Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 3 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.04.2004 – 5 W (pat) 442/03
- BPatG, 03.07.2003 – 5 W (pat) 450/02
- BPatG, 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22
- BPatG, 14.07.2004 – 5 W (pat) 429/03
- LG Düsseldorf, 16.06.2011 – 4a O 45/10Zitiert von 1
- BPatG, 21.07.2003 – 5 W (pat) 413/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23
- BPatG, 12.03.2026 – 35 W (pat) 420/23
- BPatG, 10.02.2026 – 35 W (pat) 401/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/3#abs-1 (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/3#abs-2 (2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.