Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 6
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BPatG, 16.12.2014 – 35 W (pat) 26/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Schwingungsabsorbierende Aufhängung" – zum Eintritt der Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme einer Priorität - Priorität in der Nachanmeldung verstößt möglicherweise gegen das Verbot der Kettenpriorität - Wirkung
- BPatG, 29.06.2021 – 35 W (pat) 19/18
- BPatG, 23.11.2018 – 35 W (pat) 8/16Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Netzanschluss-Tischgerät" – Abzweigung eines Gebrauchsmusters – entstehendes Prioritätsrecht ist akzessorisch zum Prioritätsrecht der Stammanmeldung – kein Erfordernis einer nochmaligen Prioritätsbeanspruchung in der Abzweigungserklärung
- OLG Karlsruhe, 08.04.2009 – 6 U 222/07
- BPatG, 30.06.2006 – 10 W (pat) 1/05Zitiert von 2
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.01.2006 – 10 W (pat) 719/03
- BPatG, 16.04.2004 – 5 W (pat) 442/03
- BPatG, 06.11.2000 – 5 W (pat) 5/00
9 Entscheidungen zu § 6 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6#abs-1 (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6#abs-2 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.