Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 6a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BPatG, 13.10.2016 – 35 W (pat) 16/12Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts zusätzlich zu den Kosten eines PatentanwaltsZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6a#abs-1 (1) Hat der Anmelder eine Erfindung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmuster anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6a#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6a#abs-3 (3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6a#abs-4 (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6a#abs-5 (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.