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Artikel 8 · BT-Drs. 12/632 · S. 72

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8
Artikel 8 — gegenüber dem GPÜ 1975 unverände rt — eröff-
net in begrenztem Umfang auch Nicht-EG-Mitgliedstaaten
den Beitritt zur Vereinbarung über Gemeinschaftspatente.
Voraussetzung ist, daß es sich um einen Mitgliedstaat des
Europäischen Patentübereinkommens handelt, der mit der
Europäischen Wi rtschaftsgemeinschaft eine Zollunion
oder Freihandelszone bildet. In Betracht kommen derzeit
die dem Europäischen Patentübereinkommen angehören-
den EFTA-Staaten Liechtenstein, Österreich, Schweden
und Schweiz. Die Beitrittsmöglichkeit setzt jedoch einen
einstimmigen Einladungsbeschluß des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften voraus.

BT-Drs. 12/632 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/632, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 351.001–351.651 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert a59c99f036b72d03….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP