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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 190

BGBl. 2024 I Nr. 190 · 5.061 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                        Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2024                                      Nr. 190

                                     Gesetz
       zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen
                            Interessenwahrnehmung

                                               Vom 12. Juni 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                                  Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt:
  „§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung“.
2. In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „(§ 108e)“ die Wörter „und
   unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)“ eingefügt.
3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt:
                                                       „§ 108f

                                       Unzulässige Interessenwahrnehmung
     (1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
  sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des
  Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche
  entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften
  verletzen würde:
  1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
     (2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für
  diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser
  Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines
  Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die
  Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
     (3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                   Artikel 2

                              Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   In § 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung
(§ 108f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.


                                                   Artikel 3

                 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   In § 123 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(Bestechlichkeit
und Bestechung von Mandatsträgern)“ die Wörter „oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung)“ eingefügt.


                                                   Artikel 4

                                 Änderung des Lobbyregistergesetzes
  In § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „auch in Verbindung
mit den Sätzen 3 und 4“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 12. Juni 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 42780215409705e9….