Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. II 1354)
BGBl. 1991 II S. 1354
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.