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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1991, S. 1354
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1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente
und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989
über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zur Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
Der in Brüssel am 21. Dezember 1989 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Vereinbarung über
Gemeinschaftspatente und dem in Brüssel am 21. Dezem-
ber 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
neten Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingun-
gen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemein-
schaftspatente wird zugestimmt. Die Vereinbarung und
das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Gemeinschaftspatentgerichte
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die
Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten nach Arti-
kel 15 des Streitregelungsprotokolls sind die für Patent-
streitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentgeset-
z~s zuständigen Gerichte als Gemeinschaftspatentge-
richte ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentge-
setzes zuständigen Gerichte eines von ihnen als Gemein-
schaftspatentgericht zu bestimmen. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Der Bundesminister der Justiz notifiziert dem Gene-
ralsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der
örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte.
Artikel 3
Gerichtliche Verfahren, die nicht unter das
Streitregelungsprotokoll fallen
(1) Sind nach Artikel 38 Abs. 2 oder Artikel 68 Abs. 3
des Gemeinschaftspatentübereinkommens Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes international zuständig,
so ist die Klage vor dem Gericht zu erheben, das örtlich
und sachlich zuständig wäre, wenn es sich um ein vom
Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung han-
deln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben,
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäi-
sche Patentamt seinen Sitz hat.
(2) Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Ver-
fahren nach Artikel 73 Abs. 2 des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens ausgesetzt, so teilt das Gericht dem
Europäischen Patentamt die Aussetzung des Verfahrens
in unmittelbarem Verkehr mit.
(3) Ist ein Gemeinschaftspatent oder eine europäische
Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-
patents führen kann, Gegenstand eines Konkursverfah-
rens oder konkursähnlichen Verfahrens, so ersucht das
zuständige Gericht das Europäische Patentamt in unmit-
telbarem Verkehr,
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits
darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbe-
schränkung,
2. die Freigabe oder die Veräußerung des Gemein-
schaftspatents oder der Anmeldung,
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle
einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach
Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfü-
gungsbeschränkung
in das Register für Gemeinschaftspatente oder, wenn es
sich um eine europäische Patentanmeldung handelt, die
zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, in
das europäische Patentregister einzutragen.
Artikel 4
Entschädigungsanspruch
aus europäischen Patentanmeldungen,
die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents
führen können
(1) Ist die Verfahrenssprache einer europäischen
Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-
patents führen kann, nicht deutsch, so entsteht der
Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene
Entschädigung nach Artikel 32 des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens in bezug auf Benutzungen der Erfindung
im Inland erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anmelder
entweder eine deutsche Übersetzung der Patentansprü-
che beim Deutschen Patentamt eingereicht hat und die
Übersetzung veröffentlicht worden ist oder eine solche
Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung
benutzt.
(2) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht auf Antrag
des Anmelders die nach Absatz 1 eingereichte Überset-
zung. Für die Veröffentlichung ist innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu
entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt
die Übersetzung als nicht eingereicht.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen

Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Prä-
sidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
Artikel 5
Anwendbarkeit des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Artikel II §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 14 des Geset-
zes über internationale Patentübereinkommen vom
21. Juni 1976 ist auch auf europäische Patentanmeldun-
gen anzuwenden, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-
patents führen können.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über Internationale Patentübereinkommen
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986
(BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel II wird vor§ 1 folgender neuer§ 1 eingefügt:
,,§ 1
Anwendbarkeit
Auf die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung über
Gemeinschaftspatente eingereichten europäischen
Patentanmeldungen, mit denen für die Bundesrepublik
Deutschland Schutz begehrt wird, und die darauf erteil-
ten europäischen Patente sowie die während einer
Übergangszeit eingereichten europäischen Patentan-
meldungen und die darauf erteilten europäischen
Patente, für die der Anmelder wirksam gemäß Arti-
kel 81 des Übereinkommens über das europäische
Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschafts-
patentübereinkommen) die Erklärung eingereicht hat,
daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht,
sind die Vorschriften dieses Artikels anzuwenden."
2. Der bisherige Artikel II § 1 wird Artikel II § 1 a.
3. In Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 1
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 a Abs. 2" ersetzt.
4. Artikel II § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Übersetzungen europäischer Patentschriften
(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patent-
amt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht
in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der
Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des
europäischen Patents im Europäischen Patentblatt
beim Deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung
der Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach
dem Tarif zu entrichten. Beabsichtigt das Europäische
Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geän-
derter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von
drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Entsch9idung über den Einspruch die deutsche
Übersetzung der geänderten Patentschrift einzurei-
chen und die Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in
einer eine. ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht
gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht
fristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des
europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutsch-
land als von Anfang an nicht eingetreten.
(3) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht die Über-
setzung. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Über-
setzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der
Patentrolle zu vermerken.
(4) Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung
fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte
Übersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung
wird nach Absatz 3 veröffentlicht. Für die Veröffentli-
chung ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang
des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt die
berichtigte Übersetzung als nicht eingereicht.
(5) Ist die Übersetzung der europäischen Patent-
schrift fehlerhaft, so darf derjenige, der im Inland in
gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen
oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur
Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffent-
lichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für
die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen
oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen,
wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in
der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstel-
len würde.
(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-
rung der Absätze 2 bis 4 zu erlassen. Er kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsi-
denten des Deutschen Patentamts übertragen."
5. Artikel II § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. Artikel III § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Deutsche Patentamt ist Bestimmungsamt, wenn
in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik
Deutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster
oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist."
7. In Artikel III§ 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
„nach § 35 Abs. 3 des Patentgesetzes" die Worte
,,und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist,
nach § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes" ein-
gefügt.
8. Dem Artikel III § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität
einer beim Deutschen Patentamt eingereichten frühe-
ren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bean-
sprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des
Patentgesetzes oder§ 6 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu
dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind."
Artikel 7
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1 ), zuletzt geän-

1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990
(BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4
durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und
im Patentblatt zu veröffentlichen."
b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem
Patentamt schriftlich zurückgenommen werden,
solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht
angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen.
Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirk-
sam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren
ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach
der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. § 17
Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der
Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt."
2. In § 40 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
fügt:
„Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein
GebraL•chsmuster betrifft."
Artikel 8
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
In § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird die Angabe,,§ 40
Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5
Satz 1" und die Angabe,,§ 40 Abs. 5" durch die Angabe
,,§ 40 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
„113800 f) Für die Veröffentli-
chung von Überset-
zungen oder berich-
tigten Übersetzun-
gen der Patentan-
sprüche europäi-
scher Patentanmel-
dungen (Artikel II § 2
Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über inter-
nationale Patent-
übereinkommen) 100"
2. Nach Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
„113 815 g) Für die Veröffentli-
chung von Überset-
zungen oder berich-
tigten Übersetzun-
gen der Patentan-
sprüche europäi-
scher Patentanmel-
dungen, in denen
die Vertragsstaaten
der Vereinbarung
über Gemein-
schaftspatente be-
nannt sind (Artikel 4
Abs. 2 Satz 2 des
Zweiten Gesetzes
über das Gemein-
schaftspatent) 100
113 820 h) Für die Veröffentli-
chung von- Überset-
zungen oder berich-
tigten Übersetzun-
gen europäischer
Patentschriften (Ar-
tikel II § 3 Abs. 1,
Abs. 4 Satz 3 des
Gesetzes über inter-
nationale Patent-
übereinkommen) 250"
3. In Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird die Angabe „g)" durch die Angabe
,,i)" ersetzt.
Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsa-
men Markt vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1979 II S. 833) wird
aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Gemeinschaftspatentgesetzes
Artikel 1 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 2 bis 7 und
Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeinschafts-
patent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269), geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1
S. 1446), werden aufgehoben.
Artikel 12
. Übergangsvorschrift
Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht

auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren
geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der
Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im
Europäischen Patentblatt vor dem Inkrafttreten dieses Arti-
kels veröffentlicht worden ist.
Artikel 13
Bekanntmachung von Änderungen
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen
1. der Beschluß, den die Konferenz der Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 1 des Protokolls
über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspa-
tente zur Änderung der Zahl der Staaten faßt, die die
Vereinbarung über Gemeinschaftspatente ratifiziert
haben müssen;
2. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom-
mens, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 20 Abs. 4 oder 6 des Gemein-
schaftspatentübereinkommens beschließt;
3. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom-
mens, die der engere Ausschuß des Verwaltungsrats
nach Artikel 16 Abs. 1 des Gemeinschaftspatentüber-
einkommens beschließt;
4. die Gebührenordnung, die nach Artikel 16 Abs. 2 Buch-
stabe b des Gemeinschaftspatentübereinkommens er-
lassen wird, sowie deren Änderungen.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 14
Wählbarkeit In den Vorstand der Patentanwaltskammer
nach § 59 der Patentanwaltsordnung
Patentanwälte, die am 3. Oktober 1990 in die beim
ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der
Patentassessoren eingetragen waren oder einen Antrag
auf Eintragung gestellt hatten, können bis zum Ablauf des
31. Dezember 1995 auch dann zu Mitgliedern des Vor-
stands der Patentanwaltskammer gewählt werden, wenn
sie die Voraussetzung des§ 59 Nr. 3 der Patentanwalts-
ordnung nicht erfüllen.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 10, 11, 13 und 14 treten am Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Artikel 6 Nr. 4 bis 8 und die Artikel 7, 8, 9 und 12
treten am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in
Kraft, der dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft,
an dem die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente in
Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung über Gemein-
schaftspatente nach ihrem Artikel 10 oder nach ~inem
gemäß Artikel 1 des Protokolls über eine etwaige ~nd~-
rung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinba-
rung über Gemeinschaftspatente gefaßten Beschluß in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel

1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
Präambel
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
in dem Wunsch, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsge-
biete nach dem Übereinkommen Ober die Erteilung europäischer
Patente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und
autonome Wirkung zu verleihen,
in dem Bestreben, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu
schaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und
insbesondere innerhalb der Gemeinschaft die Verfälschungen
des Wettbewerbs zu beseitigen, die sich aus der territorialen
Begrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben können,
in der Erwägung, daß eines der grundlegenden Ziele des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ist,
in der Erwägung, daß eines der geeignetsten Mittel, um sicher-
zustellen, daß dieses Ziel in bezug auf den freien Verkehr der
durch Patente geschützten Waren erreicht wird, die Schaffung
eines gemeinschaftlichen Patentsystems ist,
in der Erwägung, daß die Schaffung eines solchen gemein-
schaftlichen Patentsystems deshalb untrennbar mit der Verwirkli-
chung der Ziele des Vertrags und daher mit der Gemeinschafts-
rechtsordnung verbunden ist,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, zu diesem Zweck
zwischen ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die ein besonde-
res Übereinkommen im Sinn des Artikels 142 des Übereinkom-
mens über die Erteilung europäischer Patente, einen regionalen
Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwe-
sens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinn des
Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und
zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums darstellt,
in der Erwägung, daß zur Schaffung eines gemeinsamen Mark-
tes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen die Einführung von
Rechtsinstrumenten gehört, mit deren Hilfe die Unternehmen die
Herstellung und den Vertrieb von Waren europäischen Dimensio-
nen anpassen könne"!,
in der Erwägung, daß das Problem einer wirksamen Behand-
lung von Gemeinschaftspatente betreffenden Klagen und die
Probleme, die sich aus der Trennung der Zuständigkeit für Verlet-
zungs- und Nichtigkeitsverfahren betreffend Gemeinschaftspa-
tente ergeben, wie sie in dem am 15. Dezember 1975 in Luxem-
burg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen vor-
genommen worden ist, am besten dadurch gelöst werden können,
daß die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verletzung eines
Gemeinschaftspatents besonderen, als Gemeinschaftspatentge-
richte benannten nationalen Gerichten erster Instanz zugewiesen
wird, die gleichzeitig die Rechtsgültigkeit des angefochtenen ·
Patents prüfen und dieses gegebenenfalls ändern oder für nichtig
erklären könn~n; in der Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben
sein sollte, gegen Urteile dieser Gerichte bei besonderen, eben-·
falls als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen
Gerichten zweiter Instanz Berufung einzulegen,
in der Erwägung, daß die einheitliche Anwendung der Rechts-
vorschriften über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von
Gemeinschaftspatenten die Errichtung eines den Vertragsstaaten
gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente
(Gemeinsames Berufungsgericht) erfo~derlich macht, das für die
von Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz an dieses
Gericht verwiesenen Fragen der Verletzung und der Rechtsgültig-
keit zuständig sein soll,
in der Erwägung, daß das Erfordernis einer einheitlichen
Anwendung der Rechtsvorschriften auch Anlaß dazu gibt, dem
Gemeinsamen Berufungsgericht eine Zuständigkeit für die Ent-
scheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtig-
keitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Euro-
päischen Patentamts zu übertragen und damit die im Gemein-
schaftspatentü~reinkommen in der Fassung vom 15. Dezember
1975 vorgesehenen Nichtigkeitskammern zu ersetzen,
in der Erwägung, daß es wesentlich ist, daß diese Vereinbarung
nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und
daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
Lage sein muß, die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsord-
nung sicherzustellen,
in dem Bestreben, die Vollendung des Binnenmarktes und den
Aufbau einer europäischen Technologiegemeinschaft durch das
Gemeinschaftspatent zu fördern,
in der Überzeugung, daß der Abschluß dieser Vereinbarung
notwendig ist, um die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
(1) Das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete
übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsa-
men Markt, nachstehend „Gemeinschaftspatentübereinkommen"
genannt, in der durch diese Vereinbarung geänderten Fassung
wird dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt.
(2) Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch fol-
gende im Anhang enthaltene Protokolle ergänzt:
- Protokoll Ober die Regelung von Streitigkeiten über die Verlet-
zung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
nachstehend „Streitregelungsprotokoll" genannt,
- Protokoll über die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsa-
men Berufungsgerichts,
- Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsge-
richts.
(3) Die im Anhang beigefügten Texte sind Bestandteil dieser
Vereinbarung.

(4) Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung das
Gemeinschaftspatentübereinkommen in der am 15. Dezember
1975 in Luxemburg unterzeichneten Fassung.
Artikel 2
Verhähnls zur Gemelnschaftsrechtso_rdnung
(1) Keine Vorschrift dieser Vereinbarung kann gegen die
Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft geltend gemacht werden.
(2) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechts-
ordnung ist das durch das Streitregelungsprotokoll errichtete
Gemeinsame Berufungsgericht verpflichtet, den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1n des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um
Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn die Gefahr besteht, daß
die Auslegung dieser Vereinbarung nicht mit dem Vertrag im
Einklang steht.
(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften der Auffassung, daß eine Entscheidung des
Gemeinsamen Berufungsgerichts, mit der ein bei diesem anhän-
giges Verfahren abgeschlossen wird, nicht mit dem in den Absät-
zen 1 und 2 genannten Grundsatz im Einklang steht, so können
sie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine
Entscheidung beantragen. Die vom Gerichtshof auf einen derarti-
gen Antrag erlassene Entscheidung hat keine Wirkung auf die
Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, die Anlaß
für den Antrag bildete. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den
Antrag den Mitgliedstaaten und dem Rat der Europäischen
Gemeinschaften sowie, wenn der Antrag von einem Mitgliedstaat
ausgeht, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu,
die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof
Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben
können. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren wer-
den Kosten weder erhoben noch erstattet.
Artikel 3
Auslegung der Zuständlgkeltsvorschrlften
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-
scheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der
Zuständigkeitsvorschriften für Gemeinschaftspatente betreffende
Klagen vor nationalen Gerichten, die im Sechsten Teil Kapitel 1
des Gemeinschaftspatentübereinkommens und im Streitrege-
lungsprotokoll enthalten sind.
(2) folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Frage der
Auslegung im Sinne des Absatzes 1 zur Vorabentscheidung
vorlegen:
a) - in Belgien: die "C01,.1r de Cassation" - ,,Hof van Cassatie"
und der "Conseil d'Etat" - .,Raad van State",
- in Dänemark: das „H0jesteret",
- in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichts-
höfe des Bundes,
- in Griechenland: ta auootata Atxa<J't11QLa,
- in Spanien: das „Tribunal Supremo",
- in Frankreich: die „Cour de Cassation" und der „Conseil
d'Etat",
- in Irland: ,,An Chuirt Uachtarach" - ,,The Suprema Court",
- in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione",
- in Luxemburg: die „Cour superieure de Justice siegeant
comme Cour de Cassation",
- in den Niederlanden: der „Hoge Raad",
- in Portugal: das „Supremo Tribunal de Justi~ia",
- im Vereinigten Königreich: das „House of Lords";
b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittel-
instanz entscheiden.
(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
bei einem der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gerichte
gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese
Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Wird eine derartige Frage einem der in Absatz 2 Buchstabe
b genannten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den
in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem
Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Artikel 4
Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung
des Gerichtshofs sind auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten
Verfahren anzuwenden.
(2) Die Verfahrensordnung wird, soweit erforderlich, nach Arti-
kel 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Artikel S
Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 sichert das Gemeinsame
Berufungsgericht die einheitliche Auslegung und Anwendung die-
ser Vereinbarung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
schriften, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen
Rechts handelt.
Artikel 6
Unterzeichnung - RatHlkatlon
(1) Diese Vereinbarung liegt für die Vertragsstaaten des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die zwölf
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt. ·
Artikel 7
Beitritt
(1) Dieser Vereinbarung kann jeder Staat beitreten, der Mitglied
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird.
(2) Urkunden über den Beitritt zu dieser Vereinbarung werden
beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
ten hinterlegt. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats
wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt,
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikation des
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, nach-
stehend „Europäisches Patentübereinkommen" genannt, durch
den betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten
übereinkommen wirksam wird.
(3) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der
Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, dieser
Vereinbarung beitreten muß.
(4) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat
kann ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die
Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt wer-
den, die durch den Beitritt dieses Staates erforderlich werden.
Artlkel 8
Beteiligung von Drittstaaten
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmi-
gen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentüber-
einkommens, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eine Zollunion oder Freihandelszone bildet, einladen, in Verhand-

1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
lungen einzutreten, die zum Ziel haben, daß sich dieser Drittstaat
aufgrund eines besonderen Übereinkommens, das zwischen den
Vertragsstaaten dieser Vereinbarung und dem Drittstaat
geschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten
der Anwendung dieser Vereinbarung für den Drittstaat festgelegt
werden, an dieser Vereinbarung beteiligt.
Artikel 9
Anwendung auf Teile des Meeres oder des Meeresbodena
Diese Vereinbarung gilt für diejenigen Teile des Meeres oder
des Meeresbodens, die an ein Hoheitsgebiet angrenzen und die
nach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt
eines Vertragsstaates unterstehen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Zu ihrem Inkrafttreten bedarf diese Vereinbarung der Ratifika-
tion durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Sie tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese
Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das Europäische
Patentübereinkommen für einen Unterzeichnerstaat dieser Ver-
einbarung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt die Verein-
barung erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Europäische
Patentübereinkommen für den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft
tritt.
Artlkel 11
Beobachter
Solange diese Vereinbarung für einen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sie nicht unterzeichnet
hat, noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den
Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der
Europäischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus-
schuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemein-
samen Berufungsgerichts, nachstehend „Verwaltungsausschuß"
genannt, als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen
Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benen-
nen.
Artikel 12
Geltungsdauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 13
Revision
Wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EuropAischen Wirt-
schaftsgemeinschaft eine Revision dieser Vereinbarung bean-
tragt. beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemein-
schaften eine Revisionskonferenz ein. Die Konferenz wird vom
engeren Ausschuß oder vom Verwaltungsausschuß vorbereitet,
wobei jeder Ausschuß im Rahmen seiner Befugnisse tätig wird.
Artikel 14
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Ausle-
gung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht im Ver-
handlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines
beteiligten Staates je nach Zuständigkeit dem engeren Ausschuß
oder dem Verwaltungsausschuß unterbreitet. Das Organ, dem die
Streitigkeit unterbreitet wird, bemüht sich, eine Einigung zwischen
diesen Staaten herbeizuführen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem
der engere Ausschuß oder der Verwaltungsausschuß mit der
Streitigkeit befaßt worden ist, keine Einigung erzielt, so kann jeder
beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften unterbreiten.
(3) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Vertragsstaat gegen eine
Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so hat
dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil
des Gerichtshofs ergeben.
Artikel 15
Begrtffsbestlmmung
Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist unter "Vertragsstaat"
jeder Staat zu verstehen, für den die Vereinbarung in Kraft getre-
ten ist.
Artikel 18
Urschrift der Vereinbarung
Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
scher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italieni- ·
scher, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und
wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermit-
telt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 17
Notifikation
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemein-
schaften notifiziert den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde,
b) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vereinbarung,
c) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Arti-
kel 83 des Gemeinschaftspatentübereinkommens,
d) Notifikationen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Streitrege-
lungsprotokolls.

Übereinkommen
über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen)
und Ausführungsordnung
Übereinkommen
über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen)
Erster Tell
Allgemeine und Institutionelle Vorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Gemeinsames Patentrecht
(1) Durch dieses übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten
gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen.
(2) Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertrags-
staaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung euro-
päischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentüberein-
kommen" genannt, erteilten europäischen Patente und die euro-
päischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt
sind.
Artikel 2
Gemeinschaftspatent
(1) Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente
werden als Gemeinschaftspatente bezeichnet.
(2) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen
Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche
Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen
oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes
gilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertrags-
staaten benannt sind.
(3) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vor-
schriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische
Patent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen
Patentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses
Übereinkommens gelten, unterworfen.
Artikel 3
Gemeinsame Benennung
Die Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
nach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann
nur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer
dieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten.
Artikel 4
Bildung besonderer Organe
Die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehe-
nen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemein-
samen Organen:
a) besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen
Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem
engeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen
Patentorganisation überwacht wird;
b) dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des
Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Ver-
letzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt. errichtet
wird.
Artikel 5
Nationale Patente
Dieses übereinkommen läßt das Recht der Vertragsstaaten
unberührt, nationale Patente zu erteilen.
Kapitel II
Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Artikel 6
Besondere Organe
Die besondere.n Organe sind:
a) eine Patentverwaltungsabteilung,
b) eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen.
Artikel 7
Patentverwaltungsabtellung
(1) Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten
des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent
betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer
Organe des Europäischen Patentamts begründet ist. Sie ist insbe-
sondere für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen
von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig.
(2) Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden
von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
(3) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder
den Beschwerdekammern noch der Großen Beschwerdekammer,
die nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet wer-
den, angehören.
Artikel 8
Nlchtlgkeltsabtellungen
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von An-
trägen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des
Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung
nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundi-
gen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch
vorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entschei-
dung über den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer
Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die
mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst
statt.

1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 9
Ausschließung und Ablehnung
(1) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an
der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches
Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten
tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung
im Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt
haben.
(2) Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem
der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen
Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es
dies der Abteilung mit.
(3) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von
jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe
oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die
Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren
Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er
bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht
mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der
Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei
dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen
Vertreter ersetzt.
Artikel 10
Spra~hen für Verfahren und Veröffentlichungen
(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch
die Amtssprachen der besonderen Organe.
(2) Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann
die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentüber-
einkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen
Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in
Übereinstimmung gebracht werden.
(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das
Gemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den
besonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen,
ats Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungs-
ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Spra-
che als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts
Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz
im Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amts-
sprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen
jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebe-
nen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen;
in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können
sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des
Europäischen Patentamts einreichen.
(5) Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen
vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Überset-
zung, die durch dieses übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht
rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht einge-
gangen.
(6) Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren heraus-
gegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in
der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Überset-
zung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen
eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht
Amtssprache ist.
(7) Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amts-
sprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
(8) Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente
werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts
vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfah-
renssprache maßgebend.
(9) Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der
Ermächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des
Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen.
Kapitel III
Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats
Artikel 11
Zusammensetzung
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den
Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern. Jeder
Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter
und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen.
Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Aus-
schuß durch dieselben Mitglieder vertreten.
(2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder
Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 12
Vorsitz
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den
Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im
Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an des-
sen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 13
Präsidium
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus
fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Aus-
schusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die
drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt.
(3) Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsi-
diumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglie-
der ist nicht zulässig.
(4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der
engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.
Artikel 14
Tagungen
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem
Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den
Beratungen teil.
(3) Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung
ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder
auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.
(4) Der engere Ausschuß berät aufgrund einer tagesordnung
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
(5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt wer-
den soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
Artikel 15
Sprachen des engeren Ausschusses
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei
seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen
Sprache.

(2) Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und
die Protokolle Ober seine Beratungen werden in den drei in
Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.
Artikel 16
Befugnisse des engeren Ausschusses
In bestimmten Fällen
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats ist befugt, fol-
gende Vorschriften zu ändern:
a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fri-
sten, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhal-
ten sind,
b) die Ausführungsordnung.
(2) Der engere Ausschuß ist befugt, in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu
ändern:
a) die Finanzordnung,
b) die Gebührenordnung,
c) seine Geschäftsordnung.
Artikel 17
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats
sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht
Artikel 19 anzuwenden ist.
Artikel 18
Abstimmungen
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats faßt seine
Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der
vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.
(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die
eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu
denen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a
befugt ist.
(3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 19
Stimmenwägung
Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung
sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten
vergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a
erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patent-
übereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind
dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu
verstehen.
Kapitel IV
Finanzvorschriften
Artikel 20
finanzielle Verpflichtungen und Einnahmen
(1) Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patent-
übereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden
Übereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge
gedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in
Absatz 3 festgelegt werden.
(2) Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenord-
nung gezahlt worden sind, abzüglich der Zahlungen an die Euro-
päische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des
Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Ein-
nahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des
vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in
Absatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ver-
teilt.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie
folgt festgelegt:
Belgien 5,25 %
Dänemark 5,20 %
Deutschland 20,40 %
Griechenland 4,40 %
Spanien 6,30 %
Frankreich 12,80 %
Irland 3,45 %
Italien 7,00 %
Luxemburg 3,00 %
Niederlande 11,80 %
Portugal 3,50 %
Vereinigtes Königreich 16,90 %
(4) Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß
an eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwal-
tungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durch-
zuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertrags-
staaten durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemein-
schaften geändert werden.
(5) Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist
a) vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der
Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fas-
sen;
b) nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen;
die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit
gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedanken-
strich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft.
(6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über
Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten einge-
leitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem
Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungs-
regelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die
unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen
Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung
beruht. Diese Regelung kann die Beträge, die die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentüber-
einkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen
Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens
zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser
Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der
Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften geändert werden.
Artikel 21
Haushaltsrechtllche Zuständigkeiten
des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats
Es obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats,
a) jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkom-
mens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Euro-
päischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nach-
träge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausfüh-
rung zu überwachen;
b) die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentüberein-
kommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es
sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung
des vorliegenden Übereinkommens handelt;
c) die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die
die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den

1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
sich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49
Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestell-
ten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten
des Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen.
Artikel 22
Gebührenordnung
Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der
Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.
Zweiter Tell
Materielles Patentrecht
Kapitel 1
Recht auf das Gemeinschaftspatent
Artikel 23
Geltendmachung des Rechts
auf das Gemeinschaftspatent
(1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die
nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkom-
mens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genan.nten Vor-
schrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen,
daß das Pc1tent ihm übertragen wird.
(2) Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent
nur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die
Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur inner-
halb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gericht-
lich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patent-
blatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen
worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Ertei-
lung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß
ihm das Recht auf das Patent nicht zustand.
· (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das
Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräf-
tige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung
des Verfahrens wird gleichfalls eingetragen.
Artikel 24
Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft
(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am
Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten
gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des
Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen
und sonstige Rechte.
(2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
a) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Ver-
tragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veran-
staltungen getroffen oder
b) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirk-
liche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen,
so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das
Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patent-
inhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Der Antrag
muß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen
Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber
oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der
Benutzung der Erfindung begonnen oder Veranstaltungen dazu
getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat.
Kapitel II
Wirkungen des Gemeinschaftspatents
und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 25
Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht,
es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit-
zen;
b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden
oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände
offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne
Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung
im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten;
c) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu
bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzuführen oder zu besitzen.
Artikel 26
Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
(1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch
das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im
Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der
patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf
ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung
der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn
der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichttich ist,
daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-
zung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln
um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei
denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer
nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis c genann-
ten Handlungen vornehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht
als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Artikel 27
Beschränkungen der Wirkung
da Gemeinschaftspatents
Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht
auf
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen
Zwecken vorgenommen werden;
b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegen-
stand der patentierten Erfindung beziehen;
c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apo-
theken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen,
welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel be-
treffen;
d) den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten
gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden
Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im
Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Gerä-
ten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend
oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen,
vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für
die Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird;
e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in
der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Land-

fahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mit-
gliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahr-
zeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das
Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen;
f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen,
wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den
Vertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser
Artikel anzuwenden ist.
Artikel 28
Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent
Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht
auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis
betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenom-
men werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder
mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in
Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen,
die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt
erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschafts-
patent auf solche Handlungen erstreckt.
Artikel 29
Übersetzung der Patentansprüche
im Prüfung• und Einspruchsverfahren
(1) Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche,
die der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt
werden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in
denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist,
beim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungs-
ordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen.
(2) Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten
Patentansprüche entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übersetzungen der Patentansprüche werden vom Euro-
päischen Patentamt veröffentlicht.
(4) Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die
Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche inner-
halb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu
entrichten.
(5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen
nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröf-
fent1ichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht recht-
zeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die
benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in
Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig ein-
gereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Über-
setzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so
wird das Gemeinschaftspatent widerrufen.
(6) Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der
Patentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in
die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht
Verfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder
Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen
Patentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann
rechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorge-
schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amts-
sprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der
in diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen
oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung
einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung
des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche
darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berich-
tigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies
gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person
nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Artikel 30
Übersetzung der Patentschrift
für das Gemeinschaftspatent
( 1) Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen
Übersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt
vor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist
eine Übersetzung der der Erteilung des Gemeinschaftspatents
zugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der
Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem
die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.
(2) Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemein-
schaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden
ist, entsprechend anzuwenden.
· (3) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehör-
den für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die
dies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-
schriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1
oder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat
die Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von
Stücken vorzulegen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzun-
gen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt
zugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unent-
geltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die
eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht.
(5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen
rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus
dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Erteilung des Patents geltend machen.
(6) Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Überset-
zungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des
Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der
Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für
diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen
eingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem
Zweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf
der anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine
Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in
Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten.
(7) Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und
2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden.
Artikel 31
Art der Übersetzungen
Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen,
die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechts-
vorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten
bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit
dem Original übereinstimmend. ·
Artikel 32
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung
nach Veröffentlichung
(1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung
kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen
der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der
die Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekannt-
machung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patents die Erfindung in einer Weise benutzt hat, die nach diesem
Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.
(2) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrens-
sprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Ver-
tragsstaaten benannt sind, nicht eine seiner Amtssprachen ist.
vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der
Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden,

1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
das in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der
Anmelder nach seiner Wahl
a) eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amts-
sprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses
Staats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit
den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist
oder
b) eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die
Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.
(3) Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den
Fall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b genann-
ten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht
aus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im
Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend
gemacht werden kam, wenn der Anmelder der zuständigen
Behörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, der die
Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der
Übersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß
die Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften veröffentlicht.
(4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2
erläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patent-
ansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Er-
findung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte
Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat,
deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung
der ursprür,gfichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen
würde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von
dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Überset-
zung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt wor-
den ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende
Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle
muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß
Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 gegeben sind. ·
Artikel 33
Wirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit
des Gemeinschaftspatents
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäi-
schen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind,
und des darauf erteilten Gemeinschaftspatents gilt in dem
Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt
worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über
Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrtässiges oder
vorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden
ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über
ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des
Widerrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht:
a) Entscheidungen in Vertetzungsverfahren, die vor dem Wider-
ruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und voll-
streckt worden sind;
b) vor dem Widefil,lf oder der Nichtigerklärung geschlossene
Verträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtig-
erklärung erfüllt WOf'den sind; es kann jedoch verlangt werden,
daß in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeits-
gründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände
dies rechtfertigen.
Artikel 34
Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts
bei Verletzung
(1) Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich aus-
schließlich nach diesem Übereinkommen. Im übrigen unterliegen
Verletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der
Vorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht,
das auf die Vertetzung eines nationalen Patents anzuwenden ist.
(2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur
Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend
anzuwenden.
Artikel 35
Bewelalast
(1) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis
des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen
hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren her-
gestellt.
(2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die
berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner
Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Kapitel III
Nationale Rechte
Artikel 36
Ältere nationale Rechte
( 1) Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späte-
ren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale
Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Ver-
tragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich
gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das
nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als
älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmel-
dung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist.
(2) Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung
oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts
dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht
veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen
späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch
genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wir-
kung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch
in bezug auf ein Gemeinschaftspatent.
Artlkel 37
Vorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht
(1) Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht
oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben
hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt wor-
den wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber
dem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand
hat.
(2) Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich
nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes
Erzeugnis betreffen und Im Hoheitsgebiet des betreffenden Ver-
tragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von
dem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in
Verkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats
diese Wirkung für nationale Patente vorsieht.
Kapitel IV
Das Gemeinschaftspatent als Gegenstand
des Vermögens
Artikel 38
Behandlung des Gemelnachaftapatents wie
ein nationales Patent
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt
ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Ver-
mögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich

es Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats
behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem
im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register
für europäische Patente
a) der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmel-
dung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder
b) der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
des Buchstabens a nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine
Niederlassung hatte oder
c) der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene
Vertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraus-
setzungen der Buchstaben a und b nicht gegeben sind, am
Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b
oder c nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende
Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im euro-
päischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung
des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder
maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
diesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte
gemeinsame Anmelder maßgebend. liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist
Absatz 2 anzuwenden.
(4) Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimm-
ten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen
Patent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab,
so ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn
es in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.
Artikel 39
Rechtsübergang
(1) Die rechtsgeschäftliche 'Übertragung des Gemeinschafts-
patents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der
Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen
Entscheidung beruht.
(2) Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsüber-
gang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechts-
übergangs erworben worden sind.
(3) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in
dem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebe-
nen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden,
wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen
ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen
ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeit-
punkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt
des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis
hatten.
Artikel 40
Vollstreckungsverfahren
Für die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die
Gerichte und Behörden des nach· Artikel 38 maßgebenden Ver-
tragsstaats ausschließlich zuständig.
Artikel 41
Konkursverfahren oder konkursähnllche Verfahren
(1) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die
Vertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftspatent
von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Ver-
fahren nur in dem Vertragsstaat erfaßt, in dem das Verfahren
zuerst eröffnet wird.
(2) Absatz 1 ist in, Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemein-
schaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzu-
wenden.
Artikel 42
Vertragliche Uzenzen
( 1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegen-
stand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete
sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich
oder nicht ausschließlich sein.
(2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung
seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem
Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.
(3) Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den
Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entspre-
chend anzuwenden.
Artikel 43
Lizenzbereitschaft
(1) Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem
Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann
die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemes-
sene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemein-
schaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jah-
resgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der
Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der
Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gericht-
lichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des
Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als
zurückgenommen.
(2) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen
Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem
Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die
Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einrei-
chung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren
ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurück-
nahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben
vorgeschriebenen Frist beginnt.
(3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in
dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche
Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer sol-
chen Lizenz dem_ Europäischen Patentamt vorliegt.
(4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Be11utzung der
Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsord-
nung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn
dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.
(5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtig-
keitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie,
wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen
zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist.
Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entspre-
chend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des
Nichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst
als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.
(6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung
einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschafts-
patente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenom-
men worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Artikel 44
Die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens
(1) Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmel-
dung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend
anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemein-
schaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vor-
gesehene europäische Patentregister tritt.
(2) Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden
europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wir-
kung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent
bestehen.

1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Kapitel V
Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent
Artikel 45
Zwangsllzenzen
(1) Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von
Zwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf Gemein-
schaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von
Zwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden,
sind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats
beschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest
wegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der
Rechtsweg offensteht.
(3) Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patent-
amt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftspa-
tent soweit wie möglich mit.
(4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter
Zwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung
einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu ver-
stehen.
Artikel 46
Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder
unzureichender Ausübung
Zwangsli~enzen wegen Nichtausübung oder wegen unzurei-
chender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt
werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das
Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz bean-
tragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die
Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt
nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt
werden.
Artikel 47
Zwangslizenzen
zugunsten abhängiger Patente
Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangs-
lizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger
Patente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspaten-
ten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten
untereinander anzuwenden.
Dritter Tell
Aufrechterhattung, Erlöschen, Beschränkung und
Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents
Kapitel 1
Aufr~hterhaltung und Erlöschen
Artikel 48
Jahresgebühren
(1) Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Aus-
führungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt
zu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in
Artikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens
genannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre,
gerechnet vom Anmeldetag an.
(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fällig-
keitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs
Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleich-
zeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent inner-
halb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises
auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese
Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der
genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht
erhoben.
Artikel 49
Verzicht
(1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang
verzichtet werden.
(2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen
Patentamt gegenüber schrifflich zu erklären. Der Verzicht wird
erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente
eingetragen ist.
(3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als
Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine
Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so wird der
Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine
Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetra-
gen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den
Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die
Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Frist.
Artikel 50
Erlöschen
(1) Das Gemeinschaftspatent erlischt
a) mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäi-
schen Patentübereinkommens,
b) wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet,
c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlags-
gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(2) Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Arti-
kels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten
worden ist.
(3) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht
rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls
der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr
eingetreten.
(4) Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden
gegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in
bezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen
anhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen.
Kapitel II
Beschränkungsverfahren
Artikel 51
Antrag auf Beschränkung
( 1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspa-
tent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschrei-
bung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschrän-
kung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertrags-
staaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt
werden.
(2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Ein-
spruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder
ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.
(3) Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt
einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs-
gebühr entrichtet worden ist.
(4) Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entspre-
chend anzuwenden.

(5) Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag
auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt,
so setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklä-
rung der Nichtigkeit aus.
Artikel 52
Prüfung des Antrags
(1) Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1
Buchstaben a bis d genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht-
erhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form ent-
gegenstehen würden.
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh-
rungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung
den Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von
ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Beschei-
den einzureichen.
(3) Unterläßt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach
Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurück-
genommen.
Artlkel53
Zurückweisung des Antrags oder Beschränkung
des Gemeinschaftspatents
(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgese-
henen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zuge-
lassen werden können, so weist sie den Antrag zurück.
(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter
Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsver-
fahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten
Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspa-
tents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende
Beschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent-
inhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das
Patent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist,
b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen
Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist eingereicht worden ist und
c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent-
richtet worden ist.
(3) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
rechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es
sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-
schriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die
Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(4) Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemein-
schaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für
Gemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen wor-
den ist.
Artikel 54
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift
Im Beachränkungsverfahren
Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 be-
schränkt worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig
mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung
über die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemein-
schaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprü-
che und gegebenen:ans die Zeichnungen in der geänderten Form
enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
Kapitel III
Nichtigkeitsverfahren
Artikel 55
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
(1) Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents
stellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e kann der
Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das
Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents
verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre
Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen
können, gestellt werden.
(2) Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1
Buchstaben a bis d nicht gestellt werden, solange noch Einspruch
eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig
ist.
(3) Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemein-
schaftspatents gestellt werden.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er
gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der
Nichtigkeit entrichtet worden ist.
(5) Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der
Antragsteller beteiligt.
(6) Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem
Vertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicher-
heit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsab-
teilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und
eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird
die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als
zurückgenommen.
Artikel 56
Nlchtlgkeltsgründe
( 1) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf
gestützt werden, daß
a) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln
52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht
patentfähig ist;
b) das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
c) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt
der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fas-
sung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilan-
meldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patent-
übereinkommens eingereichten neuen europäischen Patent-
anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
d) der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert wor-
den ist;
e) der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Ent-
scheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist,
nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentüber-
einkommens berechtigt ist;
f) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36
Absatz 1 nicht patentfähig ist.
(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemein-
schaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende
Beschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in
Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung
oder der Zeichnungen erfolgen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f wird die Nichtigkeit des
Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem
die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 57
Prüfung des Antrags
(1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemein-
schaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die
in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh-
rungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung
die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr
zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden
oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Artikel 58
Erklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents
(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in
Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das
Patent für nichtig.
(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in
Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegen-
stehen, so weist sie den Antrag zurück.
(3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter
Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren
vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtig-
keitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents
nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des
Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent-
inhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das
Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist,
b) eine Übersetzungjeder an der Patentschrift vorgenommenen
Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist eingereicht worden ist und
c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent-
richtet worden ist.
(4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
rechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei
denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschrie-
benen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die
Zuschlagsgebühr entrich~et wird.
Artikel 59
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift
Im Nichtlgkeltsverfahren
Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert
worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für
das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die
Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der
geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
Artikel 60
Kosten
( 1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung
nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame
Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung,
wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung
der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine
Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet.
Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten
auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtig-
keit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen
ist.
(2) Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf
Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entschei-
dung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfest-
setzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung
durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausfüh-
rungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.
(3) Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkom-
mens ist entsprechend anzuwenden.
Vierter Tell
Beschwerdeverfahren
Artikel 61 ·
Beschwerde
(1) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der
Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentüberein-
kommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzu-
wenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes
bestimmt ist.
Fünfter Tell
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 62
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
und die Vertretung
(1) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patent-
übereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen
dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend
anzuwenden:
a) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen
anzuwenden;
b) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungs-
abteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsab-
teilungen anzuwenden;
c) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den
besonderen Organen Beteiligten anzuwenden;
d) Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeits-
verfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;
e) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e ist eine Person, die
in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelas-
senen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren
Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Ver-
tragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelas-
sener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden
Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten
aufzutreten, vorausgesetzt, daß
a) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die
Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener
Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvor-
gänger in einem durch das Europäische Patentüberein-
kommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses

Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung
betrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist,
und
b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt
oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäfts-
sitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbe-
hörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden
Staats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit
den Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß
des Verwaltungsrats festgelegt werden können.
Artikel 63
Register für Gemeinschaftspatente
Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der
Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle
Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Überein-
kommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patent-
register Einsicht nehmen.
Artikel 64
Blatt für Gemeinschaftspatente
Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig ein Blatt für
Gemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Regi-
ster für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Anga-
ben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen
vorgeschrieben ist.
Artikel 65
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäi-
schen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung „Vertrags-
staaten" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens
zu verstehen sind.
Sechster Tell
Zuständigkeit und Verfahren für Klagen,
die Gemeinschaftspatente betreffen und die nicht
unter das Streltregelungsprotokoll fallen
Kapitel 1
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung
Artikel 68
Allgemelne Vorschriften
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Über-
einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
mit den Änderungen, die durch die übereinkommen über den
Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staa-
ten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind -
dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen
zusammen werden nachstehend „Vollstreckungsübereinkom-
men" genannt - auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Ver-
fahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie
auf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden.
Artikel 87
Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen,
die Gemeinschaftspatente betreffen
Folgende Gerichte sind ausschließlich zuständig:
a) für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats,
dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar
ist;
b) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte
des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf
das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2
des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine
Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für
den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche
Vereinbarung zuläßt.
Artikel 68
Ergänzende Vorschriften
über die Zuständigkeit
(1) Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den
Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten
zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es
sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes
nationales Patent betreffen.
(2) Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die
europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Ver-
tragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäi-
sches Patent geltend gemacht wird.
(3) Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1
und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein
Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor
den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.
Artikel 69
Ergänzende Vorschrift über die
Anerkennung und Vollstreckung
(1) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkom-
mens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemein-
schaftspatent betreffen, nicht anzuwenden.
(2) Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht
auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben
Parteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen,
die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus
der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Ver-
tragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte
herleiten.
Artikel 70
Natlonale Behörden
Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder
Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter
der Bezeichnung „Gerichte" in diesem Übereinkommen und im
Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die
nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über
solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales
Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäi-
.schen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständig-
keit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die
übrigen Vertragsstaaten hiervon.
Kapitel II
Verfahren
Artikel 71
Verfahrensrecht
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
sind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die
nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzu-
wenden, die nationale Patente betreffen.

1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 72
Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitrege-
lungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent
anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschafts-
patents auszugehen.
Artikel 73
Aussetzung des Verfahrens
( 1) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine
nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine
europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines
Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der
Erfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn
das Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder
die Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des
Gemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach
Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent
betreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt
oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des
Gemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entschei-
dung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt.
Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des
Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die
Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen.
Artlkel 74
Strafbarkeit der Patentverletzung
Die nationalen Strafvorschriften über Patentver1etzung sind auf
die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn
und soweit dieselben Ver1etzungshandlungen strafbar wären, falls
sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären.
Siebenter Tell
Auswirkungen auf das nationale Recht
Artikel 75
Verbot des Doppelschutzes
(1) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteil-
ten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demsel-
ben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschafts-
patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt
worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es
dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von
dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
a) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemein-
schaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt
worden ist,
b) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Ge-
meinschaftspatents abgeschlossen wird oder
c) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in Buchstabe a
oder b genannten Zeitpunkt liegt.
(2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere
Nichligerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in welchem Verfahren
festgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das
nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann ferner vor-
sehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt.
(4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäi-
schen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer
nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maß-
geblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Ver-
tragsstaat etwas anderes vorschreibt.
Artikel 76
Erschöpfung des Rechts
aus nationalen Patenten
(1) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertrags-
staat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent
geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses
Staats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom
Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in
einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei
denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des
Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich
das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt.
(2) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, das der
Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertrags-
staat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in
Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Ver-
kehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses
Absatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwer-
tung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar
oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn
Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das
Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht wor•
den ist.
Artikeln
Zwangslizenzen an nationalen Patenten
Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationa-
len Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender
Ausübung entsprechend anzuwenden.
Artikel 78
Wirkung von nlchtveröffentllchten
nationalen Patentanmeldungen oder Patenten
(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das
Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit
keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale
Patentanmeldung oder das nationale Patent.
(2) Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach
Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt in dem
betreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das
Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nich-
tig oder für unwirksam erklärt werden könnte.
Artikel 79
Nationale Gebrauchsmuster
und GebrauchszertHlkate
(1) Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren
Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf
diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzu-
wenden.
(2) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht
aus einem Patent nicht ausgeübt werden kann, solange ein
Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder,
wenn eine Priorität in An5Pruch genommen worden ist, einen
früheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1
auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat.
Achter Tell
Übergangsbestimmungen
Artikel 80
Anwendung des Vollatreckungsüberelnkommena
Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-
grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen

Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch
nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für
ihn in Kraft tritt.
Artikel 81
WahlmögllchkeH zwischen Gemeinschaftspatent
und europäischem Patent
(1) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäi-
sche Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches
Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht
anzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausfüh-
rungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patent-
amt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein
Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Ver-
tragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten
werden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die
vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklä-
rung kann nicht zurückgenommen werden.
(2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentüberein-
kommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmel-
dung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemein-
schaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priori-
tät in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritäts-
tag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder
mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund
ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so
wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für
die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten frühe-
ren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind.
(3) Die Artikel 75 bis n und Artikel 79 sind auf europäische
Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
in den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents
und in den Artikeln 76 und n an die Stelle des nationalen Patents
jeweils das europäische Patent tritt.
(4) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf
Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Vertragsstaats ergeht, beendet werden.
(5) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit.
Artikel 82
Nachträgllche Wahl eines Gemeinschaftspatents
Auf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten
dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmel-
dung, in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist,
ist dieses übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor
Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen
Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen
Patentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemein-
schaftspatent zu erhalten wünscht.
Artlkel 83
Vorbehalt bei Zwangslizenzen
(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er
sich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und nin seinem
Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäi-
sche Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf
von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind.
(2) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter
Vorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach
dem Inkrafttreten der Vereinbarung Ober Gemeinschaftspatente
wirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichner-
staats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen
solchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlän-
gern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148
Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur
· Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(3) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirk-
sam, sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von
Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist.
(4) Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurück-
nahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat
nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.
(5) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht
die Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem
der Vorbehalt unwirksam wird.
Artikel 84
Sonstige Übergangsbestimmungen
(1) Die Artikel 159, 161 und 163 des Europäischen Patentüber-
einkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-
wenden:
a) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner
ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates
der Europäischen Gemeinschaften zusammen;
b) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist Artikel 62 Absatz
2 anzuwenden.
Neunter Tell
Schlußbestlmmungen
Artikel 85
Ausführungsordnung
(1) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkom-
mens.
(2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften
des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung
gehen die Vorschriften del? Übereinkommens vor:
Ausführungsordnung
zum Übereinkommen über das Europäische Patent
für den gemeinsamen Markt
Erster Tell
Ausführungsvorschriften zum ersten Tell
des Übereinkommens
Kapitel 1
Organisation der besonderen Organe
Regel 1
Geschäftsvertellung für die erste Instanz
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die
Zahl der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf
diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassi-
fikation.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt mit
Zustimmung des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats im
einzelnen, für welche Handlungen die Patentverwaltungsabtei-
lung nach Artikel 7 zuständig ist.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der
Patentverwaltungsabteilung und den Nichtigkeits~bteilungen über

1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das übereinkommen
zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der
Wahrnehmung einzelner der Patentverwaltungsabteilung oder
den Nichtigkeitsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch
oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete
betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen
Mitglieder sind.
Rege12
Verwaltungsmäßlge Gliederung der besonderen Organe
( 1) Die Nichtigkeitsabteilungen können verwaltungsmäßig mit
den Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zu Direktio-
nen zugesammengefaßt werden oder mit der Patentverwaltungs-
abteilung eine Direktion bilden.
(2) Die besonderen Organe können mit den anderen Organen
des Europäischen Patentamts verwaltungsmäßig zu Generaldi-
rektionen zusammengefaßt werden oder eine eigene Generaldi-
rektion bilden; im letztgenannten Fall ist Regel 12 Absatz 3 der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der engere Ausschuß des
Verwaltungsrats über die Zuweisung des Vizepräsidenten an die
Generaldirektion entscheidet.
Kapitel II
Sprachen der besonderen Organe
Regel3
Verfahrenaaprache
(1) Die Regeln 1 bis 3, 5, 6 Absatz 2 und Regel 7 der Ausfüh-
rungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf
die Verfahren vor den besonderen Organen entsprechend anzu-
wenden.
(2) Macht ein Patentinhaber oder im Nichtigkeitsverfahren ein
Antragsteller von der in Artikel 10 Absatz 4 eröffneten Möglichkeit
Gebrauch, so werden dementsprechend die Beschränkungsge-
bühr, die Gebühr für die -Erklärung der Nichtigkeit und die
Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebüh-
renordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren fest-
gelegt.
zweiter Tell
Ausführungsvorschriften zum zweiten Tell
des Übereinkommens
Regel4
Aussetzung des Verfahrens
Regel 13 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patent-
übereinkommen ist auf das Beschränkungs- und Nichtigkeitsver-
fahren entsprechend anzuwenden.
Regel5
Eintragung von Klagen auf Übertragung
des Gemeinschaftspatents
Eintragungen von Klagen nach Artikel 23 Absatz 4 erfolgen
a) auf Ersuchen der Geschäftsstelle des befaßten Gerichts,
b) auf Antrag des Klägers oder eines anderen Interessierten.
Regel&
Einreichung von Übersetzungen und Zahlung von Gebühren
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren
(1) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 51 Absatz 6
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men fordert das Europäische Patentamt den Patentanmelder
gleichzeitig auf, innerhalb der von ihm geseuten Frist die in Arti-
kel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen
und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der
Patentansprüche zu entrichten.
(2) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 58 Absatz 5
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men fordert das Europäische Patentamt den Patentinhaber
gleichzeitig auf, innerhalb der dort angegebenen Frist die in Arti-
kel 29 Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen
und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der
Patentansprüche zu entrichten.
(3) Die Frist für die Einreichung der in Artikel 30 Absätze 1 und 2
vorgeschriebenen Übersetzungen beträgt drei Monate ab dem
Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Gemeinschafts-
patents oder gegebenenfalls auf die Entscheidung über die Auf-
rechterhaltung des Gemeinschaftspatents in geänderter Fassung
im Blatt für Gemeinschaftspatente bekanntgemacht worden ist.
(4) Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen nicht
fristgerecht vorgenommen, .so können. sie noch innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, in der auf
die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen
werden, sofem innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr ent-
sprechend der Gebührenordnung entrichtet wird.
Regel 7
Übermlttlung der Übersetzungen
Das Europäische Patentamt trägt in das Register für Gemein-
schaftspatente den Tag ein, ao-dem die in Artikel 30 vorgesehe-
nen Übersetzungen eingereicht worden sind. Die Übermittlung
der Kopien der Übersetzungen an die Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten
erfolgt auf dem Postweg spätestens drei Tage nach Ablauf der in
Regel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist.
Regel 8
Berichtigung der Übersetzung
Die in Artikel 29 Absatz 6 vorgesehene berichtigte Übersetzung
hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die Gebühr für ihre
Veröffentlichung entrichtet worden ist.
Regel9
Eintragung von Rechten, die das
Gemeinschaftspatent betreffen
(1) Die Regeln 20 bis 22 der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen sind auf Eintragungen in das Re-
gister für Gemeinschaftspatente entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag nach Artikel 24 Absatz 2 ist in dem in Buch-
stabe a genannten Fall innerhalb von zwei Monaten, in dem in
Buchstabe b genannten Fall innerhalb von vier Monaten nach
dem Erhalt der Mitteilung des Europäischen Patentamts zu stel-
len, daß ein neuer Patentinhaber in das Register für Gemein-
schaftspatente eingetragen worden ist.
(3) Wird das Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfah-
ren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so wird dies
auf Ersuchen der zuständigen nationalen Stelle in das Register für
Gemeinschaftspatente eingetragen. Die Eintragung ist gebühren-
frei.
(4) Die in Absatz 3 genannte Eintragung wird auf Ersuchen der
zuständigen Stelle gelöscht. Das Ersuchen ist gebührenfrei.
(5) Wird eine europäische Patentanmeldung, in der die Ver-
tragsstaaten benannt sind, von einem Konkursverfahren oder
einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so sind die Absätze 3
und 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Re-
gisters für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patent-
übereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt.

Regel 10
Lizenzbereitschaft
(1) Wer aufgrund der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Erklä-
rung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-
inhaber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige
gilt eine Woche nach der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes
zur Post als bewirkt. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Europäi-
schen Patentamt unter Angabe des Tags der Aufgabe der
Anzeige zur Post zu übermitteln. Geschieht dies nicht, so gilt für
das Europäische Patentamt im Fall der Zurücknahme der Erklä-
rung die Anzeige als nicht erfolgt.
(2) In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt
werden soll. Nach bewirkter Anzeige ist der Anzeigende zur
Benutzung der Erfindung in der von ihm angegebenen Weise
berechtigt.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs Auskunft über die erfolgte
Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Patent-
inhaber ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt die Lizenz.
(4) Ein Antrag auf Änderung der von der Nichtigkeitsabteilung
festgesetzten Vergütung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit
der letzten Festsetzung gestellt werden.
Dritter Tell
Ausführungsvorschriften zum dritten Tell
des Übereinkommens
Kapitel 1
Jahresgebühren
Regel 11
Filllgkelt
(1) Regel 37 Absätze 1 und 2 der Ausführungsordnung zum
Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Entrichtung der
Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente anzuwenden.
(2) Die Zuschlagsgebühr gilt im Sinn des Artikels 48 Absatz 2
als gleichzeitig mit der Jahresgebühr entrichtet, wenn sie inner-
halb der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Frist entrichtet
wird.
Regel 12
Frist für die Eintragung des Verzichts
Die in Artikel 49 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate
nach dem Tag, an dem der. Patentinhaber dem Europäischen
Patentamt gegenüber glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenz-
nehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der
Patentinhaber vor Ablauf der Frist dem Europäischen Patentamt
die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so kann der Verzicht
sofort eingetragen werden.
Kapitel II
Beschränkungsverfahren
Regel 13
Frist für die Stellung des Antrags
auf Beschränkung
Regel 12 ist auf die Stellung des Antrags auf Beschränkung des
Gemeinschaftspatents entsprechend anzuwenden.
Regel 14
Inhalt des Antrags auf Beschränkung
Der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents muß
enthalten:
a) die Nummer des Gemeinschaftspatents, dessen Beschrän-
kung beantragt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers
dieses Patents und der Erfindung;
b) die gewünschten Änderungen;
c) falls ein Vertreter des Patentinhabers bestellt ist, seinen
Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der
Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum
Europäischen Patentübereinkommen.
Regel 15
Verwerfung des Antrags auf Beschränkung
als unzulässlg
Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf
Beschränkung des Gemeinschaftspatents Artikel 51 Absätze 1
und 3 sowie Regel 14 nicht entspricht, so teilt sie dies dem
Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wer-
den diese Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nich-
tigkeitsabteilung den Antrag als unzulässig.
Regel 16
Prüfung des Antrags auf Beschränkung
( 1) Ist der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents
zulässig, so wird der Patentinhaber in den Bescheiden, die nach
Artikel 52 Absatz 2 ergehen, gegebenenfalls aufgefordert, die
Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in
geänderter Form einzureichen.
(2) Die Bescheide, die nach Artikel 52 Absatz 2 ergehen, sind,
soweit erforderlich, zu begründen; dabei sollen alle Gründe
zusammengefaßt werden, die der beantragten Beschränkung des
Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
(3) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Beschränkung des
Gemeinschaftspatents beschließt, teilt sie dem Patentinhaber mit,
in welchem Umfang sie das Patent zu beschränken beabsichtigt,
und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-
gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-
kel 53 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen
einzureichen. Teilt der Patentinhaber innerhalb dieser Frist mit,
daß er mit der Beschränkung des Patents in der vorgesehenen
Fassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Nichtig-
keitsabteilung als nicht erfolgt; das Beschränkungsverfahren wird
fortgesetzt.
(4) Die in Artikel 53 Absatz 3 genannte Frist beträgt zwei
Monate.
(5) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent
beschränkt wird, ist die Fassung des beschränkten Patents anzu-
geben.
Regel 17
Fortsetzung des Beachränkungsverfahrens
Ist das Beschränkungsverfahren wegen eines Nichtigkeitsver-
fahrens ausgesetzt worden und hat das Nichtigkeitsverfahren zu
einer Entscheidung nach Artikel 58 Absatz 2 oder 3 geführt, so
teilt die Nichtigkeitsabteilung dem Patentinhaber nach der
Bekanntmachung des Hinweises auf diese Entscheidung mit, daß
das Verfahren nach Zustellung dieser Mitteilung fortgesetzt wird.
Regel 13 Absatz 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden.

1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Regel 18
Unterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen
und Zeichnungen Im Fall der Beschränkung
Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags-
staaten beschränkt, so kann das Gemeinschaftspatent für diesen
Staat oder diese Staaten gegebenenfalls unterschiedliche Patent-
ansprüche und, wenn es die Nichtigkeitsabteilung für erforderlich
hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen ent-
halten.
Regel 19
Form der neuen Patentschrift
Im Beschrlnkungsverfahren
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel-
cher Form die neue Patentschrift des Gemeinschaftspatents her-
au~gegeben wird und welche Angaben sie enthält.
Kapitel III
Nichtigkeitsverfahren
Regel 20
Inhalt des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschafts-
patents muß enthalten:
a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder
Sitzes des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 26 Ab-
satz 2 E:iuchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen;
b) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung begehrt
wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und
der Erfindung;
c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang die Nichtigerklä-
rung des Patents begehrt und auf welche der Nichtigkeits-
gründe der Antrag gestützt wird, sowie die Angabe der zur
Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;
d) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, seinen Namen
und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der Regel 26
Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Euro-
päischen Patentübereinkommen.
Regel 21
Slcherheltslelstung für die Kosten des Verfahrens
Die Sicherheit für die Kosten des Verfahrens ist in einer Wäh-
rung zu leisten, in der die Gebühren entrichtet werden können.
Die Sicherheit ist bei einem Finanz- oder Bankinstitut zu leisten,
das in einer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts
aufgestellten Liste genannt ist. Für die geleistete Sicherheit ist das
nationale Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem das
Finanz- oder Bankinstitut seinen Geschäftssitz hat.
Regel 22
Verwerfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
als unzulisalg
( 1) Die Nichtigkeitsabteilung teilt den Antrag auf Erklärung der
Nichtigkeit dem Patenti~haber mit, der innerhalb eines Monats
nach der Mitteilung zur Zulässigkeit des Antrags Stellung nehmen
kann.
(2) Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf
Erklärung der Nichtigkeit Artikel 55 Absätze 1 und 4 sowie Re-
gel 20 und Regel 3 dieser Ausführungsordnung in Verbindung mit
Regel 1 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen nicht entspricht, so teilt sie dies dem
Patentinhaber und dem Antragsteller mit und fordert den Antrag-
steller auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die
festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht
rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nichtigkeitsabteilung den
Antrag als unzulässig.
(3) Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erklärung der
Nichtigkeit als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber
mitgeteilt.
Regel 23
Vorbereitung der Prüfung des Antrags auf
Erklärung der Nichtigkeit
(1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zulässig, so
fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber auf, innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und
gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentan-
sprüche und der Zeichnungen einzureichen.
(2) Die Nichtigkeitsabteilung teilt die Stellungnahme des Patent-
inhabers und gegebenenfalls die Änderungen dem Antragsteller
mit und fordert ihn, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, auf,
sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu
äußern.
Regel24
Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
(1) Alle Bescheide nach Artikel 57 Absatz 2 und alle hierzu
eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.
(2) In den Bescheiden, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den
Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert,
die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in
geänderter Form einzureichen.
(3) Die Bescheide, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den Patent-
inhaber ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen; dabei
sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Aufrechter-
haltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
(4) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Aufrechterhaltung des
Gemeinschaftspatents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie
den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrecht-
zuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb eines
Monats Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das
Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.
(5) Ist ein Beteiligter mit der von der Nichtigkeitsabteilung
mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Nichtig-
keitsverfahren fortgesetzt werden; anderenfalls fordert die Nich-
tigkeitsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4
genannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-
gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-
kel 58 Absatz 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen
einzureichen.
(6) Die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Frist beträgt zwei
Monate.
(7) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent in
geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechter-
haltung zugrundeliegende Fassung des Patents anzugeben.
Regel25
Verbindung mehrerer Antrige auf Erklärung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeitsabteilung kann die Verbindung mehrerer bei
ihr anhängiger Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit, die dasselbe
Gemeinschaftspatent betreffen, zum Zweck der gleichzeitigen
Verhandlung und Entscheidung anordnen.
(2) Die Nichtigkeitsabteilung kann eine Anordnung nach Ab-
satz 1 wieder aufheben.
Regel26
Unterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen
und Zeichnungen Im Fall der Nichtigkeit
Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags-
staaten für nichtig erklärt, so ist Regel 18 entsprechend anzuwen-
den.

Regel 27
Form der neuen Patentschrift Im
Nlchtlgkeltsverfahren
Regel 19 ist auf die in Artikel 59 genannte neue Patentschrift
des Gemeinschaftspatents anzuwenden.
Regel 28
Weitere auf das Nlchtlgkeltsverfahren
anwendbare Vorschriften
Im Nichtigkeitsverfahren sind für die Anforderung von Unter-
lagen, die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen und die
Kosten die Regeln 59, 60 und 63 der Ausführungsordnung zum
Europäischen Patentübereinkommen entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil
Ausführungsvorschriften zum fünften Tell
des Übereinkommens
Regel 29
Eintragungen In das Register
für Gemeinschaftspatente
(1) Regel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis 1, o, q bis u und w sowie
Absätze 2 und 3 der Ausführungsordnung zum Europäischen
Patentübereinkommen ist auf das Register für Gemeinschafts-
patente entsprechend anzuwenden.
(2) Im Register für Gemeinschaftspatente müssen ferner fol-
gende Angaben eingetragen werden:
a) Tag des Erlöschens des Gemeinschaftspatents in den Fällen
des Artikels 50 Absatz 1 Buchstaben b und c;
b) Tag der Abgabe der in Artikel 43 vorgesehenen Erklärung;
c) Tag der Stellung eines Antrags auf Beschränkung des
Gemeinschaftspatents;
d) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf
Beschränkung des Gemeinschaftspatents;
e) Tag der Stellung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
des Gemeinschaftspatents;
f) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erklä-
rung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents;
g) Einzelheiten über Klagen nach Artikel 23 Absatz 4;
h) Hinweise auf dem Europäischen Patentamt übermittelte
Angaben über Verfahren nach dem Streitregelungsprotokoll.
Regel30
Weitere Veröffentlichungen
des Europäischen Patentamts
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel-
cher Form die vom Anmelder oder Patentinhaber nach diesem
Übereinkommen eingereichten Übersetzungen und gegebenen-
falls die berichtigten Übersetzungen veröffentlicht werden und ob
ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Übersetzungen und Berichti-
gungen im Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht wird.
Regel 31
Sonstige gemeinsame Vorschriften
Die Regeln 36 und 106 der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen und die Vorschriften des Siebenten
Teils der genannten Ausführungsordnung mit Ausnahme der
Regeln 85 Absatz 3, 86, 87, 92 und 96 sind mit folgender
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
a) Regel 69 ist nicht auf Entscheidungen über den Antrag auf
Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemein-
schaftspatents anzuwenden;
b) die Einzelheiten der Anwendung der Regel 74 Absätze 2 und
3 legt der engere Ausschuß des Verwaltungsrats fest;
c) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
fünfter Teil
Ausführungsvorschriften zum
achten Tell des Übereinkommens
Regel 32
Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent
und europäischem Patent
( t) Die Einreichung der Erklärung nach Artikel 81 Absatz 1 und
die Entrichtung der Gebühren müssen bis zu dem Zeitpunkt
erfolgen, zu dem der Anmelder gemäß Regel 51 Absatz 4 der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
sein Einverständnis mit der Fassung, in der das Patent erteilt
werden soll, erklärt.
(2) Die vorgeschriebenen Gebühren nach Artikel 81 Absatz 1
bestehen aus
a) einer Zuschlagsgebühr nach der Gebührenordnung und,
b) wenn die Benennung von mehr als drei Vertragsstaaten auf-
rechterhalten werden soll, der zu diesem Zeitpunkt vorge-
schriebenen Benennungsgebühr für den vierten und jeden
weiteren Vertragsstaat.

1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
.über die Regelung von Streitigkeiten
über die Verletzung und die RechtsgüHlgkeft von Gemeinschaftspatenten
(Streitregelungsprotokoll)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gemeinschaftspatentgerichte
(1) Die Vertragsstaaten benennen für ihr Hoheitsgebiet eine
möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter
Instanz, nachstehend .Gemeinschaftspatentgerichte" genannt,
die die ihnen durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen.
(2) Die Bezeichnung der Gemeinschaftspatentgerichte und ihre
örtliche Zuständigkeit sind im Anhang aufgeführt. Was jedoch das
Königreich Spanien und die Portugiesische Republik anbelangt,
se werden die Bezeichnung dieser Gerichte und ihre örtliche
Zuständigkeit spätestens im Zeitpunkt der Ratifizierung der Ver-
einbarung über Gemeinschaftspatente dem Generalsekretär des
Rates der F.uropäischen Gemeinschaften notifiziert.
(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen
Zuständigkeit der Gerichte werden von dem betreffenden Ver-
tragsstaat dem Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften notifiziert.
Artikel 2
Gemeinsames Berufungsgericht
(1) Durch dieses Protokoll wird ein den Vertragsstaaten
gemeinsames Berufungsgericht für Gemeinschaftspatente, nach-
stehend "Gemeinsames Berufungsgericht" genannt, errichtet.
Das Gemeinsame Berufungsgericht nimmt die ihm durch dieses
Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Der Sitz des Gemeinsamen Berufungsgerichts wird im Ein-
vemehmen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten
bestimmt.
Artikel 3
Rechtsstellung
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt Rechtspersön-
lichkeit.
(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt in jedem Ver-
tragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuer-
kannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(3) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts vertritt
das Gemeinsame Berufungsgericht.
Artikel 4
Vorrechte und lmmunltäten
Das Gemeinsame Berufungsgericht, seine Richter, die Mitglie-
der des Verwaltungsausschusses, die Bediensteten des Gemein-
samen Berufungsgerichts und die sonstigen Personen, die in dem
Protokoll über Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen
Berufungsgerichts bezeichnet sind und an der Arbeit des Gemein-
samen Berufungsgerichts teilnehmen, genießen in den Hoheits-
gebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufga-
ben erforderlichen Vorrechte und lmmunitäten nach Maßgabe des
genannten Protokolls.
Artikel 5
Plenum und Geschäftaatelle
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besteht aus der erfor-
derlichen Anzahl von Richtern, die der Verwaltungsausschuß
nach Anhörung des Gemeinsamen Berufungsgerichts einstimmig
festlegt; diese Anzahl entspricht mindestens der Anzahl der Ver-
tragsstaaten.
(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht tritt als Plenum zusam-
men. Es kann jedoch Kammem bilden, die sich aus der in der
Verfahrensordnung festgesetzten Anzahl von Richtern zusam-
mensetzen.
(3) Das Gemeinsame Berufungsgericht hat eine Geschäfts-
stelle.
Artikel 6
Ernennung der Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts
(1) Die Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden
aus Personen ausgewählt, die die Befähigung, die für die Bestel-
lung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat erforderlich ist,
und Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen; sie
werden von den Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten
im gegenseitigen Einvemehmen für die Dauer von sechs Jahren
ernannt.
(2) Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.
Artikel 7
Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts
(1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Gemeinsamen Berufungsgerichts für die Dauer von drei Jahren. ·
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident von
einem anderen Mitglied des Gerichts entsprechend dem Dienst-
alter vertreten.
Artikel 8
Leitung
Die Leitung des Gemeinsamen Berufungsgerichts obliegt sei-
nem Präsidenten. Für die allgemeine Verwaltung des Gemeinsa-
men Berufungsgerichts einschließtich der Finanzverwaltung und
der Rechnungsführung ist der Präsident dem Verwaltungsaus-
schuß gegenüber verantwortlich.
Artikel 9
Verwaltung•usschuß
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern der
Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften sowie aus deren Stellvertretem. Jeder Vertragsstaat und
die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stell-
vertreter für den Verwaltungsausschuß zu bestellen. Gegebenen-
falls nimmt der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts
an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teil.
(2) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absätze
1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Absatz 2 sowie die Artikel 17, 18 und 19

des Gemeinschaftspatentübereinkommens sind für den Verwal-
tungsausschllß entsprechend anzuwenden.
Artikel 10
Deckung der Ausgaben
(1) Die Ausgaben des Gemeinsamen Berufungsgerichts wer-
den gedeckt
a) durch eigene Mittel des Gemeinsamen Berufungsgerichts,
b) durch Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die nach dem Ver-
teilungsschlüssel festgesetzt werden, der sich aus Artikel 20
des Gemeinschaftspatentübereinkommens ergibt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann das Europäische Patentamt er-
suchen, dem Gemeinsamen Berufungsgericht den auf ihn nach
Absatz 1 Buchstabe b entfallenden Beitrag in der Form zu zahlen,
daß der entsprechende Betrag den Einnahmen entnommen wird,
die dem betreffenden Staat nach Artikel 20 Abatz 2 des Gemein-
schaftspatentübereinkommens zustehen.
(3) In die nach Artikel 20 Absatz 6 des Gemeinschaftspatent-
Obereinkommens vorgesehene Überprüfung der Finanzierungsre-
gelung für die besonderen Organe des Europäischen Patentam-
tes werden auch die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen
einbezogen. Bei Abschluß dieser Überprüfung kann auch der
vorliegende Artikel auf Vorschlag der Kommission durch einstim-
migen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften
geändert werden.
(4) Die Artikel 42 bis 48 des Europäischen Patentübereinkom-
mens finden auf das Gemeinsame Berufungsgericht Anwendung,
wobei an die Stelle des Verwaltungsrats der Europäischen
Patentorganisation der Verwaltungsausschuß und an die Stelle
des Präsidenten des Europäischen Patentamts der Präsident des
Gemeinsamen Berufungsgerichts tritt.
(5) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des
Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die
Schulden des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden vom
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Durch
die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforder-
lichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, werden die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie
die WirtschaftJichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach .
Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Rechnungshof
einen Bericht.
(6) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts legt
dem Verwaltungsausschuß jährlich die Rechnungen des abgelau-
fenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haus-
haltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schul-
den zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs vor.
(7) Der Verwaltungsausschuß genehmigt die Jahresrechnung
sowie den Bericht des Rechnungshofs und erteilt dem Präsiden-
ten des Gemeinsamen Berufungsgerichts Entlastung hinsichtlich
der Ausführung des Haushattsplans.
Artikel 11
Dienstbezüge der Mltglleder des
Gemeinsamen Berufungsgerichts und Personalstatut
(1) Der Verwaltungsausschuß setzt die Gehälter, Vergütungen
und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Richter des
Gemeinsamen Berufungsgerichts fest Er setzt außerdem alle
sonstigen als Entgelt bezahlten Vergütungen fest.
(2) Der Verwaltungsausschuß erläßt das Statut der Beamten
des Gemeinsamen Berufungsgerichts und die Beschäftigungsbe-
dingungen für die sonstigen Bediensteten des Gemeinsamen
Berufungsgerichts.
(3) Für die Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsausschuß
nach diesem Artikel befugt ist, ist Dreiviertelmehrheit der vertrete-
nen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 12
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Das Gemeinsame Berufungsgericht gibt sich eine Verfahrens-
ordnung, in der unter anderem die Sprachenregelung des
Gerichts festgelegt wird. Die Verfahrensordnung bedarf der ein-
stimmigen Genehmigung des Verwaltungsausschusses.
Teil II
Vorschriften über die internationale Zuständigkeit
und die Vollstreckung
Artikel 13
Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens
( 1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist
das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete überein-
kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den
Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der
den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu die-
sem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Über-
einkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen wer-
den nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf
die Verfahren anzuwenden, für die dieses Protokoll gilt.
(2) Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie
Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens sind auf derartige
Verfahren nicht anzuwenden. Artikel 17 und 18 des Übereinkom-
mens sind vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 14 Ab-
satz 4 dieses Protokolls anzuwenden. ·
(3) Für die Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens auf
die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren gelten die
Bestimmungen des Titels II dieses Übereinkommens, die auf die
in einem Vertragsstaat wohnhaften Personen anzuwenden sind,
auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlas-
sung in einem Vertragsstaat haben.
Artikel 14
Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Protokolls sowie der
nach Artikel 13 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstrek-
kungsübereinkommens sind für die durch dieses Protokoll gere-
gelten Verfahren die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in
dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines
Wohnsitzes in einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Nieder-
lassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für diese Verfahren
die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Kläger
seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in
einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz
oder eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für
diese Verfahren die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in
dem das Gemeinsame Berufungsgericht seinen Sitz hat.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 ist
a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden,
wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemein-
schaftspatentgericht zuständig sein soll,
b) Artikel 18 dieses Übereinkommens anzuwenden, wenn der
Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemein-
schaftspatentgericht einläßt.
(5) Die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren - ausge-
nommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung eines
Gemeinschaftspatents - können auch bei den Gerichten des
Vertragsstaates anhängig gemacht werden, in dem eine Verlet-
zungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine
Handlung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c began-
gen worden ist.

1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Teil III
Erste Instanz
Artikel 15
Zuständigkeit für Verletzung
und Rechtsgültigkeit
(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz sind aus-
schließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale
Recht dies zuläßt - wegen drohender Verletzung eines
Gemeinschaftspatents,
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das
nationale Recht dies zuläßt,
c) für alle Klagen wegen Benutzung der Erfindung während des
Zeitraums nach Artikel 32 Absatz 1 des Gemeinschaftspatent-
übereinkommens,
d) für Widerklagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschafts-
patents nach Absatz 2.
(21Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz haben von
der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen,
sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf
Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents angefochten wird.
Die Widerklage kann nur auf die Nichtigkeitsgründe nach Artikel
56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gestützt
werden. Artikel 55 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 55
Absätze 2, 3 und 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens
sind anzuwenden.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem
der Patentinhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu
unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des natio-
nalen Rechts beitreten.
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents kann nicht
durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefoch-
ten werden.
Entscheidung erst ergehen, nachdem das Europäische Patentamt
ein Gemeinschaftspatent erteilt oder die ~uropäische Patent-
anmeldung zurückgewiesen hat.
Artikel 19
Entscheidung über die RechtagültJgkelt
(1) Ist in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht
erster Instanz die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents
angefochten worden,
a) so erklärt das Gemeinschaftspatentgericht das Gemein-
schaftspatent für nichtig, wenn es der Auffassung ist, daß
einer der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentüber-
einkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht-
erhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht;
b) so weist das Gemeinschaftspatentgericht den Antrag auf
Erklärung der Nichtigkeit zurück. wenn es der Auffassung
ist, daß keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-
meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-
gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-
gegensteht;
c) so beschließt das Gemeinschaftspatentgericht, wenn es der
Auffassung ist, daß unter Berücksichtigung der vom Patentin-
haber im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Ände-
rungen keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-
meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-
gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-
gegensteht, die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents
in dem geänderten Umfang.
(2) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz eine
rechtskräftige Entscheidung Ober eine Widerklage auf Nichtig-
erklärung des Gemeinschaftspatents getroffen, so übermittelt es
eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Europäischen
Patentamt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermitt-
lung unterrichtet zu werden.
(3) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz durch
rechtskräftige Entscheidung die Aufrechterhaltung des Gemein-
Artikel 16 . schaftspatents in dem geänderten Umfang beschlossen, so über-
mittelt es dem Europäischen Patentamt eine Ausfertigung seiner
Unterrichtung des Europäischen Patentamts Entscheidung und den aufgrund des Verfahrens geänderten Text
Das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, bei dem die der Patentschrift. Jede Partei kann darum ersuchen, von der
Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents erho- Übermittlung unterrichtet zu werden. Das Europäische'Patentamt
ben worden ist, teilt dem Europäischen Patentamt den Tag der veröffentlicht den Text, sofem
Erhebung der Widerklage auf NichtigerkJärung mit. Das Amt ver- a) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen
merkt diese Tatsache im Register für Gemeinschaftspatente.
Artikel 17
Reichweite der Zuständigkeit
(1) Ein Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, dessen
Zuständigkeit auf Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist
zuständig für
- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen
oder drohenden Verletzungshandlungen,
- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen
Handlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Ein nach Artikel 14 Absatz 5 zuständiges Gemeinschafts-
patentgericht erster Instanz ist nur für die im Hoheitsgebiet des
Staates begangenen oder drohenden Handlungen zuständig, in
dem das Gericht seinen Sitz hat.
Artikel 18
Aussetzung des Verfahrens
Hängt die Entscheidung in einem Verfahren vor einem Gemein-
schaftspatentgericht erster Instanz, das eine europäische Patent-
anmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents
führen kann, von der Patentfähigkeit der Erfindung ab, so darf die
Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
innerhalb einer Frist eingereicht wird, die der Frist nach Artikel
58 Absatz 3 Buchstabe b des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens entspricht;
b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
einer Frist entrichtet wird, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 3
Buchstabe c des Gemeinschaftspatentübereinkommens ent-
spricht.
(4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
rechtzeitig entrichtet, so erklärt das Europäische Patentamt unge-
achtet der Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts das
Gemeinschaftspatent für nichtig, es sei denn, daß innerhalb einer
zusätzlichen Frist, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 4 des
Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht, diese Handlun-
gen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Artikel 20
Wirkung der Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung eines Gemein-
schaftspatentgerichts erster Instanz, mit der ein .Gemeinschafts-
patent für nichtig erklärt oder geändert wird, hat vorbehaltlich
Artikel 56 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in

allen Vertragsstaaten die in Artikel 33 des Gemeinschaftspatent-
Obereinkommens angegebene Wirkung.
Teil IV
Zweite Instanz
Artikel 21
Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte
zweiter Instanz
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte
erster Instanz über Klagen nach Artikel 15 Absatz 1 findet die
Berufung bei den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz
statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem
Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz richten sich nach
dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem dieses Gericht
seinen Sitz hat.
Artikel 22
Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts
für Streitpunkte, die Im Berufungsverfahren
vor den Gemeinschaftspatentgerichten
zweiter Instanz aufgeworfen werden
Das Gemeinsame Berufungsgericht ist ausschließlich zustän-
dig für die Entscheidung in Streitpunkten, die im Berufungsverfah-
ren vor den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz aufge-
worfen werden und folgendes betreffen:
a) die Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der europäi-
schen Patentanmeldung gemäß den Artikeln 25 bis 33 des
Gemeinschaftspatentübereinkommens, soweit damit keine
Fragen des nationalen Rechts verbunden sind,
b) die gemäß Artikel 15 Absatz 2 angefochtene Rechtsgültigkeit
des Gemeinschaftspatents.
Artikel 23
Verweisung an das Gemeinsame Berufungsgericht
durch ein Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz
(1) Werden im Berufungsverfahren vor einem Gemeinschafts-
patentgericht zweiter Instanz Streitpunkte aufgeworfen, für die
das Gemeinsame Berufungsgericht nach Artikel 22 ausschließlich
zuständig ist, so setzt das Gericht zweiter Instanz das Verfahren
aus, soweit dieses eine Entscheidung über diese Streitpunkte
erfordert, und verweist diese an das Gemeinsame Berufungsge-
richt zur Entscheidung. Der Beschluß zur Aussetzung des Verfah-
rens und zur Verweisung der in Artikel 22 genannten Streitpunkte
an das Gemeinsame Berufungsgericht kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen.
(2) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz kann
jedoch das Verfahren fortsetzen, sofem eine Vorwegnahme der
Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ausge-
schlossen ist.
(3) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz darf kein
abschließendes Urteil erfassen, bevor die Entscheidung des
Gemeinsamen Berufungsgerichts ergangen ist.
Artikel 24
Art des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht
Das Gemeinsame Berufungsgericht prüft und entscheidet die
ihm vorgelegten Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht.
Artikel 25
Entscheidungen des Gemeinsamen Berufungsgerichts
( 1) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen
Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe a, so stellt es fest, ob das
Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung die
strittigen Wirkungen hat oder nicht.
(2) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen
Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe b, so sind die Artikel 19 und
20 entsprechend anzuwenden.
Artikel 26
Anwendbares Recht
Das Gemeinsame Berufungsgericht wendet die Vorschriften
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an.
Artikel 27
Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ist für
das weitere Verfahren in der betreffenden Rechtssache bindend.
Artikel 28
Ergänzende Zuständigkeit
des Gemeinsamen Berufungsgerichts
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet über
Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen
und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patent-
amts.
(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet gegebe-
nenfalls über das Erlöschen eines Gemeinschaftspatents, sofern
ein Verfahren in bezug auf dieses Patent bei ihm anhängig ist.
(3) Hat das Gemeinsame Berufungsgericht eine Entscheidung
nach Absatz 1 oder 2 getroffen, so übermittelt es eine Ausferti-
gung seiner Entscheidung dem Europäischen Patentamt. Jede
Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu
werden.
Teil V
Dritte Instanz und
Vorabentscheidungsverfahren
Artikel 29
Weitere Rechtsmittel bei nationalen Gerichten
Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind
auf Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte zweiter
Instanz in Fragen, für die das Gemeinsame Berufungsgericht
nicht gemäß Artikel 22 ausschließlich zuständig ist, anwendbar.
Artikel 30
Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Gemeinsamen Berufungsgericht
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet nach Maß-
gabe des Artikels 5 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
im Wege der Vorabentscheidung über
a) die Auslegung der Vereinbarung in bezug auf Fragen, die
nicht gemäß Artikel 22 in seine ausschließliche Zuständigkeit
fallen;
b) die Gültigkeit und Auslegung von Vorschriften, die zur Durch-
führung der Vereinbarung erfassen worden sind, sofem es
sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt.
(2) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt
und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Ertaß
seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem
Gemeinsamen Berufungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts ange-

1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
fochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des
Gemeinsamen Berufungsgerichts verpflichtet.
(4) Unter der Bezeichnung „Gericht" sind auch die in Artikel 70
des Gemeinschaftspatentübereinkornmens genannten Behörden
zu verstehen.
Teil VI
Gemeinsame Bestimmungen für die
Gemeinschaftspatentgerichte erster und zweiter Instanz
Artikel 31
Quallflkatlon der Richter
Die Richter an den Gemeinschaftspatentgerichten sind Perso-
nen, die Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen.
Artikel 32
Anwendbares Recht
(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte wenden die Vorschriften
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an.
(2) In allen Fragen, die nicht durch die Vereinbarung über
Gemeinschaftspatente erfaßt werden, wenden die Gemein-
schaftspatentgerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres
internationalen Privatrechts an.
Artikel 33
Verfahren
(1) Soweit in der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftspatentge-
richt die Verfahrensvorschriften an, die in dem Vertragsstaat, in
dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Klagen betreffend natio-
nale Patente anwendbar sind.
(2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur
Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Gemeinschaftspatentgericht protokolliert zumindest die
wesentlichen Punkte der mündlichen Verhandlung, einschließlich
der Zeugenaussagen und der summarischen Prüfung des
Beweismaterials; es fügt die Verfahrensakten und die schriftlichen
Erklärungen bei.
Artikel 34
Besondere Vorschriften
über Im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Ist bei einem Gemeinschaftspatentgericht eine Klage im
Sinne des Artikels 15 Absatz 1 - mit Ausnahme einer Klage auf
Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es
das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fort-
setzung bestehen, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der
anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemein-
schaftspatents bereits vor einem anderen Gemeinschaftspatent-
gericht oder vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht angefoch-
ten worden ist oder wenn gegen das Gemeinschaftspatent bereits
Einspruch eingelegt oder beim Europäischen Patentamt ein
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder Beschränkung des
Gemeinschaftspatents gestellt worden ist.
(2) Ist beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf Erklärung
der Nichtigkeit oder Beschränkung eines Gemeinschaftspatents
gestellt worden, so setzt es das Verahren - soweit keine besonde-
ren Gründe für dessen Fortsetzung bestehen - auf Antrag einer
Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die
Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents bereits vor einem
Gemeinschaftspatentgericht oder vor dem Gemeinsamen Be-
rufungsgericht angefochten worden ist.
Artikel 35
Sanktionen
( 1) Stellt ein Gemeinschaftspatentgericht fest, daß der Beklagte
ein Gemeinschaftspatent verletzt hat oder zu verletzen droht, so
verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Gemein-
schaftspatent verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen,
sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft
ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforder-
lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Verbot befolgt
wird.
(2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemein-
schaftspatentgericht das Recht des Vertragsstaates an, in dem
die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.
Artikel 38
Elnstwelllge Maßnahmen
elnschließlich Sicherungsmaßnahmen
( 1) Bei den Gerichten eines Vertragsstaates - einschließlich der
Gemeinschaftspatentgerichte - können in bezug auf ein Gemein-
schaftspatent alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Siche-
rungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses
Staates für ein nationales Patent vorgesehen sind, auch wenn für
die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieses Protokolls
ein Gemeinschaftspatentgericht eines anderen Vertragsstaates
zuständig ist.
(2) Ein Gemeinschaftspatentgericht, dessen Zuständigkeit auf
Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnah-
men einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbe-
haltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III des Vollstreckungs-
übereinkommens erforderlichen Anerkennungs- und Vollstrek-
kungsverfahrens im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates
anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
(3) Das Gemeinsame Berufungsgericht ist nicht zuständig für
den Erlaß einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungs-
maßnahmen; solche Maßnahmen können nicht beim Gemein-
samen Berufungsgericht angefochten werden.
Teil VII
Übergangsbestimmungen
Artikel 37
Verfahren, auf die dieses Protokoll anwendbar Ist
Dieses Protokoll gilt nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der
Vereinbarung über Gemeinschaftspatente eingeleitet werden.
Artikel 38
Anwendung des Vollstreckungsüberelnkommens
Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-
grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen
Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch
nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für
ihn in Kraft tritt.
Artikel 39
Ernennung der Richter
beim Gemeln•men Berufungsgericht
wihrend einer Übergangszelt
(1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwal-
tungsausschuß bestimmt, kann der Verwaltungsausschuß nach
Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 eine Anzahl von Richtern des
Gemeinsamen Berufungsgerichts bestimmen, die geringer ist als
die Anzahl der Vertragsstaaten.

(2) Während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit können fungsgericht ernennen. Die Richter dürfen ihre Tätigkeit in ihrem die Vertreter der Regierungen der Vertragsstaaten Personen, die Herkunftsstaat oder in internationalen Organisationen fortsetzen. die für die Bestellung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat Sie können für eine Amtszeit von weniger als sechs Jahren, erforderliche Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des jedoch nicht für weniger ars ein Jahr ernannt werden. Wieder- Patentrechts besitzen, zu Richtern beim Gemeinsamen Beru- ernennung ist zulässig.

1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
Anhang
---------- --- - --------
1991, Teil II
Gemeinschaftspatentgerichte
Bezeichnung des Gerichts
Vertragsstaaten a) Erste Instanz
b) zweite Instanz
Belgien a) Tribunal de premiere instance de Bruxelles
b) Cour d' Appel de Bruxelles
Belgie a) Rechtbank van eerste aanleg Brussel
b) Hof van Beroep te Brussel
Dänemark a) - 0stre landsret
- Vestre landsret
b) H0jesteret
Deutschland a) - Landgericht Braunschweig
- Landgericht Düsseldorf
- Landgericht Frankfurt (Main)
- Landgericht Hamburg
- Landgericht Mannheim
- Landgericht München l
- Landgericht Nürnberg-Fürth
- Landgericht Berlin
- Landgericht Saarbrücken
b) - Oberlandesgericht Braunschweig
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Oberlandesgericht Frankfurt (Main)
- Oberlandesgericht Hamburg
- Oberlandesgericht Karlsruhe
- Oberlandesgericht München
- Oberlandesgericht Nürnberg
- Kammergericht Berlin
- Oberlandesgericht Saarbrücken
EUaöa a) - flQWTOÖLXELO Aörivwv
- newtobtxEio 0woa1..ov(xl'):;
ß) - EcpETELO AÖT)VWV
- EcpEtELO 0rnoaA.ov(x11:;
France
a) - Tribunal de Marseille
- Tribunal de Bordeaux
- Tribunat de Strasbourg
- Tribunal de Lille
- Tribunal de Limoges
- Tribunal de Lyon
- Tribunal de Nancy
- Tribunal de Paris
- Tribunal de Rennes
- Tribunal de Toulouse
Örtliche Zuständigkeit
Toute la Belgique
Toute la Belgique
Hele Belgische grondgebied
Hele Belgische grondgebied
Staden K0benhavn og 0ernes amter
Jyllands amter
Hele riget
- Land Niedersachsen
- Land Nordrhein-Westfalen
- Länd~r Hessen und Rheinland-Pfalz
- Länder Bremen, Hamburg und
Schleswig-Holstein
- Land Baden-Württemberg
- Oberlandesgerichtsbezirk München
- Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg
- Land Berlin
- Saarland
- Land Niedersachsen
- Land Nordrhein-Westfalen
- Länder Hessen und Rheinland-Pfatz
- Länder Bremen, Hamburg und
Schleswig-Holstein
- Land Baden-Württemberg
- Oberlandesgerichtsbezirk München
- Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und
Bamberg
- Land Berlin
- Saarland
flEQL{l)EQELE:; . TWV EcpETELWV Aörivwv' flELQmw:;,
flatQwv, NmntA.(ou, KQT)tl'):; xm ~wÖExaviJoou
flEQUpEQELE:; TWV Ecpndwv 0EOOaA.OVLXT):;, 0eax11:;.
Atyaiou, J\.ag(oori:;, Iwavv(vwv xm KEQXUQa:;
flEQl(l)EQEtE:; TWV EcpETELWV AÖTjVWV, flElQatW:;,
Ilatewv, NamtA.(ou, KeiJtrt:; xm ~wöExaviJoou
flEQtcptQELE<; TWV Ecpudwv 0EOOClA.OVLXT):;, 0eaxri:;,
Atya(ou, J\.ae(oori:;, Iwavvivwv xm KEQXUQa:;
Les ressorts des Cours d'appel de:
- Aix-en-Provence, Bastia, Nimes
- Agen, Bordeaux, Poitiers
- Colmar
- Amiens, Douai
- Bourges, Limoges, Riom
- Chambery, Lyon, Grenoble
- Besan~on. Dijon, Nancy
- Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,
Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis
(Reunion), Noumea, Papeete
- Angers, Caen, Rennes
- Pau, Montpellier, Toulouse

Bezeichnung des Gerichts
Vertragsstaaten a) Erste Instanz
b) zweite Instanz
France
b) - Cour d'appel d'Aix
- Cour d'appel de Bordeaux
- Cour d'appel de Colmar
- Cour d'appel de Douai
- Cour d' appel de Limoges
- Cour d'appel de Lyon
- Cour d'appel de Nancy
- Cour d'appel de Paris
- Cour d'appel de Rennes
- Cour d'appel de Toulouse
Eire a) An Ard-Chuirt
b) An Chuirt Uachtarach
lreland a) The High Court
b) The Supreme Court
ltalia a) - Tribunale di Torino
- Tribunale di Milano
- Tribunale di Bologna
- Tribunale di Roma
- Tribunale di Bari
- Tribunale di Palermo
- Tribunale di Cagliari
b) - Corte d'appelo di Torino
- Corte d'appello di Milano
- Tribunale di Bologna
- Corte d'appello di Bologna
- Corte d'appello di Roma
- Corte d'appello di Bari
- Corte d'appello di Palermo
- Corte d'appello di Cagliari
Luxembourg a) Tribunal d'arrondissement de
Luxembourg ou de Diekirch
b) Cour d'appel du Grand-Duche
Nederland a) Arrondissementsrechtbank te 's-Gravenhage
b) Gerechtshof te 's-Gravenhage
United Kingdom a) - The Patent Court
- The Outer House of the
Court of Session
- The High Court
b) - The Court of Appeal
- The Inner House of the
Court of Session
- The Court of Appeal
Örtliche Zuständigkeit
Les ressorts des Cours d'appel de:
- Aix-en-Provence, Bastia, Nimes
- Agen, Bordeaux, Poitiers
- Colmar
- Amiens, Douai
- Bourges, Limoges, Riom
- Chambery, Lyon, Grenoble
- Besan~n. Dijon, Nancy
- Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,
Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis
(Reunion), Noumea, Papeete
- Angers, Caen, Rennes
- Pau, Montpellie~. Toulouse
Eire go huile
Eire go huile
All of lreland
All of lreland
- Piemonte, Liguria, Val d'Aosta
- Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,
Friuli-Venezia Giulia
- Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Lazio, Umbria, Campania, Abruzzi, Molise
- Puglia, Basilicata, Calabria
- Sicilia
- Sardegna
- Piemonte, Liguria, Val d'Aosta
- Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,
Friuli-Venezia Giulia
- Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Lazio, Umbria, ·Campania, Abruzzi, Molise
- Puglia, Basilicata, Calabria
- Sicilia
- Sardegna
Tout le Luxembourg
Tout le Luxembourg
Hele Nedertandse grondgebied
Hele Nederlandse grondgebied
- England and Wales
- Scotland
- Northern lreland
- England and Wales
- Scotland
- Northern lreland

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
über die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts
(Protokoll über Vorrechte und lmmunitäten)
Artikel 1
(1) Die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Berufungsgerichts,
nachstehend "Gericht" genannt, sind unverletzlich.
(2) Die Behörden eines Staates, in dem das Gericht Räumlich-
keiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des
Präsidenten des Gerichts oder seines Vertreters betreten. Bei
Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaß-
nahmen erfordert, wird diese Zustimmung als gegeben betrachtet.
(3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schrift-
stücke, die sich auf ein gegen das Gericht gerichtetes Verfahren
beziehen, in den Räumlichkeiten des Gerichts stellt keinen Bruch
der Unverletzlichkeit dar.
Artikel 2
Die Archive des Gerichts und alle Dokumente, die ihm gehören
oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich.
Artlkel 3
(1) Das Gericht genießt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit
Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle:
a) soweit das Gericht im EinzeHall ausdrücklich hierauf verzich-
tet, wobei es hierzu verpflichtet ist, wenn diese Immunität
verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht,
und wenn sie ohne. Beeinträchtigung der Interessen des
Gerichts aufgehoben werden kann;
b) im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfah-
rens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein
dem Gericht gehörendes oder für das Gericht betriebenes
Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes
gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem
dieses Fahrzeug beteiligt ist;
c) im Falle der durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine
Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Sinne des Arti-
kels Va des Protokolls im Anhang zum Übereinkommen über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsübereinkom-
mens vom 9. Oktober 1978 angeordneten Pfändung von
Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Ruhege-
hälter, die das Gericht einem Mitglied oder ehemaligen Mit-
glied des Personals schuldet;
d) im Falle eines Zivilverfahrens, das sich auf eine Verpflichtung
des Gerichts aufgrund eines Vertrags stützt; dies gilt auch für
arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber einem Mitglied
des Personals;
e) wenn das Gericht ein Gerichtsverfahren angestrengt hat und
der Beklagte eine Widerklage erhebt, die mit der Hauptsache
in unmittelbarem Zusammenhang steht.
(2) Unter amtlicher Tätigkeit des Gerichts im Sinne dieses
Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für seine im
Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung
und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten vorgesehe-
nen Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
Artikel 4
(1) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des
Gerichts genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden,
Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Ent-
eignung, Zwangsverwaltung und Vollstreckung, sofern die Immu-
nität des Gerichts nicht aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a bis e genannten Sachverhalte ausgeschlossen ist.
(2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des
Gerichts genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen
Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, es sei
denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und
gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem
Gericht gehörende oder für das Gericht betriebene Fahrzeuge
beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist und eine Immunität
des Gerichts nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e ausge-
schlossen ist.
Artikel 5
(1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Gericht, sein
Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung
befreit.
(2) Sind bei größeren Einkäufen, die von dem Gericht getätigt
werden und die für seine amtliche Tätigkeit erforderlich sind,
Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in
jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen getroffen, um dem Gericht den Betrag der
Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu
erstatten.
(3) Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen
öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung
gewährt.
Artikel 6
Die von dem Gericht ein- oder ausgeführten Waren, die für
dessen amtliche Tätigkeit erforder1ich sind, werden von Zöllen
und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr- mit Ausnahme
der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein-
und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.
Artlkel7
Für den persönlichen Bedarf der Richter, der Beamten und der
sonstigen Bediensteten des Gerichts wird keine Befreiung nach
den Artikeln 5 und 6 gewährt.
Artikel 8
( 1) Die in Artikel 5 oder 6 angeführten dem Gericht gehörenden
Waren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräußert
werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung
gewährt haben, genehmigt sind.
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den ver-
schiedenen Dienstgebäuden des Gerichts ist von Abgaben und
Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Ver-
tragsstaaten geeignete Maßnahmen, um solche Abgaben zu
erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen auf-
zuheben.

Artikel 9
Der Versand von Veröffentlichungen durch oder an das Gericht
unterliegt keinen Beschränkungen.
Artikel 10
Das Gericht kann, ohne einer Kontrolle, einer Reglementierung
oder einem Finanzmoratorium in irgendeiner Form zu unterliegen,
a) Geldmittel und Devisen jeglicher Art in Empfang nehmen und
besitzen sowie Konten in jedweder Währung der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischer
Währungseinheit unterhalten,
b) seine Geldmittel und Devisen frei aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften in einen anderen
Mitgliedstaat oder in einen dritten Staat transferieren.
Artikel 11
(1) Dem Gericht steht für seine amtliche Nachrichtenübermitt-
lung und die Übermittlung all seiner Schriftstücke im Hoheitsge-
biet jedes Vertragsstaats die gleiche Behandlung wie dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu.
(2) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-
richtenübermittlung des Gerichts unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
Einreise, Aufenthalt und Ausreise der Richter, Beamten und son-
stigen Bediensteten des Gerichts zu erleichtern.
Artikel 13
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren
Stellvertreter, Berater oder Sachverständige genießen während
der Tagungen des Verwaltungsausschusses oder der Tagungen
anderer vom Verwaltungsausschuß eingesetzter Organe sowie
während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte
und lmmunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlag-
nahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf fri-
scher Tat ertappt werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung
ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres
Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schrift-
lichen und mündlichen Äußerungen; diese Immunität gilt
jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften
über den Straßenverkehr durch eine der genannten Personen
und im Fall von Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht
wurden, das einer dieser Personen gehört oder von einer
solchen Person gesteuert wurde;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkun-
den;
d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden
oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versie-
gelten Behältern zu empfangen;
e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebe-
schränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und
Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierun-
gen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
(2) Die Vorrechte und lmmunitäten werden den in Absatz 1
genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung
ihres Amts im Zusammenhang mit dem Gericht zu gewährleisten.
Ein Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen
Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats
verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und
in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben
werden kann, für die sie gewährt wurde.
Artikel 14
Die Richter, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des
Gerichts
a) genießen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in
Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen ein-
schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes
gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen
Richter, Beamten oder sonstigen Bediensteten des Gerichts
oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von
ihm geführtes Fahrzeug verursacht wurde;
b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit;
c) genießen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen und
die Meldepflicht der Ausländer dieselben Erleichterungen, die
allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Orga-
nisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem
Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vor-
rechte, die allgemein den Mitgliedern des Personals interna-
tionaler Organiationen gewährt werden;
f) genießen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleich-
terungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die
Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen;
g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persön-
lichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in
dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendi-
gung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszufüh-
ren, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des
Staats, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erfor-
derlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat
erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.
Artikel 15
(1) Die in Artikel 14 genannten Personen sind für die von dem
Gericht gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der
Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsausschuß inner-
halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung über
Gemeinschaftspatente festlegt, zugunsten des Gerichts steuer-
pflichtig. Vom Zeitpunkt der Erhebung dieser Steuer an sind diese
Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer
befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter
und Bezüge bei Festsetzung des auf Einkommen aus anderen
Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von dem
Gericht an ehemalige Richter, Beamte und sonstige Bedienstete
des Gerichts gezahlt werden, nicht anzuwenden.
Artikel 16
Der Verwaltungsausschuß bestimmt die Gruppen von Be-
diensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise sowie Artikel 15
anzuwenden sind. Name, Dienstbezeichnung und Anschrift der zu
diesen Gruppen gehörenden Beamten und sonstigen Bedienste-
ten sowie der Richter werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit
mitgeteilt.
Artikel 17
Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 23 mit den
Vertragsstaaten geschlossen werden, sind das Gericht und die
Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts von
sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungs-
träger befreit, sofern das Gericht ein eigenes Sozialversiche-
rungssystem errichtet.

1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 18
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und lmmu-
nitäten sind nicht dazu bestimmt, den Richtern, Beamten und
sonstigen Bediensteten des Gerichts persönliche Vorteile zu ver-
schaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen
Umständen die ungehinderte Tätigkeit des Gerichts und die voll-
ständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt wer-
den, zu gewährleisten.
(2) Das Gericht hat die Pflicht, eine Immunität durch Plenarent-
scheidung aufzuheben, wenn diese seiner Ansicht nach verhin-
dern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn
sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgeho-
ben werden kann.
Artikel 19
Wird nach Aufhebung der Immunität ein Strafverfahren gegen
einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur
vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter
der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Artikel 20
( 1) Das Gericht wird jederzeit mit den zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu
erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften Ober Sicherheit und
Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und
ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und
jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vor-
rechte, lmmunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenar-
beit können in den in Artikel 23 genannten Ergänzungsabkommen
festgelegt werden.
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner
Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 22
Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Artikel 13 und
Artikel 14 Buchstaben b, e und g bezeichneten Vorrechte und
lmmunitäten seinen ei9enen Staatsangehörigen oder Personen,
die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, zu gewäh-
ren.
Artlkel 23
Das Gericht kann auf Beschluß des Verwaltungsausschusses
mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen
zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit
diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarun-
gen schließen, um eine wirksame Tätigkeit des Gerichts und den
Schutz seiner Interessen zu gewährleisten.

Protokoll
über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Be-
rufungsgerichts, nachstehend "Gericht" genannt, das durch Arti-
kel 2 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die
Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
nachstehend „Streitregelungsprotokoll" genannt, geschaffen
wird, gelten die Bestimmungen des Streitregelungsprotokolls und
dieses Protokolls.
Teil 1
Die Richter
Artikel 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentli-
cher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft
auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 3
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der
Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben, es sei denn, daß der Verwaltungsausschuß ausnahms-
weise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
und zurückhaltend zu sein.
Zweifelsfälle werden vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften entschieden.
Artikel 4
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den
Präsidenten des Gerichts zur Weiterleitung an den Präsidenten
des Verwaltungsausschusses zu richten. Mit der Benachrichti-
gung des letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 5 Anwendung findet,
bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im
Amt.
Artikel 5
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter
Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einem
von den Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften mit Dreiviertelmehrheit gefällten Urteil nicht mehr die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem
Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Das Amtsenthebungsverfahren wird von der in der Verfahrensord-
nung bestimmten Stelle eingeleitet.
Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten übermittelt dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses
die Entscheidung des Gerichtshofs.
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes
enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsi-
denten des Verwaltungsausschusses frei.
Artikel 6
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird
es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Teil II
Organisation
Artikel 7
Dem Gericht werden Beamte und sonstige Bedienstete beigege-
ben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie
unterstehen dem Präsidenten des Gerichts.
Artikel 8
Die Richter sind verpflichtet, am Sitz des Gerichts zu wohnen.
Artikel 9
Das Gericht übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der
Gerichtsferien wird vom Gericht unter Berücksichtigung der
dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Artikel 10
Das Gericht kann sowohl in Vollsitzungen als auch in den Kam-
mern nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern
rechtswirksam entscheiden.
Vom Gericht in Vollsitzungen getroffene Entscheidungen sind
gültig, wenn die niedrigste die Hälfte der Mitglieder übersteigende
ungerade Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
Die Entscheidungen der Kammern sind gültig, wenn sie von drei
Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer
Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter
einer anderen Kammer herangezogen werden.
Artlkel 11
Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilneh-
men, in der sie vorher als Beistände oder Anwälte einer der
Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als
Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in
anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer
bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken
zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält
der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung
über eine bestimmte Sache aus einem besonderen Grund für
unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Ein Richter kann von einer Partei aus einem der in Absatz 1
genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden.
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung
des Gerichts oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsan-
gehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß' dem

1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gericht oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsange-
hörigkeit angehört.
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit,
so entscheidet das Gericht.
Artikel 12
Die Parteien müssen vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt
vertreten sein, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist.
Der Anwalt kann sich der Hilfe eines technischen Beistands
bedienen, der als zugelassener Vertreter in die beim Europäi-
schen Patentamt geführte Liste eingetragen und nach Artikel 62
des Gemeinschaftspatentübereinkommens berechtigt ist, vor den
besonderen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten,
oder -der in einem Vertragsstaat die Vertretung auf dem Gebiet
des Patentwesens ausüben darf. Dem technischen Beistand ist
nach Maßgabe der Verfahrensordnung in der mündlichen Ver-
handlung das Wort zu erteilen. ·
Die vor dem Gericht auftretenden Anwälte und technischen Bei-
stände genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur
unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte
und Sicherheiten.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegen-
über den vor ihm auftretenden Anwälten und technischen Beistän-
den die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Artikel 13
Das Verfahren vor dem Gericht gliedert sich in ein schriftliches
und ein mündliches Verfahren.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klage-
schriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen, Erklärungen und
Erwiderungen sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Beleg-
stücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die
Verfahrensbeteiligten.
Die Übermittlung obliegt der Geschäftsstelle in der Reihenfolge
und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung
bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem
Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der AnwäJte
und der technischen Beistände durch das Gericht sowie gegebe-
nenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Artikel 14
Das Gericht kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden
und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die es für wünschens-
wert hält. Im Falle einer Weigerung stellt das Gericht diese
ausdrücklich fest.
Artlkel 15
Neue Beweismittel können nach Maßgabe der Verfahrensord-
nung vor dem Gericht vorgebracht werden.
Artikel 16
Das Gericht kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften,
Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der
Abgabe von Gutachten betrauen.
Artikel 17
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernom-
men werden.
Artikel 18
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gericht gegen-
über ausbleibenden Zeugen und Sachverständigen die den
Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geld-
bußen verhängen.
Artikel 19
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der
Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in
der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich
vernommen werden.
Artikel 20
Das Gemeinsame Berufungsgericht kann anordnen, daß ein
Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohn-
sitzes vernommen wird.
Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrens-
ordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die
in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schrift-
stücke werden dem Gemeinsamen Berufungsgericht nach den-
selben Bestimmungen. übermittelt.
Das Gemeinsame Berufungsgericht übernimmt die anfallenden
Auslagen; es erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen
oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen
zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des
Gemeinsamen Berufungsgerichts verfolgt er den Täter vor seinen
zuständigen Gerichten.
Artikel 22
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß das Gericht von
Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen
anders beschließt.
Artlkel 23
Das Gericht kann während der Verhandlung Sachverständige,
Zeugen sowie di_e Parteien selbst vernehmen. Für letztere können
jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.
Artikel 24
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und
einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreibendes Proto-
koll aufzunehmen.
Artikel 25
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
Artikel 26
Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim.
Artlkel 27
Die Entscheidungen des Gerichts sind mit Gründen zu versehen.
Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben.
Artikel 28
Die Entscheidungen des Gerichts sind vom Präsidenten und
einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Sie werden
in öffentlicher Sitzung verkündet.
Artikel 29
Hat jemand nach Überzeugung des Gerichts ein berechtigtes
Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechts-
streits glaubhaft gemacht, so kann es dem Betreffenden erlauben,
dem Rechtsstreit beizutreten.
Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die
Anträge einer Partei unterstützt werden.

Artikel 30
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen
Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn
der Betroffene nachweist, daß &in Zufall oder ein FalJ höherer
Gewalt vorliegt.
Artikel 31
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite einer Entscheidung,
die das Gericht nach Artikel 28 des Streitregelungsprotokolls
erläßt, so ist das Gericht zuständig, diese Entscheidung auf
Antrag einer Partei auszulegen, wenn diese ein berechtigtes
Interesse hieran glaubhaft macht.
Artikel 32
Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 25 des Streit-
regelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens
das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem das Gemein-
schaftspatentgericht zweiter Instanz, das die Sache an das
Gericht verwiesen hat, seinen Sitz hat. Artikel 23 des Streitrege-
lungsprotokolls ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzuwen-
den.
Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 28 des Streit-
regelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 62 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in
Verbindung mit Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkom-
mens anzuwenden.
Artikel 33
Das Gemeinsame Berufungsgericht und die Gerichte oder Behör-
den der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch
die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Aktenein-
sicht, soweit nicht Vorschriften der Vereinbarung über Gemein-
schaftspatente oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.
Artikel 34
Die in Artikel 12 des Streitregelungsprotokolls vorgesehene Ver-
fahrensordnung des Gerichts enthält außer den nach dem vorlie-
genden Protokoll zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen
Vorschriften, die für die Anwendung des vorliegenden Protokolls
und erforderlichenfalls für seine Ergänzung notwendig sind.

1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
über eine etwaige Änderung
der Bedingungen für das Inkrafttreten
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
gestützt auf die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getrof-
fene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente,
in der Erwägung, daß es von großem Interesse ist, daß das
Gemeinschaftspatentsystem zum Zeitpunkt der Vollendung des
Binnenmarktes angewendet werden kann,
in der Erwägung, daß ein Verfahren vorgesehen werden sollte,
mit dem dieses Ziel für den Fall verwirklicht werden kann, daß
aufgrund von Schwierigkeiten die in Artikel 1O der Vereinbarung
vorgesehenen Förmlichkeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen
werden können, wobei jedoch die Anwendung des Systems für
alle Unterzeichnerstaaten das Endziel bleibt,
in der Erwägung, daß bei Rückgriff auf dieses Verfahren das
Funktionieren des durch die Vereinbarung errichteten Systems
voraussetzen würde, daß bestimmten Organen der Europäischen
Gemeinschaften Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschafts-
patente übertragen werden, noch bevor die Vereinbarung für alle
Unterzeichnerstaaten in Kraft getreten ist -
sind w.ie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ist die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Verein-
barung über Gemeinschaftspatente, nachstehend „Vereinba-
rung" genannt, am 31. Dezember 1991 nicht in Kraft getreten, so
wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Präsi-
denten des Rates der Europäischen Gemeinschaften einberufen.
Diese Konferenz ist befugt, einstimmig die Zahl der Staaten zu
ändem, die die genannte Vereinbarung ratifiziert haben müssen,
damit sie in Kraft treten kann.
Artikel 2
Faßt die Konferenz einen Beschluß gemäß dem vorstehenden
Artikel, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in
bezug auf Gemeinschaftspatente die Zuständigkeiten, die ihm
durch die Vereinbarung übertragen werden. Das Protokoll
über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Ge-
richtshofs finden Anwendung. Die Verfahrensordnung des Ge-
richtshofs wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 188 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft angepaßt und ergänzt.
b) Die übrigen in der Vereinbarung genannten Organe der Euro-
päischen Gemeinschaften und der Rechnungshof üben die
Befugnisse aus, die ihnen durch diese Vereinbarung über-
tragen werden.
c) Ratifikationen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden am
ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde folgt, wirksam. Wird jedoch das Europäi-
sche Patentübereinkommen für den betreffenden Staat zu
einem späteren Zeitpunkt wirksam, so wird für ihn die Verein-
barung zu letzterem Zeitpunkt wirksam.
d) Solange die Vereinbarung für einen Unterzeichnerstaat noch
nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratun-
gen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Euro-
päischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus-
schuß" genannt, und des VerwaJtungsausschusses des
Gemeinsamen Berufungsgerichts als Beobachter teilnehmen
und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter
für jedes dieser Organe benennen. Der betreffende Staat
kann jedoch als ordentliches Mitglied an den Beratungen des
betreffenden Organs teilnehmen,
- wenn dieses Organ nach Artikel 13 Satz 2 der Vereinbarung
tätig wird oder
- wenn der engere Ausschuß seine Befugnis nach Artikel 16
Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens aus-
übt.
e) Solange die Vereinbarung in bezug auf einen der Unterzeich-
nerstaaten nicht in Kraft getreten ist, wird der Prozentsatz, der
für den betreffenden Staat in dem in Artikel 20 Absatz 3 des
Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehenen Schlüs-
sel festgelegt ist, anteilig auf die Vertragsstaaten verteilt. Nach
Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf den betreffenden
Staat bleibt diese Bestimmung für die Verteilung der Einnah-
men aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente, die
im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates keine Wirkung
haben, weiterhin gültig.
f) Ein in der Tabelle in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspa-
tentübereinkommens festgelegter Prozentsatz für einen
Unterzeichnerstaat, der die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres
lnkrafttretens noch nicht ratifiziert hat, darf nach dem Verfah-
ren von Artikel 20 Absätze 4 und 5 dieses Übereinkommens
erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der
Vereinbarung in bezug auf diesen Staat geändert werden.
g) Wird die Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten für einen Staat
wirksam, so gilt Artikel 82 des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens entsprechend für europäische Patentanmeldungen,
die dieser Vereinbarung unterliegen und in denen dieser Staat
benannt ist.
h) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Artikel 83 Absatz 1
des Gemeinschaftspatentübereinkommens gemachter Vorbe-
halt verliert seine Wirksamkeit spätestens zum Ende des
zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung für
alle Unterzeichnerstaaten. Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 ist
ebenfalls anwendbar.

Artikel 3
(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum
21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die zwölf
Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt.
Artikel 4
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjeni-
gen der zwölf Unterzeichnerstaaten folgt, der diese Förmlichkeit
als letzter vornimmt.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-
dertändischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im
Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der
Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.

1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA - Übereinkommen)
Vom 25. November 1991
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Er-
richtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(BGBI. 1987 II S. 454)
stabe c für
Burkina Faso
China
Cöte d'lvoire
Finnland
Ghana
Griechenland
Guyana
Irland
Italien
Kamerun
Kenia
Madagaskar
Oman
Portugal
Sambia
Spanien
Sri Lanka
St. Lucia
Togo
Türkei
Tunesien
Ungarn
Vanuatu
Zaire
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung
Bekanntmachung vom 21.
s. 47).
ist nach seinem Artikel 61 Buch-
am 2. November 1988
am 30. April 1988
am 7. Juni 1988
am 28. Dezember 1988
am 29. April 1988
am 24. Mai 1989
am 18. Januar 1989
am 5. April 1989
am 29. April 1988
am 7. Oktober 1988
am 28. November 1988
am 8.Juni 19Be
am 24. Januar 1989
am 6. Juni 1988
am 6. Juni 1988
am 29. April 1988
am 27. Mai 1988
am 25. Juli 1988
am 15. April 1988
am 3. Juni 1988
am 7.Juni 1988
am 21. April 1988
am 27. Juli 1988
am 7. Februar 1989
ergeht im Anschluß an die
Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister
des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

über das Inkrafttreten
Bekanntmachung
des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
sowie Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
Nach Artikel 3
koll vom 1O. Mai
Vom 25. November 1991
1.
Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1980 zu dem Zusatzproto-
1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1980 II S. 1153) wird bekannt-
gemacht, daß das
Bundesrepublik
Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die
Deutschland am 7. November 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 16. Januar 1981 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist am 7. November 1989 ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich
Zypern.
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721 ), geändert durch
das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979, ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgende weitere
Rumänien
Sowjetunion
Staaten in Kraft getreten:
am 27. Oktober 1991
am 14. Mai 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983
(BGBI. II S. 731).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

139E Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten mit Schreiben vom 15. Mai 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der
Bundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen
Zuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II
S. 780) als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westf~len nach Artikel 2
und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte
Behörde bestimmt worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2ß. März 1990 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niederlän-
dischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom
19. Februar 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständigkeitsrt39e-
lung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II S. 779) als Zentrale
Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3
des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt
worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1650).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 25. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Jugoslawien
und nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende
Finnland
Liechtenstein
Schweiz
nach Maßgabe der folgenden, bei der ohne
am 19. April 1991
weitere Staaten in Kraft getreten:
am 17. Oktober 1991
am 23. Juni 1991
am 26. Mai 1991
Ratifikationsvorbehalt erfolgten
und damit unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung abgegebenen
Erklärung:
«Le Conseil federal suisse declare que la
competence des cantons en matiere d'edu-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu-
tion federale, et l'autonomie universitaire
a
sont reservees quant I' application de I' Ac-
cord. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 25. November 1991
(Übersetzung)
.,Der schweizerische Bundesrat erklärt,
daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
einkommens die Zuständigkeit der Kantone
für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
schulautonomie vorbehalten bleiben."
die Bekanntmachung vom
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Belize
Luxemburg
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
am 1. Juli 1991
am 15. Mai 1991
am 26. Dezember 1991
die Bekanntmachung vom
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntm~chung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 26. November 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bulgarien am 2. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 26. November 1991
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung
der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Rumänien am 10. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Kolumbien am 24. Juni 1990
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Indien am 8. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 811 ).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmacl\ung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Fidschi
Luxemburg
Malta
Mauritius
Oman
Saudi-Arabien
Vanuatu
Vereinigte Staaten
Vietnam
am 27. Juni 1991
am 14. Mai 1991
am 21 . September 1991
am 4. Oktober 1991
am 24. Dezember 1990
am 1. März 1991
am 22. Juli 1991
am 1. Oktober 1991
am 18. März 1991
Dänemark hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation am 18. September 1990 folgende Mitteilung notifiziert:
(Übersetzung)
" ... that the reservation made with regard "" . . daß der bei der Ratifikation durch
to the obligations of the Faroe lslands in
connection with Denmark's ratification has
been lifted in accordance with a recom-
mendation submitted by the local govem-
ment of the Faroe lslands.
This notice does not affect the reservation
made with respect to Greenland".
Dänemark angebrachte Vorbehalt hinsicht-
lich der Verpflichtungen der Färöer im Ein-
klang mit einer von der Regierung der
Färöer vorgelegten Empfehlung aufge-
hoben worden ist.
Diese Mitteilung läßt den Vorbehalt in
bezug auf Grönland unberührt."
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 5. April 1991
mens auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Erstreckung des Übereinkom-
April 1991 notifiziert.
die Bekanntmachungen vom
30. November 1983 (BGBI. 1984 II S. 2) und vom 17. September 1990 (BGBI. II
S.1316).
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-Indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November
1991 zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indone-
sien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1991 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 28. Dezember 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. November 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Vom 5. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1991 zu
dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfas-
senden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft,
Industrie, Wissenschaft und Technik (BGBI. 1991 II
S. 798) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 25 sowie der ergänzende Briefwechsel vom
selben Tag
am 26. Juli 1991
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautensch lag er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 II S. 1354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 91f8f9d2e42463ec….