernformate möglich.