Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 123 Zwingende Ausschlussgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/123?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/123?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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12.06.2024 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 190)
BGBl. 2024 I Nr. 190
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 327)
BGBl. 2021 I S. 327
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2739 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 2739
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.