Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 125 Selbstreinigung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125#abs-2 (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 125 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2022 – Verg 36/21
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 – 10 Sa 7/21Zitiert von 3
- EuGH, 16.05.2018 – C-124/17
- OLG Düsseldorf, 18.04.2018 – VII-Verg 28/17
- OLG Düsseldorf, 10.04.2013 – VII-Verg 45/12
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 20/23 e
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 22.04.2025 – VgK-11/2025
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2739 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 2739
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.