Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 190
BGBl. 2024 I Nr. 190 · 5.061 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2024 Nr. 190
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen
Interessenwahrnehmung
Vom 12. Juni 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt:
„§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung“.
2. In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „(§ 108e)“ die Wörter „und
unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)“ eingefügt.
3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt:
„§ 108f
Unzulässige Interessenwahrnehmung
(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des
Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche
entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften
verletzen würde:
1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für
diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser
Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines
Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die
Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung
(§ 108f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 123 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(Bestechlichkeit
und Bestechung von Mandatsträgern)“ die Wörter „oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung)“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Lobbyregistergesetzes
In § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „auch in Verbindung
mit den Sätzen 3 und 4“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 42780215409705e9….