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Artikel 3 · BT-Drs. 13/9971 · S. 38
Zu Artikel 3 (Änderung des
Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes) Zu Nummer 1 (amtliche Abkürzung: GebrMG) Der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung ange- fügt, die der in der JURIS-Normendokumentation verwendeten Abkürzung entspricht. Zu Nummer 2 (§ 4 GebrMG: Anmeldung) Absatz 1 In Satz 1 wird das Erfordernis der Schriftlichkeit ge- strichen, das derzeit als gesetzliches Hindernis der Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen auf elektronischem Wege, z. B. „on-line", im Wege steht. In der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung wird allerdings zunächst unverände rt vorgeschrieben sein, daß die Anmeldung schriftlich einzureichen ist. Eine Neuregelung der Anmeldeformen in der Ge- brauchsmusteranmeldeverordnung kann erst dann erfolgen, wenn die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Einreichung der Anmeldun- gen auf elektronischen Medien beim Deutschen Pa- tentamt geschaffen worden sind. Absatz 2 Mit Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, Ge- brauchsmusteranmeldungen über Patentinforma- tionszentren beim Deutschen Patent- und Marken- amt einzureichen. Dies gilt allerdings nicht für solche Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis sein könnte. Für diese Anmel- dungen gilt unverändert das Verfahren nach § 9 Ge- brauchsmustergesetz. Im übrigen wird auf die Aus- führungen in der Einleitung unter A. II. 2 und die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 10 zu § 34 Abs. 2 Patentgesetz verwiesen. Absatz 3 Absatz 3 ist inhaltsgleich mit § 34 Abs. 3 Patent- gesetz. Die Neufassung der Regelungen des Patent- gesetzes über die Anmeldung (§ 34 PatG) und die Einführung der Regelung über den Anmeldetag (§ 35 PatG) in das Patentgesetz machen es erforderlich, daß auch die Vorschriften des Gebrauchsmuster- gesetzes diesen neuen Regelungen entsprechend an- gepaßt werde
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.854 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9971, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.827–186.681 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 782ac4ef3e37674e….
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