Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 125 Selbstreinigung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 – 10 Sa 7/21Zitiert von 3
- EuGH, 16.05.2018 – C-124/17
- OLG Düsseldorf, 18.04.2018 – VII-Verg 28/17
- OLG Düsseldorf, 10.04.2013 – VII-Verg 45/12
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 15/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 17/23 e
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- Vergabekammer Lüneburg, 22.04.2025 – VgK-11/2025
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/125#abs-2 (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.