Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 6
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6#abs-1 (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6#abs-2 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.12.2014 – 35 W (pat) 26/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Schwingungsabsorbierende Aufhängung" – zum Eintritt der Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme einer Priorität - Priorität in der Nachanmeldung verstößt möglicherweise gegen das Verbot der Kettenpriorität - Wirkung
- BPatG, 29.06.2021 – 35 W (pat) 19/18
- BPatG, 23.11.2018 – 35 W (pat) 8/16Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Netzanschluss-Tischgerät" – Abzweigung eines Gebrauchsmusters – entstehendes Prioritätsrecht ist akzessorisch zum Prioritätsrecht der Stammanmeldung – kein Erfordernis einer nochmaligen Prioritätsbeanspruchung in der Abzweigungserklärung
- OLG Karlsruhe, 08.04.2009 – 6 U 222/07
- BPatG, 30.06.2006 – 10 W (pat) 1/05Zitiert von 2
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.01.2006 – 10 W (pat) 719/03
- BPatG, 16.04.2004 – 5 W (pat) 442/03
- BPatG, 06.11.2000 – 5 W (pat) 5/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. II 1354)
BGBl. 1991 II S. 1354
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.