Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Digitalverordnung
HDVO§ 25 Monitoring
Stand: 26.08.2026
Die Hochschule überprüft durch geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der Lernziele sachgerecht sind.