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Artikel 3 · BT-Drs. 13/9971 · S. 38

Zu Artikel 3 (Änderung des

Zu Artikel 3 (Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes)
Zu Nummer 1 (amtliche Abkürzung: GebrMG)
Der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung ange-
fügt, die der in der JURIS-Normendokumentation
verwendeten Abkürzung entspricht.
Zu Nummer 2 (§ 4 GebrMG: Anmeldung)
Absatz 1
In Satz 1 wird das Erfordernis der Schriftlichkeit ge-
strichen, das derzeit als gesetzliches Hindernis der
Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen auf
elektronischem Wege, z. B. „on-line", im Wege steht.
In der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung wird
allerdings zunächst unverände rt vorgeschrieben
sein, daß die Anmeldung schriftlich einzureichen ist.
Eine Neuregelung der Anmeldeformen in der Ge-
brauchsmusteranmeldeverordnung kann erst dann
erfolgen, wenn die technischen und administrativen
Voraussetzungen für die Einreichung der Anmeldun-
gen auf elektronischen Medien beim Deutschen Pa-
tentamt geschaffen worden sind.
Absatz 2
Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, Ge-
brauchsmusteranmeldungen über Patentinforma-
tionszentren beim Deutschen Patent- und Marken-
amt einzureichen. Dies gilt allerdings nicht für solche
Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Gegenstand
ein Staatsgeheimnis sein könnte. Für diese Anmel-
dungen gilt unverändert das Verfahren nach § 9 Ge-
brauchsmustergesetz. Im übrigen wird auf die Aus-
führungen in der Einleitung unter A. II. 2 und die
Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 10 zu § 34
Abs. 2 Patentgesetz verwiesen.
Absatz 3
Absatz 3 ist inhaltsgleich mit § 34 Abs. 3 Patent-
gesetz. Die Neufassung der Regelungen des Patent-
gesetzes über die Anmeldung (§ 34 PatG) und die
Einführung der Regelung über den Anmeldetag (§ 35
PatG) in das Patentgesetz machen es erforderlich,
daß auch die Vorschriften des Gebrauchsmuster-
gesetzes diesen neuen Regelungen entsprechend an-
gepaßt werde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.854 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/9971, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.827–186.681 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 782ac4ef3e37674e….

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