Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 5
Stand: 01.05.2022
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.12.2007 – 5 W (pat) 2/07
- BPatG, 24.11.2004 – 5 W (pat) 16/04
- BPatG, 18.06.2004 – 5 W (pat) 10/01
- BPatG, 22.03.2000 – 5 W (pat) 407/99
- BPatG, 22.03.2000 – 5 W (pat) 408/99
- BPatG, 03.08.2005 – 5 W (pat) 17/04
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.03.2025 – 2 U 29/24
- BPatG, 10.12.2024 – 35 W (pat) 410/22Zitiert von 1
- BPatG, 16.01.2024 – 35 W (pat) 431/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/5#abs-1 (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/5#abs-2 (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Werden die nach diesem Absatz geforderten Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.